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Erhaltungszielverordnungen für FFH-Gebiete in Brandenburg

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Erhaltungszielverordnung (ErhVO) nach Paragraph 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes

Fragen und Antworten

Erhaltungszielverordnung (ErhVO) nach Paragraph 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes

Fragen und Antworten

  • 1. Was ist eine Erhaltungszielverordnung?

    Erhaltungszielverordnungen dienen der Festsetzung der Gebietsabgrenzung und der Erhaltungsziele für die von der Europäischen Union bestätigten Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), also den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aus dem europäischen Netz Natura 2000.

    Eine Erhaltungszielverordnung (ErhZV) wird in der Regel als Sammelverordnung für mehrere FFH-Gebiete festgesetzt. Sie umfasst kurze allgemeine Bestimmungen zu den Erhaltungszielen und zur Gebietsabgrenzung sowie als Anlage

    • Tabellen mit Nennung der Arten und Lebensraumtypen, für die die jeweiligen FFH-Gebiete der EU gemeldet wurden,
    • Kartenskizzen zu den FFH-Gebieten sowie
    • allgemeine ökologische Anforderungen für die Lebensraumtypen und Arten, die in den FFH-Gebieten geschützt werden.

    Die Verordnungen regeln als Erhaltungsziel für FFH-Gebiete die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Sinne des Paragraph 7 Absatz 1 Nummer 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

    Die konkrete Abgrenzung der Gebiete erfolgt auf topografischen Karten im Maßstab 1:10.000.

    Die Meldung der Gebietsgrenzen an die Europäische Kommission ist im Maßstab 1:50.000 erfolgt. In der Erhaltungszielverordnung werden diese Grenzen im Maßstab 1:10.000 konkretisiert. Es werden die Arten und Lebensraumtypen aufgeführt, für die das Gebiet gemeldet wurde. Daher besteht kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Grenzen oder in der Benennung der Arten und Lebensraumtypen. Bei wissenschaftlichen Fehlern erfolgt die Korrektur in der Regel vor der Festsetzung der Erhaltungszielverordnung.

    Erhaltungszielverordnungen dienen der Festsetzung der Gebietsabgrenzung und der Erhaltungsziele für die von der Europäischen Union bestätigten Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), also den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aus dem europäischen Netz Natura 2000.

    Eine Erhaltungszielverordnung (ErhZV) wird in der Regel als Sammelverordnung für mehrere FFH-Gebiete festgesetzt. Sie umfasst kurze allgemeine Bestimmungen zu den Erhaltungszielen und zur Gebietsabgrenzung sowie als Anlage

    • Tabellen mit Nennung der Arten und Lebensraumtypen, für die die jeweiligen FFH-Gebiete der EU gemeldet wurden,
    • Kartenskizzen zu den FFH-Gebieten sowie
    • allgemeine ökologische Anforderungen für die Lebensraumtypen und Arten, die in den FFH-Gebieten geschützt werden.

    Die Verordnungen regeln als Erhaltungsziel für FFH-Gebiete die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Sinne des Paragraph 7 Absatz 1 Nummer 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

    Die konkrete Abgrenzung der Gebiete erfolgt auf topografischen Karten im Maßstab 1:10.000.

    Die Meldung der Gebietsgrenzen an die Europäische Kommission ist im Maßstab 1:50.000 erfolgt. In der Erhaltungszielverordnung werden diese Grenzen im Maßstab 1:10.000 konkretisiert. Es werden die Arten und Lebensraumtypen aufgeführt, für die das Gebiet gemeldet wurde. Daher besteht kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Grenzen oder in der Benennung der Arten und Lebensraumtypen. Bei wissenschaftlichen Fehlern erfolgt die Korrektur in der Regel vor der Festsetzung der Erhaltungszielverordnung.

  • 2. Warum werden Erhaltungszielverordnungen aufgestellt?

    Die FFH-Gebiete sind nach Paragraph 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft, wie zum Beispiel zu Naturschutz­gebieten oder Landschaftsschutzgebieten, zu erklären. Diese Schutzerklärung kann nach Absatz 4 des Paragraph 32 BNatSchG unterbleiben, soweit ein gleichwertiger Schutz durch andere Rechtsvorschriften oder gebietsbezogene Bestimmungen nach Landesrecht, Verfügungsbefugnis oder vertragliche Vereinbarungen gewährleistet ist.

    Die europarechtlichen Vorgaben erfordern, in diesen Gebieten die jeweiligen Erhaltungsziele für die dort vorkommenden Arten und Lebenstraumtypen und die Grenzen rechtsverbindlich festzusetzen. Paragraph 14 Absatz 3 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) gibt die Ermächtigung zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen, den Erhaltungszielverordnungen. 

    Zahlreiche FFH-Gebiete liegen in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, die bereits vor der Meldung der FFH-Gebiete festgesetzt wurden und den Anforderungen des europäischen Rechts noch nicht genügen. Dies wird durch die Erhaltungszielverordnungen erfüllt.

    Die FFH-Gebiete sind nach Paragraph 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft, wie zum Beispiel zu Naturschutz­gebieten oder Landschaftsschutzgebieten, zu erklären. Diese Schutzerklärung kann nach Absatz 4 des Paragraph 32 BNatSchG unterbleiben, soweit ein gleichwertiger Schutz durch andere Rechtsvorschriften oder gebietsbezogene Bestimmungen nach Landesrecht, Verfügungsbefugnis oder vertragliche Vereinbarungen gewährleistet ist.

    Die europarechtlichen Vorgaben erfordern, in diesen Gebieten die jeweiligen Erhaltungsziele für die dort vorkommenden Arten und Lebenstraumtypen und die Grenzen rechtsverbindlich festzusetzen. Paragraph 14 Absatz 3 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) gibt die Ermächtigung zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen, den Erhaltungszielverordnungen. 

