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Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW- Erlass) inklusive neugefasster tierökologischer Abstandskriterien

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  • In welchen Abständen von Adlerhorsten können Windenergieanlagen (WEA) errichtet und betrieben werden, so dass diese nicht dem Schlag der Rotorblätter ausgesetzt sind?
  • Zu welchen Jahres- und Tageszeiten müssen Windräder abgeschaltet werden, um die Tötung großer Anzahlen von Fledermäusen zu vermeiden?
  • Wie können Genehmigungsverfahren rechtssicher und zügiger geführt werden, um den Ausbau erneuerbarer Energien im Einklang mit dem Artenschutz zu realisieren?

Diese und weitere Fragen behandelt der vom Minister Vogel gezeichneten Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW-Erlass). Der seit dem 14. Juni 2023 in Kraft getretene Erlass richtet sich an das Landesamt für Umwelt als immissions- und naturschutzrechtliche Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen und ist gleichzeitig für die Betreiber von Windenergieanlagen relevant.

Der Erlass ist Anwendungshilfe für den Vollzug der im vergangenen Jahr im Bundesnaturschutzgesetz neu gefassten - bundesweit geltenden Regelungen für die kollisionsgefährdeten Vogelarten, landesspezifische Vorgaben für störungssensible Vogelarten sowie den Fledermausschutz.

Vertreter von Naturschutz- und Windenergieverbänden waren in den Erarbeitungsprozess einbezogen worden. Es galt die Ziele des Klimaschutzes durch Förderung der erneuerbaren Energien mit den Zielen des Biodiversitätsschutzes auf einen Nenner zu bringen. Einerseits kein leichtes Geschäft, da oft mit Wahrscheinlichkeiten bei der Bemessung von Abständen zu Brutplätzen operiert werden muss. Exakte wissenschaftliche Grundlagen oder Erfahrungswerte an vorhandenen Anlagen können nicht immer herangezogen werden. Andererseits gehen - je größer man solche Abstände definiert - potentielle Flächen für die Windenergienutzung verloren.

Daher wurde im Erlass auch festgehalten, dass weitere Veränderungen in der Rechtssetzung, Erfahrungen in der Praxis, neue wissenschaftliche Erkenntnisse aber auch mögliche gerichtliche Entscheidungen schnell in Aktualisierungen des Erlasses eingepflegt werden können.

 AGW- Erlass und Anlagen

  • In welchen Abständen von Adlerhorsten können Windenergieanlagen (WEA) errichtet und betrieben werden, so dass diese nicht dem Schlag der Rotorblätter ausgesetzt sind?
  • Zu welchen Jahres- und Tageszeiten müssen Windräder abgeschaltet werden, um die Tötung großer Anzahlen von Fledermäusen zu vermeiden?
  • Wie können Genehmigungsverfahren rechtssicher und zügiger geführt werden, um den Ausbau erneuerbarer Energien im Einklang mit dem Artenschutz zu realisieren?

Diese und weitere Fragen behandelt der vom Minister Vogel gezeichneten Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW-Erlass). Der seit dem 14. Juni 2023 in Kraft getretene Erlass richtet sich an das Landesamt für Umwelt als immissions- und naturschutzrechtliche Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen und ist gleichzeitig für die Betreiber von Windenergieanlagen relevant.

Der Erlass ist Anwendungshilfe für den Vollzug der im vergangenen Jahr im Bundesnaturschutzgesetz neu gefassten - bundesweit geltenden Regelungen für die kollisionsgefährdeten Vogelarten, landesspezifische Vorgaben für störungssensible Vogelarten sowie den Fledermausschutz.

Vertreter von Naturschutz- und Windenergieverbänden waren in den Erarbeitungsprozess einbezogen worden. Es galt die Ziele des Klimaschutzes durch Förderung der erneuerbaren Energien mit den Zielen des Biodiversitätsschutzes auf einen Nenner zu bringen. Einerseits kein leichtes Geschäft, da oft mit Wahrscheinlichkeiten bei der Bemessung von Abständen zu Brutplätzen operiert werden muss. Exakte wissenschaftliche Grundlagen oder Erfahrungswerte an vorhandenen Anlagen können nicht immer herangezogen werden. Andererseits gehen - je größer man solche Abstände definiert - potentielle Flächen für die Windenergienutzung verloren.

Daher wurde im Erlass auch festgehalten, dass weitere Veränderungen in der Rechtssetzung, Erfahrungen in der Praxis, neue wissenschaftliche Erkenntnisse aber auch mögliche gerichtliche Entscheidungen schnell in Aktualisierungen des Erlasses eingepflegt werden können.

 AGW- Erlass und Anlagen

Kartenanhänge für störungsgefährdete Brut- beziehungsweise Zugvogelarten

Kartenanhänge für störungsgefährdete Brut- beziehungsweise Zugvogelarten

Hinweis: Der mit dem Vorgängerlass verknüpfte "Erlass zum Vollzug des Paragraphen 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz" (Niststättenerlass inklusive Angaben zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen europäischen Vogelarten) gilt unverändert fort und wird voraussichtlich bis Ende 2023 aktualisiert.

Hinweis: Der mit dem Vorgängerlass verknüpfte "Erlass zum Vollzug des Paragraphen 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz" (Niststättenerlass inklusive Angaben zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen europäischen Vogelarten) gilt unverändert fort und wird voraussichtlich bis Ende 2023 aktualisiert.

Weiterführende Informationen

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