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Mitgliedschaft in einem Gewässerunterhaltungsverband auf Antrag

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Wer ist berechtigt?

Eigentümer eines Grundstückes können die direkte Mitgliedschaft in dem Gewässerunterhaltungsverband beantragen, in dem das Grundstück gelegen ist. Die Aufnahme wie auch die Entlassung aus der Mitgliedschaft erfolgt jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Antrag ist bis zum 1. Juli des Vorjahres zu stellen. Der Eigentümer ist verpflichtet, gegenüber dem Verband sein Eigentum nachzuweisen. Dies erfolgt in der Regel durch die Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges.

Welche Folgen hat die direkte Mitgliedschaft?

Das Mitglied auf Antrag erhält einen Beitragsbescheid. Eine Umlage des Beitrages durch die Gemeinde entfällt für die Grundstücke, für die eine Mitgliedschaft besteht.

Darüber hinaus wird das Mitglied auf Antrag zu den Verbandsversammlungen eingeladen und hat dort Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Hat der Verband anstelle einer Verbandsversammlung einen Verbandsausschuss als Mitgliedervertretung, so wird das Mitglied auf Antrag zur Mitgliederversammlung geladen und kann für den Verbandsausschuss kandidieren und diesen (mit-)wählen.

Wie erfolgt die Beitragserhebung?

Ab dem 1. Januar 2021 werden die Beiträge gemäß der Rechtsverordnung über die Bemessung der Beiträge nach der Größe der Fläche und nach Art ihrer Nutzung erhoben. Damit wird der bis dahin geltende einheitliche Flächenmaßstab für die Beitragserhebung abgelöst. Die Verordnung sieht drei sogenannte „Vorteilsgebietstypen“ vor, für die jeweils ein Beitragsfaktor geregelt ist:

  • Siedlungs- und Verkehrsflächen: Faktor 2,0
  • landwirtschaftlichen Flächen: Faktor 1,0
  • Waldflächen: Faktor 0,5

Gemäß Liegenschaftskataster gibt es 25 Nutzungsarten. Alle Nutzungsarten sind einem dieser drei Vorteilsgebietstypen durch die Anlage zur Beitragsbemessungsverordnung zugeordnet.

Die Mitgliedsgemeinden können die Beiträge auf die Grundstückseigentümer umlegen, die weder Gebietskörperschaft noch Einzelmitglied sind. Dies erfolgt in Form eines Umlagebescheides auf der Grundlage einer kommunalen Umlagesatzung.

Neben den Beiträgen erheben die Gewässerunterhaltungsverbände durch Leistungsbescheid Mehrkosten für Erschwernisse der Gewässerunterhaltung von Eigentümern von Grundstücken und Anlagen sowie von Verursachern von Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung. Erschwernisse sind zum Beispiel Hindernisse für den Wasserabfluss, Anlagen im und am Gewässer wie zum Beispiel Vorrohrungen, Gewässerbenutzungen wie zum Beispiel Abwasserleitungen sowie die Notwendigkeit besonderer Grundstückssicherungen.

Wer ist berechtigt?

Eigentümer eines Grundstückes können die direkte Mitgliedschaft in dem Gewässerunterhaltungsverband beantragen, in dem das Grundstück gelegen ist. Die Aufnahme wie auch die Entlassung aus der Mitgliedschaft erfolgt jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Antrag ist bis zum 1. Juli des Vorjahres zu stellen. Der Eigentümer ist verpflichtet, gegenüber dem Verband sein Eigentum nachzuweisen. Dies erfolgt in der Regel durch die Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges.

Welche Folgen hat die direkte Mitgliedschaft?

Das Mitglied auf Antrag erhält einen Beitragsbescheid. Eine Umlage des Beitrages durch die Gemeinde entfällt für die Grundstücke, für die eine Mitgliedschaft besteht.

Darüber hinaus wird das Mitglied auf Antrag zu den Verbandsversammlungen eingeladen und hat dort Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Hat der Verband anstelle einer Verbandsversammlung einen Verbandsausschuss als Mitgliedervertretung, so wird das Mitglied auf Antrag zur Mitgliederversammlung geladen und kann für den Verbandsausschuss kandidieren und diesen (mit-)wählen.

Wie erfolgt die Beitragserhebung?

Ab dem 1. Januar 2021 werden die Beiträge gemäß der Rechtsverordnung über die Bemessung der Beiträge nach der Größe der Fläche und nach Art ihrer Nutzung erhoben. Damit wird der bis dahin geltende einheitliche Flächenmaßstab für die Beitragserhebung abgelöst. Die Verordnung sieht drei sogenannte „Vorteilsgebietstypen“ vor, für die jeweils ein Beitragsfaktor geregelt ist:

  • Siedlungs- und Verkehrsflächen: Faktor 2,0
  • landwirtschaftlichen Flächen: Faktor 1,0
  • Waldflächen: Faktor 0,5

Gemäß Liegenschaftskataster gibt es 25 Nutzungsarten. Alle Nutzungsarten sind einem dieser drei Vorteilsgebietstypen durch die Anlage zur Beitragsbemessungsverordnung zugeordnet.

Die Mitgliedsgemeinden können die Beiträge auf die Grundstückseigentümer umlegen, die weder Gebietskörperschaft noch Einzelmitglied sind. Dies erfolgt in Form eines Umlagebescheides auf der Grundlage einer kommunalen Umlagesatzung.

Neben den Beiträgen erheben die Gewässerunterhaltungsverbände durch Leistungsbescheid Mehrkosten für Erschwernisse der Gewässerunterhaltung von Eigentümern von Grundstücken und Anlagen sowie von Verursachern von Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung. Erschwernisse sind zum Beispiel Hindernisse für den Wasserabfluss, Anlagen im und am Gewässer wie zum Beispiel Vorrohrungen, Gewässerbenutzungen wie zum Beispiel Abwasserleitungen sowie die Notwendigkeit besonderer Grundstückssicherungen.

Weiterführende Informationen

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