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Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten

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Seit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit Wirkung vom 5. Januar 2018 gelten Schutzvorschriften zum Hochwasserschutz nun auch für Risikogebiete (Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko), die nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert sind. Bislang beschränkten sich Schutzvorschriften zum Hochwasserschutz auf Überschwemmungsgebiete.

Bestimmung der Gebiete

Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten lassen sich bestimmen, indem die Flächen der Risikogebiete mit der Flächenkulisse der festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete überlagert werden. Dies ist über die Kartenanwendung der Auskunftsplattform Wasser (APW) teilweise bereits möglich.

Dazu sind unter dem Thema „Hochwasserschutz“ für die Unterthemen „Hochwasserrisikogebiete --> Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem)“ und „Festgesetzte Überschwemmungsgebiete“ Häkchen zu setzen. Die Zoomfunktion der APW erlaubt eine hochgenaue Bestimmung der Betroffenheit von Flurstücken von Risikogebieten und Überschwemmungsgebieten (Thema „Basisdaten“ zuschalten). Nicht in der APW dargestellt sind die nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Überschwemmungsgebiete und die als festgesetzte Überschwemmungsgebiete geltenden Vorländer. Auskünfte zu diesen Gebieten erteilen die unteren Wasserbehörden.

Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind in Paragraph 78b Absatz 1 WHG geregelt. Sie beinhalten Folgendes:  

  1. Bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach Paragraph 30 Absatz 1 und 2 oder nach Paragraph 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach Paragraph 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach Paragraph 34 Absatz 4 und Paragraph 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend.
  2. Außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.

Heizölverbraucheranlagen

Bei der Errichtung von Heizölverbraucheranlagen sind die Restriktionen des Paragraph 78c Absatz 2 WHG zu beachten. Danach ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölverbraucheranlage kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.

Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese hochwassersicher nachzurüsten Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Paragraph 78c Absatz 3 WHG.

Seit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit Wirkung vom 5. Januar 2018 gelten Schutzvorschriften zum Hochwasserschutz nun auch für Risikogebiete (Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko), die nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert sind. Bislang beschränkten sich Schutzvorschriften zum Hochwasserschutz auf Überschwemmungsgebiete.

Bestimmung der Gebiete

Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten lassen sich bestimmen, indem die Flächen der Risikogebiete mit der Flächenkulisse der festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete überlagert werden. Dies ist über die Kartenanwendung der Auskunftsplattform Wasser (APW) teilweise bereits möglich.

Dazu sind unter dem Thema „Hochwasserschutz“ für die Unterthemen „Hochwasserrisikogebiete --> Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem)“ und „Festgesetzte Überschwemmungsgebiete“ Häkchen zu setzen. Die Zoomfunktion der APW erlaubt eine hochgenaue Bestimmung der Betroffenheit von Flurstücken von Risikogebieten und Überschwemmungsgebieten (Thema „Basisdaten“ zuschalten). Nicht in der APW dargestellt sind die nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Überschwemmungsgebiete und die als festgesetzte Überschwemmungsgebiete geltenden Vorländer. Auskünfte zu diesen Gebieten erteilen die unteren Wasserbehörden.

Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind in Paragraph 78b Absatz 1 WHG geregelt. Sie beinhalten Folgendes:  

  1. Bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach Paragraph 30 Absatz 1 und 2 oder nach Paragraph 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach Paragraph 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach Paragraph 34 Absatz 4 und Paragraph 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend.
  2. Außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.

Heizölverbraucheranlagen

Bei der Errichtung von Heizölverbraucheranlagen sind die Restriktionen des Paragraph 78c Absatz 2 WHG zu beachten. Danach ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölverbraucheranlage kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.

Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese hochwassersicher nachzurüsten Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Paragraph 78c Absatz 3 WHG.