Erhaltungszielverordnungen dienen der Festsetzung der Gebietsabgrenzung und der Erhaltungsziele für die von der Europäischen Union bestätigten Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), also den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aus dem europäischen Netz Natura 2000.
Eine Erhaltungszielverordnung (ErhZV) wird in der Regel als Sammelverordnung für mehrere FFH-Gebiete festgesetzt. Sie umfasst kurze allgemeine Bestimmungen zu den Erhaltungszielen und zur Gebietsabgrenzung sowie als Anlage
- Tabellen mit Nennung der Arten und Lebensraumtypen, für die die jeweiligen FFH-Gebiete der EU gemeldet wurden,
- Kartenskizzen zu den FFH-Gebieten sowie
- allgemeine ökologische Anforderungen für die Lebensraumtypen und Arten, die in den FFH-Gebieten geschützt werden.
Die Verordnungen regeln als Erhaltungsziel für FFH-Gebiete die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Sinne des Paragraph 7 Absatz 1 Nummer 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Die konkrete Abgrenzung der Gebiete erfolgt auf topografischen Karten im Maßstab 1:10.000.
Die Meldung der Gebietsgrenzen an die Europäische Kommission ist im Maßstab 1:50.000 erfolgt. In der Erhaltungszielverordnung werden diese Grenzen im Maßstab 1:10.000 konkretisiert. Es werden die Arten und Lebensraumtypen aufgeführt, für die das Gebiet gemeldet wurde. Daher besteht kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Grenzen oder in der Benennung der Arten und Lebensraumtypen. Bei wissenschaftlichen Fehlern erfolgt die Korrektur in der Regel vor der Festsetzung der Erhaltungszielverordnung.