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Fragen zur Managementplanung: Fauna-Flora-Habitate in Brandenburg

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Nachstehend können die Fragen/Antworten einzeln abgefragt oder als Gesamtdatei beim Landesamt für Umwelt heruntergeladen oder bestellt werden.

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Natura 2000 allgemein

  • 1. Was bedeutet Natura 2000?

    Natura 2000 ist ein europaweites, zusammenhängendes Schutzgebietsnetz, das sich aus Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebieten und Vogelschutzgebieten zusammensetzt. Die Natura 2000-Gebiete dienen dem Erhalt bedrohter Lebensraumtypen und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in Europa. Die rechtlichen Grundlagen für die Ausweisung dieser Schutzgebiete sind die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie) von 1992 und die Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) von 2009, die bereits als Richtlinie 1979 notifiziert wurde. Sie enthalten Listen von Lebensraumtypen und Arten, die innerhalb der Europäischen Union in einem günstigen Erhaltungszustand gesichert oder in ihn entwickelt werden sollen. Die in Brandenburg vorkommenden Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie beziehungsweise Arten der Vogelschutzrichtlinie sind auf der Internetseite des Brandenburger Umweltministeriums veröffentlicht.

    In Brandenburg umfasst die Natura-2000-Kulisse 27 Vogelschutzgebiete mit rund 649.000 Hektar und 607 FFH-Gebiete mit rund 333.000 Hektar. Die Flächen der Gebietskategorien überlagern sich weitgehend und liegen zu gut zwei Dritteln innerhalb der Nationalen Naturlandschaften (das sind die 15 Großschutzgebiete: Nationalpark, Biosphärenreservate und Naturparke).

    In Bezug auf das Netz Natura 2000 ergeben sich für Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union aus der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie eine Reihe von Verpflichtungen: Zu diesen zählt die bereits abgeschlossene fachliche Auswahl geeigneter Gebiete, eine den Schutzzielen entsprechende rechtliche Sicherung sowie die Planung und Umsetzung notwendiger Maßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands.

    Natura 2000 ist ein europaweites, zusammenhängendes Schutzgebietsnetz, das sich aus Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebieten und Vogelschutzgebieten zusammensetzt. Die Natura 2000-Gebiete dienen dem Erhalt bedrohter Lebensraumtypen und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in Europa. Die rechtlichen Grundlagen für die Ausweisung dieser Schutzgebiete sind die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie) von 1992 und die Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) von 2009, die bereits als Richtlinie 1979 notifiziert wurde. Sie enthalten Listen von Lebensraumtypen und Arten, die innerhalb der Europäischen Union in einem günstigen Erhaltungszustand gesichert oder in ihn entwickelt werden sollen. Die in Brandenburg vorkommenden Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie beziehungsweise Arten der Vogelschutzrichtlinie sind auf der Internetseite des Brandenburger Umweltministeriums veröffentlicht.

    In Brandenburg umfasst die Natura-2000-Kulisse 27 Vogelschutzgebiete mit rund 649.000 Hektar und 607 FFH-Gebiete mit rund 333.000 Hektar. Die Flächen der Gebietskategorien überlagern sich weitgehend und liegen zu gut zwei Dritteln innerhalb der Nationalen Naturlandschaften (das sind die 15 Großschutzgebiete: Nationalpark, Biosphärenreservate und Naturparke).

    In Bezug auf das Netz Natura 2000 ergeben sich für Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union aus der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie eine Reihe von Verpflichtungen: Zu diesen zählt die bereits abgeschlossene fachliche Auswahl geeigneter Gebiete, eine den Schutzzielen entsprechende rechtliche Sicherung sowie die Planung und Umsetzung notwendiger Maßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands.

  • 2. Welche Bedeutung hat Natura 2000 für die Flächennutzung und was beinhaltet das Verschlechterungsverbot für Natura-2000-Gebiete?

    Viele schutzwürdige Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie sind erst durch Landnutzungen entstanden. Um diese Lebensräume zahlreicher Arten zu bewahren, bedarf es demnach weiterhin einer standortgerechten Bewirtschaftung.

