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Arten von Überschwemmungsgebieten

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Überschwemmungsgebiete (als Oberbegriff)

Unabhängig von einer förmlichen Festsetzung sind Überschwemmungsgebiete alle Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden. Auch die Gebiete, die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, gehören dazu (Paragraph 76 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)). Alle Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten (Paragraph 77 WHG).

Hochwasser kann übrigens auch außerhalb der gesetzlich definierten Überschwemmungsgebiete auftreten, insbesondere durch Starkregenereignisse. Den Begriff des Hochwassers hat der Bundesgesetzgeber deshalb in Paragraph 72 WHG auch weiter gefasst als den Begriff Überschwemmungsgebiet.

Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

Eine Teilmenge der in Paragraph 76 Absatz 1 WHG definierten Überschwemmungsgebiete sind beziehungsweise werden noch förmlich festgesetzt oder auch vorläufig gesichert. In den festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten identische Schutzvorschriften, das heißt es sind eine Reihe von Verboten und Einschränkungen zu beachten (Paragraphen 78, 78a, 78c WHG).

  • Vorländer
    Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern.
    Gelten als bereits festgesetzt (Paragraph 100 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)).
     
  • Bei hundertjährlichem Hochwasser (HQ100) überschwemmte Gebiete
    Sind oder werden durch Bekanntmachung der Karten festgesetzt oder vorläufig gesichert (Paragraph 76 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 WHG, Paragraph 100 Absatz 1, 3 und 7 BbgWG).
     
  • Zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchte Gebiete (Flutungspolder)
    Werden durch Rechtsverordnung festgesetzt (Paragraph 76 Absatz 2 Nummer 2 WHG, Paragraph 100 Absatz 5 BbgWG). Wurden teilweise schon in der DDR festgesetzt.
     
  • Nach DDR-Wasserrecht festgesetzte Hochwassergebiete
    Bleiben als Rechtsverordnung bestehen (Paragraph 106 Absatz 3 WHG, Paragraph 150 Absatz 1 BbgWG).

Risikogebiete außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten

Es handelt sich um Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko, für die kein Überschwemmungsgebiet förmlich festgesetzt ist. Hier sind Einschränkungen bei der Ausweisung von Baugebieten im Außenbereich, der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen sowie für Heizölverbraucheranlagen zu beachten (Paragraphen 73, 78b und 78c WHG).

Überschwemmungsgebiete (als Oberbegriff)

Unabhängig von einer förmlichen Festsetzung sind Überschwemmungsgebiete alle Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden. Auch die Gebiete, die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, gehören dazu (Paragraph 76 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)). Alle Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten (Paragraph 77 WHG).

Hochwasser kann übrigens auch außerhalb der gesetzlich definierten Überschwemmungsgebiete auftreten, insbesondere durch Starkregenereignisse. Den Begriff des Hochwassers hat der Bundesgesetzgeber deshalb in Paragraph 72 WHG auch weiter gefasst als den Begriff Überschwemmungsgebiet.

Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

Eine Teilmenge der in Paragraph 76 Absatz 1 WHG definierten Überschwemmungsgebiete sind beziehungsweise werden noch förmlich festgesetzt oder auch vorläufig gesichert. In den festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten identische Schutzvorschriften, das heißt es sind eine Reihe von Verboten und Einschränkungen zu beachten (Paragraphen 78, 78a, 78c WHG).

  • Vorländer
    Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern.
    Gelten als bereits festgesetzt (Paragraph 100 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)).
     
  • Bei hundertjährlichem Hochwasser (HQ100) überschwemmte Gebiete
    Sind oder werden durch Bekanntmachung der Karten festgesetzt oder vorläufig gesichert (Paragraph 76 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 WHG, Paragraph 100 Absatz 1, 3 und 7 BbgWG).
     
  • Zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchte Gebiete (Flutungspolder)
    Werden durch Rechtsverordnung festgesetzt (Paragraph 76 Absatz 2 Nummer 2 WHG, Paragraph 100 Absatz 5 BbgWG). Wurden teilweise schon in der DDR festgesetzt.
     
  • Nach DDR-Wasserrecht festgesetzte Hochwassergebiete
    Bleiben als Rechtsverordnung bestehen (Paragraph 106 Absatz 3 WHG, Paragraph 150 Absatz 1 BbgWG).

Risikogebiete außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten

Es handelt sich um Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko, für die kein Überschwemmungsgebiet förmlich festgesetzt ist. Hier sind Einschränkungen bei der Ausweisung von Baugebieten im Außenbereich, der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen sowie für Heizölverbraucheranlagen zu beachten (Paragraphen 73, 78b und 78c WHG).