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Gebietsheimisches Saat- und Pflanzgut

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Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet zum Einsatz in der freien Landschaft ab dem 2. März 2020

Der Schutz der biologischen Vielfalt schließt die Vielfalt innerhalb der einzelnen Arten ein. Innerartliche Vielfalt bildet sich über lange Zeiträume in den Verbreitungsgebieten (Arealen) von Pflanzen und Tieren, in denen örtliche Populationen neue Anpassungen an sich ändernde Umweltbedingungen erfahren. Heimische Pflanzenpopulationen sind deshalb besonders gut an die Standorte und das Klima der brandenburgischen Landschaften angepasst. Sie haben in Jahrtausenden alle Extreme des Klimas in unserer Region erlebt und überlebt.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fordert in Paragraph 40 Absatz 1, dass ab dem 2. März 2020 die Verwendung von gebietsheimischem Saat- und Pflanzgut zur gesetzlichen Pflicht wird. Das Ausbringen von gebietsfremdem Saat- und Pflanzgut bedarf nun einer Genehmigung, wenn es nicht der Produktion land- und forstwirtschaftlicher Güter dient.

Mit „Gebiet“ meint der Gesetzgeber in diesem Fall Naturräume, wie zum Beispiel den Fläming, die Mittlere Mark, die Uckermark oder die Prignitz mit dem Ruppiner Land. Heimisch sind Populationen von Pflanzen, wenn sie in diesen Naturräumen seit langer Zeit siedeln, sich über viele Generationen fortgepflanzt und eine gewisse Verbreitung erreicht haben.

In Deutschland haben sich die Produzenten von gebietsheimischem Saat- und Pflanzgut mit den Naturschutzbehörden auf einen in der Praxis verwendbaren Gebietsbegriff verständigt. Saatgut von krautigen Pflanzen und Wildgräsern kann in großzügigen festgelegten Herkunftsregionen beerntet, dort durch Anbau vermehrt und wieder in ihnen ausgebracht werden. Damit die bisher noch wenigen Produzenten von gebietsheimischem Saatgut den entstandenen Bedarf decken können, dürfen sie die Vermehrung in noch einmal weiter gefassten Produktionsräumen durchführen. Brandenburg hat Anteil an drei Herkunftsregionen: Norddeutsches Tiefland, Ostdeutsches Tiefland, Uckermark mit Odertal und liegt vollständig im Produktionsraum „Nordostdeutschland“.

Für die Verwendung gebietsheimischer Gehölze in der freien Landschaft bestehen ähnliche Regeln. Sie gelten für solche Gehölze, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegen.

An die Gewinnung und Vermehrung von regionalem Saat- und Pflanzgut werden hohe fachliche Ansprüche gestellt. Um die Qualität und Regionalität der angebotenen Produkte abzusichern, haben sich die Saatgutproduzenten auf Regelwerke verpflichtet, deren Einhaltung regelmäßig kontrolliert wird.

Durch fachgerechten Einsatz von regionalem Saat- und Pflanzgut kann es gelingen, einen Teil des früheren Reichtums wiederherzustellen. Dazu bedarf es einer konsequenten Förderung der extensiven Grünlandnutzung, des Schutzes von Rainen und Säumen in der Agrarlandschaft und der Bewahrung eines ausreichenden Anteils lichter Bereiche in den Waldgebieten.

Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet zum Einsatz in der freien Landschaft ab dem 2. März 2020

Der Schutz der biologischen Vielfalt schließt die Vielfalt innerhalb der einzelnen Arten ein. Innerartliche Vielfalt bildet sich über lange Zeiträume in den Verbreitungsgebieten (Arealen) von Pflanzen und Tieren, in denen örtliche Populationen neue Anpassungen an sich ändernde Umweltbedingungen erfahren. Heimische Pflanzenpopulationen sind deshalb besonders gut an die Standorte und das Klima der brandenburgischen Landschaften angepasst. Sie haben in Jahrtausenden alle Extreme des Klimas in unserer Region erlebt und überlebt.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fordert in Paragraph 40 Absatz 1, dass ab dem 2. März 2020 die Verwendung von gebietsheimischem Saat- und Pflanzgut zur gesetzlichen Pflicht wird. Das Ausbringen von gebietsfremdem Saat- und Pflanzgut bedarf nun einer Genehmigung, wenn es nicht der Produktion land- und forstwirtschaftlicher Güter dient.

Mit „Gebiet“ meint der Gesetzgeber in diesem Fall Naturräume, wie zum Beispiel den Fläming, die Mittlere Mark, die Uckermark oder die Prignitz mit dem Ruppiner Land. Heimisch sind Populationen von Pflanzen, wenn sie in diesen Naturräumen seit langer Zeit siedeln, sich über viele Generationen fortgepflanzt und eine gewisse Verbreitung erreicht haben.

In Deutschland haben sich die Produzenten von gebietsheimischem Saat- und Pflanzgut mit den Naturschutzbehörden auf einen in der Praxis verwendbaren Gebietsbegriff verständigt. Saatgut von krautigen Pflanzen und Wildgräsern kann in großzügigen festgelegten Herkunftsregionen beerntet, dort durch Anbau vermehrt und wieder in ihnen ausgebracht werden. Damit die bisher noch wenigen Produzenten von gebietsheimischem Saatgut den entstandenen Bedarf decken können, dürfen sie die Vermehrung in noch einmal weiter gefassten Produktionsräumen durchführen. Brandenburg hat Anteil an drei Herkunftsregionen: Norddeutsches Tiefland, Ostdeutsches Tiefland, Uckermark mit Odertal und liegt vollständig im Produktionsraum „Nordostdeutschland“.

Für die Verwendung gebietsheimischer Gehölze in der freien Landschaft bestehen ähnliche Regeln. Sie gelten für solche Gehölze, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegen.

An die Gewinnung und Vermehrung von regionalem Saat- und Pflanzgut werden hohe fachliche Ansprüche gestellt. Um die Qualität und Regionalität der angebotenen Produkte abzusichern, haben sich die Saatgutproduzenten auf Regelwerke verpflichtet, deren Einhaltung regelmäßig kontrolliert wird.

Durch fachgerechten Einsatz von regionalem Saat- und Pflanzgut kann es gelingen, einen Teil des früheren Reichtums wiederherzustellen. Dazu bedarf es einer konsequenten Förderung der extensiven Grünlandnutzung, des Schutzes von Rainen und Säumen in der Agrarlandschaft und der Bewahrung eines ausreichenden Anteils lichter Bereiche in den Waldgebieten.