    Im Übrigen sind in Natura-2000-Gebieten alle Nutzungen möglich, die nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Gebiete oder dessen maßgeblicher Bestandteile führt. Wenn eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist für die konkrete Handlung eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob es durch die beabsichtigte oder geplante Nutzung tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels des betroffenen Natura-2000-Gebietes kommen würde. Grundsätzlich gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dass Verschlechterungen des Erhaltungszustands der in Natura-2000-Gebieten geschützten Lebensraumtypen beziehungsweise der dort zu schützenden Tierart unzulässig sind Paragraph 33 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz.

    Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung unterliegen wertvolle Flächen in Natura-2000-Gebieten allerdings bereits in erheblichem Umfang anderen Schutzbestimmungen nach nationalem Recht. So sind die in Brandenburg vorkommenden Lebensraumtypen mit Ausnahme der Mageren Flachland-Mähwiesen bereits als gesetzlich geschützte Biotope nach Paragraph 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 18 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vor erheblichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Für diese gilt, dass Handlungen, die zur Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, verboten sind. Für die Tiere und Pflanzen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie gilt zudem der besondere Artenschutz nach Paragraph 44 Bundesnaturschutzgesetz mit seinen Zugriffs- und Störungsverboten. Dazu kommen Flächen, die bereits als Landschafts- oder Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Hier sind die Regelungen der Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Insofern begründet das Verschlechterungsverbot meist keine neue rechtliche Schranke.

    Viele schutzwürdige Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie sind erst durch Landnutzungen entstanden. Um diese Lebensräume zahlreicher Arten zu bewahren, bedarf es demnach weiterhin einer standortgerechten Bewirtschaftung.

    Im Übrigen sind in Natura-2000-Gebieten alle Nutzungen möglich, die nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Gebiete oder dessen maßgeblicher Bestandteile führt. Wenn eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist für die konkrete Handlung eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob es durch die beabsichtigte oder geplante Nutzung tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels des betroffenen Natura-2000-Gebietes kommen würde. Grundsätzlich gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dass Verschlechterungen des Erhaltungszustands der in Natura-2000-Gebieten geschützten Lebensraumtypen beziehungsweise der dort zu schützenden Tierart unzulässig sind Paragraph 33 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz.

    Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung unterliegen wertvolle Flächen in Natura-2000-Gebieten allerdings bereits in erheblichem Umfang anderen Schutzbestimmungen nach nationalem Recht. So sind die in Brandenburg vorkommenden Lebensraumtypen mit Ausnahme der Mageren Flachland-Mähwiesen bereits als gesetzlich geschützte Biotope nach Paragraph 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 18 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vor erheblichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Für diese gilt, dass Handlungen, die zur Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, verboten sind. Für die Tiere und Pflanzen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie gilt zudem der besondere Artenschutz nach Paragraph 44 Bundesnaturschutzgesetz mit seinen Zugriffs- und Störungsverboten. Dazu kommen Flächen, die bereits als Landschafts- oder Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Hier sind die Regelungen der Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Insofern begründet das Verschlechterungsverbot meist keine neue rechtliche Schranke.

  • 3. Wie ist der Stand der Umsetzung von Natura 2000 in Brandenburg?

    Die Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien gliedert sich in drei Phasen.
    Phase I umfasst die Auswahl und Meldung der Vogelschutzgebiete und der FFH-Gebiete an die Europäische Kommission.
    Phase II ist deren Anerkennung durch die Europäische Union. Seit Veröffentlichung der zweiten aktualisierten FFH-Gebietsliste im Amtsblatt der Europäischen Union am 13. November 2007 gelten die ersten beiden Phasen als abgeschlossen.
    In Phase III geht es um die eigentliche Umsetzung der beiden Richtlinien im Land Brandenburg. Bezogen auf die FFH-Richtlinie gehören dazu die rechtliche Sicherung der Gebiete, die Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen und die Umsetzung erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen. 90 Prozent der FFH-Gebietsfläche liegt innerhalb von Großschutzgebieten, Landschafts- und Naturschutzgebieten oder sind Eigentum des Bundes, des Landes oder von Naturschutzstiftungen oder Naturschutzverbänden.