    Zahlreiche FFH-Gebiete liegen in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, die bereits vor der Meldung der FFH-Gebiete festgesetzt wurden und den Anforderungen des europäischen Rechts noch nicht genügen. Dies wird durch die Erhaltungszielverordnungen erfüllt.

  • 3. Wie ist das Verfahren zum Erlass einer Erhaltungszielverordnung?

    Die Erhaltungszielverordnung ist eine Rechtsverordnung des Umweltministeriums. Vor ihrem Erlass werden die Ressorts der Landesregierung sowie die kommunalen Spitzenverbände gemäß der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg beteiligt. Auch die betroffenen Landkreise und Ämter erhalten den Verordnungsentwurf zur Stellungnahme. Parallel erfolgt eine Information der Landnutzerverbände und der Naturschutzverbände.

    Die Verordnung wird nach ihrer Unterzeichnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg verkündet.

    Die Erhaltungszielverordnung ist eine Rechtsverordnung des Umweltministeriums. Vor ihrem Erlass werden die Ressorts der Landesregierung sowie die kommunalen Spitzenverbände gemäß der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg beteiligt. Auch die betroffenen Landkreise und Ämter erhalten den Verordnungsentwurf zur Stellungnahme. Parallel erfolgt eine Information der Landnutzerverbände und der Naturschutzverbände.

    Die Verordnung wird nach ihrer Unterzeichnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg verkündet.

  • 4. Was ergibt sich für Landnutzer und Flächeneigentümer?

    Durch die Erhaltungszielverordnung werden keine neuen oder zusätzlichen Regelungen festgesetzt. Aus diesem Grund ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen.

    Für die in der Erhaltungszielverordnung erfassten FFH-Gebiete gilt der bereits bestehende gesetzliche Schutz für Natura 2000-Gebiete nach den Paragraphen 33 und 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) weiter. An dem Schutzregime und den bestehenden Nutzungen ändert sich dadurch nichts.

    Die FFH-Lebensraumtypen gehören mit Ausnahme der „Mageren Flachlandmähwiesen“ bereits jetzt zu den in Deutschland gesetzlich geschützten Biotopen. Die meisten FFH-Arten gehören schon jetzt zu den besonders geschützten Arten. Ein Großteil der Flächen liegt in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten oder es bestehen Vereinbarungen, die bereits jetzt der Erhaltung oder Wiederherstellung von Arten und Lebensräumen dienen.

    Ein Vorkaufsrecht des Landes Brandenburg in den FFH-Gebieten wird durch die Erhaltungszielverordnung nicht entfaltet.

    Durch die Erhaltungszielverordnung werden keine neuen oder zusätzlichen Regelungen festgesetzt. Aus diesem Grund ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen.

    Für die in der Erhaltungszielverordnung erfassten FFH-Gebiete gilt der bereits bestehende gesetzliche Schutz für Natura 2000-Gebiete nach den Paragraphen 33 und 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) weiter. An dem Schutzregime und den bestehenden Nutzungen ändert sich dadurch nichts.

    Die FFH-Lebensraumtypen gehören mit Ausnahme der „Mageren Flachlandmähwiesen“ bereits jetzt zu den in Deutschland gesetzlich geschützten Biotopen. Die meisten FFH-Arten gehören schon jetzt zu den besonders geschützten Arten. Ein Großteil der Flächen liegt in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten oder es bestehen Vereinbarungen, die bereits jetzt der Erhaltung oder Wiederherstellung von Arten und Lebensräumen dienen.

    Ein Vorkaufsrecht des Landes Brandenburg in den FFH-Gebieten wird durch die Erhaltungszielverordnung nicht entfaltet.

  • 5. Wann werden die Erhaltungszielverordnungen aufgestellt?

    Da die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der FFH-Richtlinie gegen Deutschland eingeleitet hat, ist es zwingend erforderlich, die Erhaltungszielverordnungen so schnell wie möglich festzusetzen. Das Bundesumweltministerium hat der Kommission die Zeitplanung zur Sicherung jedes einzelnen FFH-Gebietes in Deutschland mitgeteilt. Die Aufstellung der Erhaltungszielverordnungen ist in Brandenburg bis 2018 abzuschließen und erfolgt ab 2015 schrittweise. Für rund 400 der 607 FFH-Gebiete sollen Erhaltungszielverordnungen erlassen werden.

    Da die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der FFH-Richtlinie gegen Deutschland eingeleitet hat, ist es zwingend erforderlich, die Erhaltungszielverordnungen so schnell wie möglich festzusetzen. Das Bundesumweltministerium hat der Kommission die Zeitplanung zur Sicherung jedes einzelnen FFH-Gebietes in Deutschland mitgeteilt. Die Aufstellung der Erhaltungszielverordnungen ist in Brandenburg bis 2018 abzuschließen und erfolgt ab 2015 schrittweise. Für rund 400 der 607 FFH-Gebiete sollen Erhaltungszielverordnungen erlassen werden.

  • 6. Wo kann ich Erhaltungszielverordnungen einsehen?

    Die Erhaltungszielverordnungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht und können im Internet und in den Ämtern eingesehen werden. Die Verordnung mit den Karten im Maßstab 1:10 000 werden in den unteren Naturschutzbehörden und im Umweltministerium hinterlegt und können dort eingesehen werden.

    Die Erhaltungszielverordnungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht und können im Internet und in den Ämtern eingesehen werden. Die Verordnung mit den Karten im Maßstab 1:10 000 werden in den unteren Naturschutzbehörden und im Umweltministerium hinterlegt und können dort eingesehen werden.