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Hochwasseralarmstufen

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Alarmstufe I - Wasserstandsmeldedienst

Die Alarmstufe I wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird und auf Grund der Wetterlage oder Hochwasservorhersagen ein weiterer Anstieg zu erwarten ist.

Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

  • Beginn der Ausuferung der Gewässer.

Zu den Tätigkeiten bei Alarmstufe I gehören:

  • Meldung der Wasserstände in bestimmten Zeitabständen an den festgelegten Empfängerkreis,
  • zusätzliche Pegelablesungen in den Hochwasserabflussgebieten,
  • Information der Behörden über die Hochwasserentwicklung,
  • Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen,
  • Kontrolle der Evakuierung von Tieren und Räumen von Geräten und Material aus den Überschwemmungsgebieten.

Die Alarmstufe II wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird und ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist oder wenn unabhängig vom Wasserstand Abflussbehinderungen durch Eis eintreten können.

Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

  • Überflutung von Grünland und forstwirtschaftlicher Flächen in den Überschwemmungsgebieten,
  • Ausuferung des Wassers bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß.

Tätigkeiten, die über die Alarmstufe I hinausgehen:

  • tägliche Kontrolle der Deiche und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
  • Vorbereitung für einen durchgehenden Wachdienst an den Deichen,
  • vorsorgliche Abstimmung mit Firmen zur Bereitstellung von Arbeitskräften, Material und Transportraum,
  • Vorbereitung für den Transport von Hochwasserschutzmaterialien zu den Gefahrenstellen.

Alarmstufe III - Wachdienst

Die Alarmstufe III wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird, ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist oder abflussbehindernde Zusammenschiebungen von Eis, Bäumen, Strauchwerk und anderem Treibgut ein plötzliches Ansteigen der Wasserstände hervorrufen können.

Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

  • Überflutung einzelner Grundstücke, Straßen oder Keller,
  • stärkere Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser,
  • Wasserstände am Deich bis etwa halbe Deichhöhe.

Durchzuführen sind zusätzlich gegenüber den Alarmstufen I und II:

  • ständiger Wachdienst auf den Deichen,
  • Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen und vorbereitete Zwischenlagerplätze,
  • vorbeugende Maßnahmen zur Minderung von Gefährdungen. (zum Beispiel Verbau von Ausschälungen)
  • gegebenenfalls Errichten/Ablesen von Hilfspegeln in unzureichend abgedeckten Gebieten

DIe Alarmstufe IV wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird oder unabhängig vom Richtwert eine akute Gefährdung der Funktionssicherheit der Hochwasserschutzanlagen eingetreten ist.

Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

  • Überflutung größerer Flächen einschließlich Straßen und Anlagen in bebauten Gebieten.

Durchzuführen sind gegenüber den vorangegangenen Alarmstufen:

  • aktive Bekämpfung der aufgetreten Gefahren,
  • Vorbereitung von Evakuierungen.

Informationen zum Hochwasser

Alarmstufe I - Wasserstandsmeldedienst

Die Alarmstufe I wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird und auf Grund der Wetterlage oder Hochwasservorhersagen ein weiterer Anstieg zu erwarten ist.

Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

  • Beginn der Ausuferung der Gewässer.

Zu den Tätigkeiten bei Alarmstufe I gehören:

  • Meldung der Wasserstände in bestimmten Zeitabständen an den festgelegten Empfängerkreis,
  • zusätzliche Pegelablesungen in den Hochwasserabflussgebieten,
  • Information der Behörden über die Hochwasserentwicklung,
  • Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen,
  • Kontrolle der Evakuierung von Tieren und Räumen von Geräten und Material aus den Überschwemmungsgebieten.

Die Alarmstufe II wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird und ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist oder wenn unabhängig vom Wasserstand Abflussbehinderungen durch Eis eintreten können.

Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

  • Überflutung von Grünland und forstwirtschaftlicher Flächen in den Überschwemmungsgebieten,
  • Ausuferung des Wassers bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß.

Tätigkeiten, die über die Alarmstufe I hinausgehen:

  • tägliche Kontrolle der Deiche und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
  • Vorbereitung für einen durchgehenden Wachdienst an den Deichen,
  • vorsorgliche Abstimmung mit Firmen zur Bereitstellung von Arbeitskräften, Material und Transportraum,
  • Vorbereitung für den Transport von Hochwasserschutzmaterialien zu den Gefahrenstellen.

Alarmstufe III - Wachdienst

Die Alarmstufe III wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird, ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist oder abflussbehindernde Zusammenschiebungen von Eis, Bäumen, Strauchwerk und anderem Treibgut ein plötzliches Ansteigen der Wasserstände hervorrufen können.

Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

  • Überflutung einzelner Grundstücke, Straßen oder Keller,
  • stärkere Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser,
  • Wasserstände am Deich bis etwa halbe Deichhöhe.

Durchzuführen sind zusätzlich gegenüber den Alarmstufen I und II:

  • ständiger Wachdienst auf den Deichen,
  • Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen und vorbereitete Zwischenlagerplätze,
  • vorbeugende Maßnahmen zur Minderung von Gefährdungen. (zum Beispiel Verbau von Ausschälungen)
  • gegebenenfalls Errichten/Ablesen von Hilfspegeln in unzureichend abgedeckten Gebieten

DIe Alarmstufe IV wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird oder unabhängig vom Richtwert eine akute Gefährdung der Funktionssicherheit der Hochwasserschutzanlagen eingetreten ist.

Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

  • Überflutung größerer Flächen einschließlich Straßen und Anlagen in bebauten Gebieten.

Durchzuführen sind gegenüber den vorangegangenen Alarmstufen:

  • aktive Bekämpfung der aufgetreten Gefahren,
  • Vorbereitung von Evakuierungen.

Informationen zum Hochwasser