    Im Rahmen der rechtlichen Sicherung der FFH-Gebiete erfolgt die Bekanntmachung der Gebietsgrenzen und der Erhaltungsziele über die jeweilige Schutzgebietsverordnung oder eine Erhaltungszielverordnung. Dieser Prozess wird bis 2018 abgeschlossen.

    Die von der FFH-Richtlinie vorgesehenen Bewirtschaftungspläne werden in Brandenburg als Natura 2000-Managementpläne bis 2020 erarbeitet. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt sukzessive. Dabei setzt das Land auf eine Kooperation und Freiwilligkeit der Beteiligten.

    Die rechtliche Sicherung der Vogelschutzgebiete ist in Brandenburg abgeschlossen.

    Für 20 Gebiete gilt der gesetzliche Schutz des Paragraph 15 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), die übrigen sieben sind als Nationalpark, Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiet gesichert. Im Land wurden bereits für ausgewählte Vogelschutzgebiete und zahlreiche FFH-Gebiete Managementpläne erarbeitet.

    Die Ergebnisse werden auf der Seite www.natura2000.brandenburg.de des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz veröffentlicht.

    Die Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien gliedert sich in drei Phasen.
    Phase I umfasst die Auswahl und Meldung der Vogelschutzgebiete und der FFH-Gebiete an die Europäische Kommission.
    Phase II ist deren Anerkennung durch die Europäische Union. Seit Veröffentlichung der zweiten aktualisierten FFH-Gebietsliste im Amtsblatt der Europäischen Union am 13. November 2007 gelten die ersten beiden Phasen als abgeschlossen.
    In Phase III geht es um die eigentliche Umsetzung der beiden Richtlinien im Land Brandenburg. Bezogen auf die FFH-Richtlinie gehören dazu die rechtliche Sicherung der Gebiete, die Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen und die Umsetzung erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen. 90 Prozent der FFH-Gebietsfläche liegt innerhalb von Großschutzgebieten, Landschafts- und Naturschutzgebieten oder sind Eigentum des Bundes, des Landes oder von Naturschutzstiftungen oder Naturschutzverbänden.

    Im Rahmen der rechtlichen Sicherung der FFH-Gebiete erfolgt die Bekanntmachung der Gebietsgrenzen und der Erhaltungsziele über die jeweilige Schutzgebietsverordnung oder eine Erhaltungszielverordnung. Dieser Prozess wird bis 2018 abgeschlossen.

    Die von der FFH-Richtlinie vorgesehenen Bewirtschaftungspläne werden in Brandenburg als Natura 2000-Managementpläne bis 2020 erarbeitet. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt sukzessive. Dabei setzt das Land auf eine Kooperation und Freiwilligkeit der Beteiligten.

    Die rechtliche Sicherung der Vogelschutzgebiete ist in Brandenburg abgeschlossen.

    Für 20 Gebiete gilt der gesetzliche Schutz des Paragraph 15 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), die übrigen sieben sind als Nationalpark, Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiet gesichert. Im Land wurden bereits für ausgewählte Vogelschutzgebiete und zahlreiche FFH-Gebiete Managementpläne erarbeitet.

    Die Ergebnisse werden auf der Seite www.natura2000.brandenburg.de des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz veröffentlicht.

Managementplanung

  • 4.Was sind Managementpläne?

    Die Managementpläne für Natura-2000-Gebiete sind Fachpläne der Naturschutzverwaltung. Sie dienen der Erfassung beziehungsweise der gebietsbezogenen Darstellung des Erhaltungszustands der Lebensraumtypen und Arten. Im Planungsprozess wird geprüft und dargestellt, was aus fachlicher Sicht erforderlich ist, um eine Verschlechterung der Lebensraumtypen und der Lebensräume der Arten zu vermeiden oder zu verhindern beziehungsweise was notwendig ist, um eine Verbesserung des Erhaltungsgrads zu erzielen. Darüber hinaus enthält der Managementplan auch Aussagen zu verträglichen und unverträglichen Nutzungen sowie Angaben über den bereits bestehenden gesetzlichen Schutz.

    Die Managementplanung dient ganz wesentlich auch der Kommunikation mit Eigentümern und Nutzern.

    Die Managementpläne für Natura-2000-Gebiete sind Fachpläne der Naturschutzverwaltung. Sie dienen der Erfassung beziehungsweise der gebietsbezogenen Darstellung des Erhaltungszustands der Lebensraumtypen und Arten. Im Planungsprozess wird geprüft und dargestellt, was aus fachlicher Sicht erforderlich ist, um eine Verschlechterung der Lebensraumtypen und der Lebensräume der Arten zu vermeiden oder zu verhindern beziehungsweise was notwendig ist, um eine Verbesserung des Erhaltungsgrads zu erzielen. Darüber hinaus enthält der Managementplan auch Aussagen zu verträglichen und unverträglichen Nutzungen sowie Angaben über den bereits bestehenden gesetzlichen Schutz.

    Die Managementplanung dient ganz wesentlich auch der Kommunikation mit Eigentümern und Nutzern.

  • 5. Wie sind Managementpläne aufgebaut?

    Die Managementpläne beinhalten eine aktuelle Bestandsanalyse der für das jeweilige Gebiet gemeldeten Lebensräume und Arten sowie eine Bewertung ihres Erhaltungsgrads. Dabei können aufgrund neuer Erkenntnisse auch wissenschaftliche Fehler der Meldung korrigiert werden, zum Beispiel durch Streichung oder Ergänzung einzelner Arten, was wiederum zur größeren Planungssicherheit für die Beteiligten führt.

    Mit Hilfe dieser Daten werden für die im Gebiet festgelegten Schutzziele notwendige Maßnahmen formuliert. Die wichtigsten Inhalte der Managementplanung sind:

    • die Gebietsbeschreibung, einschließlich Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse,
    • die Darstellung von Lebensraumtypen und Arten sowie die Bewertung des Erhaltungsgrads,
    • die Einordnung der Bedeutung des Gebiets für die Arten- und Lebensraumtypen im Netz Natura 2000,
    • die Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Arten und Lebensraumtypen für die das Gebiet gemeldet wurde sowie
    • eine Umsetzungskonzeption für erforderliche Maßnahmen.

    Die Maßnahmen werden bei der Planung und der nachfolgenden Umsetzung in Karte und Text dargestellt sowie tabellarisch in Maßnahmenblättern zusammengefasst.

    Die Managementpläne beinhalten eine aktuelle Bestandsanalyse der für das jeweilige Gebiet gemeldeten Lebensräume und Arten sowie eine Bewertung ihres Erhaltungsgrads. Dabei können aufgrund neuer Erkenntnisse auch wissenschaftliche Fehler der Meldung korrigiert werden, zum Beispiel durch Streichung oder Ergänzung einzelner Arten, was wiederum zur größeren Planungssicherheit für die Beteiligten führt.

    Mit Hilfe dieser Daten werden für die im Gebiet festgelegten Schutzziele notwendige Maßnahmen formuliert. Die wichtigsten Inhalte der Managementplanung sind:

    • die Gebietsbeschreibung, einschließlich Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse,
    • die Darstellung von Lebensraumtypen und Arten sowie die Bewertung des Erhaltungsgrads,
    • die Einordnung der Bedeutung des Gebiets für die Arten- und Lebensraumtypen im Netz Natura 2000,
    • die Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Arten und Lebensraumtypen für die das Gebiet gemeldet wurde sowie
    • eine Umsetzungskonzeption für erforderliche Maßnahmen.

    Die Maßnahmen werden bei der Planung und der nachfolgenden Umsetzung in Karte und Text dargestellt sowie tabellarisch in Maßnahmenblättern zusammengefasst.

  • 6. Wer erarbeitet die Managementpläne?

    Für die fachlichen Grundlagen und die Aufstellung der FFH-Managementpläne ist in Brandenburg das Landesamt für Umwelt zuständig. In den Biosphärenreservaten und Naturparken wird die Managementplanung von dessen Abteilung Naturschutz und Brandenburger Naturlandschaften beauftragt und begleitet. Außerhalb der Brandenburger Naturlandschaften erfolgt dies durch die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg. Die Managementpläne selbst werden dann im Auftrag
    des Landesamtes für Umwelt beziehungsweise des NaturSchutzFonds von Planungsbüros erarbeitet.

    Für die fachlichen Grundlagen und die Aufstellung der FFH-Managementpläne ist in Brandenburg das Landesamt für Umwelt zuständig. In den Biosphärenreservaten und Naturparken wird die Managementplanung von dessen Abteilung Naturschutz und Brandenburger Naturlandschaften beauftragt und begleitet. Außerhalb der Brandenburger Naturlandschaften erfolgt dies durch die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg. Die Managementpläne selbst werden dann im Auftrag
    des Landesamtes für Umwelt beziehungsweise des NaturSchutzFonds von Planungsbüros erarbeitet.

  • 7. Was sind Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen?

    Die Maßnahmen in den Managementplänen werden in Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen unterschieden.

    Erhaltungsmaßnahmen dienen der Erreichung der Erhaltungsziele aus den Schutzgebietsverordnungen oder den Erhaltungszielverordnungen der jeweiligen FFH-Gebiete. Beispiele für Erhaltungsmaßnahmen können Regelungen zu Art und Umfang der Mahd und Beweidung sein oder investive Vorhaben wie die Herstellung der Durchgängigkeit eines Gewässerlaufs. Für das Land Brandenburg handelt es sich bei Erhaltungsmaßnahmen um Pflichtmaßnahmen, die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands durch geeignete Instrumente umzusetzen sind.

    Entwicklungsmaßnahmen sind Handlungsoptionen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Maßnahmen zur weiteren Verbesserung von Lebensraumtypen oder der Habitate von Arten mit bereits günstigem Zustand handeln oder um die Entwicklung von Flächen mit Entwicklungspotenzial hin zu einem Lebensraumtyp oder einem Habitat.

    Die Maßnahmen in den Managementplänen werden in Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen unterschieden.

    Erhaltungsmaßnahmen dienen der Erreichung der Erhaltungsziele aus den Schutzgebietsverordnungen oder den Erhaltungszielverordnungen der jeweiligen FFH-Gebiete. Beispiele für Erhaltungsmaßnahmen können Regelungen zu Art und Umfang der Mahd und Beweidung sein oder investive Vorhaben wie die Herstellung der Durchgängigkeit eines Gewässerlaufs. Für das Land Brandenburg handelt es sich bei Erhaltungsmaßnahmen um Pflichtmaßnahmen, die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands durch geeignete Instrumente umzusetzen sind.

    Entwicklungsmaßnahmen sind Handlungsoptionen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Maßnahmen zur weiteren Verbesserung von Lebensraumtypen oder der Habitate von Arten mit bereits günstigem Zustand handeln oder um die Entwicklung von Flächen mit Entwicklungspotenzial hin zu einem Lebensraumtyp oder einem Habitat.

  • 8. Wie wird mit naturschutzfachlichen Zielkonflikten umgegangen?

    Neben den Zielen der FFH-Managementplanung ergeben sich weitere naturschutzfachliche Ziele unter anderem aus den Planungen für Vogelschutzgebiete oder im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie.

    Die verantwortlichen Büros ermitteln dazu die bestehenden Planungen, um eventuelle Zielkonflikte im Rahmen der FFH-Managementplanung zu benennen und zu lösen.

    Neben den Zielen der FFH-Managementplanung ergeben sich weitere naturschutzfachliche Ziele unter anderem aus den Planungen für Vogelschutzgebiete oder im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie.

    Die verantwortlichen Büros ermitteln dazu die bestehenden Planungen, um eventuelle Zielkonflikte im Rahmen der FFH-Managementplanung zu benennen und zu lösen.

  • 9. Für welche Flächen des FFH-Gebiets werden Maßnahmen vorgeschlagen?

    Die Managementplanung wird nicht flächendeckend durchgeführt. Die Maßnahmen beziehen sich vorrangig auf die maßgeblichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten der FFH-Richtlinie.
    In einigen Fällen kann es jedoch erforderlich sein, Maßnahmen für weitere Flächen vorzuschlagen, sofern sie für die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands erforderlich sind. Dazu zählen die Wiederherstellung eines Habitats einer Art, die Sicherung bedeutender Nahrungshabitate oder die Extensivierung von Nachbarflächen, um Stoffeinträge zu verringern oder zu vermeiden.
    Für die Auswahl solcher Flächen sind der ermittelte Erhaltungsgrad der Lebensraumtypen und Arten sowie äußere Einflüsse ausschlaggebend.

    Die Managementplanung wird nicht flächendeckend durchgeführt. Die Maßnahmen beziehen sich vorrangig auf die maßgeblichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten der FFH-Richtlinie.
    In einigen Fällen kann es jedoch erforderlich sein, Maßnahmen für weitere Flächen vorzuschlagen, sofern sie für die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands erforderlich sind. Dazu zählen die Wiederherstellung eines Habitats einer Art, die Sicherung bedeutender Nahrungshabitate oder die Extensivierung von Nachbarflächen, um Stoffeinträge zu verringern oder zu vermeiden.
    Für die Auswahl solcher Flächen sind der ermittelte Erhaltungsgrad der Lebensraumtypen und Arten sowie äußere Einflüsse ausschlaggebend.

  • 10. Was sagen die Managementpläne zur land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Nutzung?

    Viele Lebensraumtypen des Anhangs I und Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sind über die Jahrhunderte durch Landnutzungen entstanden. Um sie zu erhalten, ist auch weiterhin eine Bewirtschaftung erforderlich. Aus diesem Grund ist die land- und forstwirtschaftliche Nutzung weiterhin zulässig, soweit sie die Erhaltungsziele des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt.
    Ist es zum Erhalt der Arten und Lebensraumtypen im Einzelfall dennoch notwendig, die derzeitige Nutzung an deren Erfordernisse anzupassen, wird dies im Rahmen der Managementplanung mit den Landwirten beziehungsweise Waldbesitzern besprochen. Für Maßnahmen, die nicht kostenneutral umgesetzt werden können oder durch die Mehraufwendungen oder Einkommensverluste entstehen, besteht in Brandenburg die Möglichkeit, finanzielle Verluste auszugleichen (auf landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb von Naturschutzgebieten) oder im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder Fördermöglichkeiten weitestgehend abzufangen.

    Auch Jagd und Fischerei sind mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete vereinbar, sofern sie die Erhaltungsziele eines Gebietes nicht erheblich beeinträchtigen. Andernfalls zeigt der Managementplan auf, ob jagdliche oder fischerwirtschaftliche Handlungen beziehungsweise Einrichtungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes führen können und schlägt entsprechende Maßnahmen vor. Auch hier sind vorab Gespräche mit den jeweiligen Nutzern vorgesehen. In Bezug auf die fischereiwirtschaftliche Nutzung gelten Vorgaben der Leitlinie zur guten fachlichen Praxis in der Teichwirtschaft in der Regel als Natura 2000 verträglich.

    Viele Lebensraumtypen des Anhangs I und Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sind über die Jahrhunderte durch Landnutzungen entstanden. Um sie zu erhalten, ist auch weiterhin eine Bewirtschaftung erforderlich. Aus diesem Grund ist die land- und forstwirtschaftliche Nutzung weiterhin zulässig, soweit sie die Erhaltungsziele des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt.
    Ist es zum Erhalt der Arten und Lebensraumtypen im Einzelfall dennoch notwendig, die derzeitige Nutzung an deren Erfordernisse anzupassen, wird dies im Rahmen der Managementplanung mit den Landwirten beziehungsweise Waldbesitzern besprochen. Für Maßnahmen, die nicht kostenneutral umgesetzt werden können oder durch die Mehraufwendungen oder Einkommensverluste entstehen, besteht in Brandenburg die Möglichkeit, finanzielle Verluste auszugleichen (auf landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb von Naturschutzgebieten) oder im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder Fördermöglichkeiten weitestgehend abzufangen.

    Auch Jagd und Fischerei sind mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete vereinbar, sofern sie die Erhaltungsziele eines Gebietes nicht erheblich beeinträchtigen. Andernfalls zeigt der Managementplan auf, ob jagdliche oder fischerwirtschaftliche Handlungen beziehungsweise Einrichtungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes führen können und schlägt entsprechende Maßnahmen vor. Auch hier sind vorab Gespräche mit den jeweiligen Nutzern vorgesehen. In Bezug auf die fischereiwirtschaftliche Nutzung gelten Vorgaben der Leitlinie zur guten fachlichen Praxis in der Teichwirtschaft in der Regel als Natura 2000 verträglich.

  • 11. Sind Nutzungsartenänderungen in einem Natura 2000-Gebiet möglich?

    Ja, sofern sich aus der Nutzungsänderung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebietes ergeben. Kann eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, ist eine Verträglichkeitsprüfung notwendig. Ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, entscheidet bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen die jeweilige Genehmigungsbehörde im Verfahren.

    Nicht genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen, sind der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen (Paragraph 34 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz). Diese prüft die beabsichtigte Handlung innerhalb eines Monats auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes.

    Ja, sofern sich aus der Nutzungsänderung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebietes ergeben. Kann eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, ist eine Verträglichkeitsprüfung notwendig. Ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, entscheidet bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen die jeweilige Genehmigungsbehörde im Verfahren.

    Nicht genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen, sind der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen (Paragraph 34 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz). Diese prüft die beabsichtigte Handlung innerhalb eines Monats auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes.

  • 12. Wer wird bei der Managementplanung beteiligt und wer ist betroffen?

    Im Rahmen der Managementplanung werden Behörden, Interessenvertreter, Flächeneigentümer und Nutzer sowie die allgemeine Öffentlichkeit informiert beziehungsweise beteiligt. Ein förmliches Verfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es erfolgt jedoch eine Beteiligung, um vor Ort eine Akzeptanz für die Umsetzung der FFH-Richtlinie zu erreichen.

    Ob in einer Region ein Managementplan erarbeitet wird, erfahren Bürgerinnen und Bürger über ortsübliche Bekanntmachungen. Im Rahmen von Veranstaltungen wird über die Zielsetzung, Ablauf und Umfang der Planung sowie anstehende Kartierungen informiert.

    Die Information und Beteiligung der Grundeigentümer und Nutzer erfolgt durch

    • ortsübliche Bekanntmachungen, insbesondere Amtsblatt, lokale Presse oder Internetseite des Landesamtes für Umwelt,
    • öffentliche Informationsveranstaltungen,
    • Bildung einer regionalen Arbeitsgruppe (rAG),
    • gezielte Kommunikation mit Eigentümern und Landnutzern, auf deren Flächen Maßnahmen vorgeschlagen werden.

    Während der Planerstellung wird je nach Bedarf zu thematischen Informationsveranstaltungen oder Exkursionen eingeladen.

    Regionale Arbeitsgruppen (rAG) begleiten die Planerstellung. Die Teilnehmer sind Vertreter von Behörden und weitere Interessenvertreter, deren Belange von der Managementplanung berührt werden. Im Einzelfall nehmen auch Eigentümer und Landnutzer, die im Planungsgebiet Grundflächen besitzen, teil. Im Regelfall werden Eigentümer und Landnutzer durch gesonderte Informations- und Abstimmungsveranstaltungen mit thematischen oder räumlichen Schwerpunkten in den Prozess einbezogen. Bei den Veranstaltungen haben alle Teilnehmer die Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Ideen und Vorschläge einzubringen.

    Vor Erarbeitung des ersten Entwurfs des Managementplans werden erforderliche Erhaltungsmaßnahmen direkt mit den betroffenen Landnutzern und nach Bedarf mit den Eigentümern besprochen.

    Die nachfolgende Abbildung zeigt den Ablauf der FFH-Managementplanung in ihren wesentlichen Schritten. In den einzelnen Verfahren kann der Ablauf gebietsspezifisch von dem Verfahrensbeauftragten angepasst werden.

    Im Rahmen der Managementplanung werden Behörden, Interessenvertreter, Flächeneigentümer und Nutzer sowie die allgemeine Öffentlichkeit informiert beziehungsweise beteiligt. Ein förmliches Verfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es erfolgt jedoch eine Beteiligung, um vor Ort eine Akzeptanz für die Umsetzung der FFH-Richtlinie zu erreichen.

    Ob in einer Region ein Managementplan erarbeitet wird, erfahren Bürgerinnen und Bürger über ortsübliche Bekanntmachungen. Im Rahmen von Veranstaltungen wird über die Zielsetzung, Ablauf und Umfang der Planung sowie anstehende Kartierungen informiert.

    Die Information und Beteiligung der Grundeigentümer und Nutzer erfolgt durch

    • ortsübliche Bekanntmachungen, insbesondere Amtsblatt, lokale Presse oder Internetseite des Landesamtes für Umwelt,
    • öffentliche Informationsveranstaltungen,
    • Bildung einer regionalen Arbeitsgruppe (rAG),
    • gezielte Kommunikation mit Eigentümern und Landnutzern, auf deren Flächen Maßnahmen vorgeschlagen werden.

    Während der Planerstellung wird je nach Bedarf zu thematischen Informationsveranstaltungen oder Exkursionen eingeladen.

    Regionale Arbeitsgruppen (rAG) begleiten die Planerstellung. Die Teilnehmer sind Vertreter von Behörden und weitere Interessenvertreter, deren Belange von der Managementplanung berührt werden. Im Einzelfall nehmen auch Eigentümer und Landnutzer, die im Planungsgebiet Grundflächen besitzen, teil. Im Regelfall werden Eigentümer und Landnutzer durch gesonderte Informations- und Abstimmungsveranstaltungen mit thematischen oder räumlichen Schwerpunkten in den Prozess einbezogen. Bei den Veranstaltungen haben alle Teilnehmer die Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Ideen und Vorschläge einzubringen.

    Vor Erarbeitung des ersten Entwurfs des Managementplans werden erforderliche Erhaltungsmaßnahmen direkt mit den betroffenen Landnutzern und nach Bedarf mit den Eigentümern besprochen.

    Die nachfolgende Abbildung zeigt den Ablauf der FFH-Managementplanung in ihren wesentlichen Schritten. In den einzelnen Verfahren kann der Ablauf gebietsspezifisch von dem Verfahrensbeauftragten angepasst werden.

  • 13. Wie verbindlich sind die Pläne für Eigentümer und Nutzer?

    Aus den Managementplänen allein ergibt sich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten. Sie sind nur für Naturschutzbehörden verbindlich und durch andere Behörden zu beachten oder zu berücksichtigen. Ziel ist, die in den Managementplänen vorgeschlagenen Maßnahmen möglichst einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzern umzusetzen.

    Insbesondere für die Naturschutzverwaltung besteht aber die Verpflichtung, einen günstigen Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume zu sichern oder zu entwickeln. Sofern für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Umsetzung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgen soll. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt auch dann nur, wenn die vorgeschriebene Beteiligung von Behörden, Eigentümern und Landnutzern beziehungsweise der Öffentlichkeit -  beispielsweise bei Planfeststellungsverfahren - durchgeführt wurde.

    Im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsverfahren findet eine Abwägung der Naturschutzbelange mit den Interessen des betroffenen Eigentümers beziehungsweise Nutzers statt. Gegen die in den Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden, nicht aber bereits gegen den Managementplan.

    Aus den Managementplänen allein ergibt sich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten. Sie sind nur für Naturschutzbehörden verbindlich und durch andere Behörden zu beachten oder zu berücksichtigen. Ziel ist, die in den Managementplänen vorgeschlagenen Maßnahmen möglichst einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzern umzusetzen.

    Insbesondere für die Naturschutzverwaltung besteht aber die Verpflichtung, einen günstigen Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume zu sichern oder zu entwickeln. Sofern für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Umsetzung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgen soll. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt auch dann nur, wenn die vorgeschriebene Beteiligung von Behörden, Eigentümern und Landnutzern beziehungsweise der Öffentlichkeit -  beispielsweise bei Planfeststellungsverfahren - durchgeführt wurde.

    Im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsverfahren findet eine Abwägung der Naturschutzbelange mit den Interessen des betroffenen Eigentümers beziehungsweise Nutzers statt. Gegen die in den Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden, nicht aber bereits gegen den Managementplan.

  • 14. Wo kann ich die fertigen Managementpläne einsehen?

    Die abgeschlossenen Managementpläne sind über die Internetseite natura2000.brandenburg.de abrufbar.

    Die abgeschlossenen Managementpläne sind über die Internetseite natura2000.brandenburg.de abrufbar.

Umsetzung der Maßnahmen

Weiterführende Informationen

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