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Bienenwanderung

Bienen im Anflug
© Ingo Offergeld/MLUK
Bienen im Anflug
© Ingo Offergeld/MLUK

Allgemeines

Zur Bestäubung bei Kultur- und Wildpflanzen ist die Wanderung mit Bienenvölkern im Land Brandenburg notwendig. Grundsätzlich unterliegt die Wahl des Wanderplatzes bei Beachtung aller gesetzlichen Regelungen der freien Entscheidung des Imkers.

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten, ist es notwendig, die rechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Bienenseuchenverordnung (BienSVO), des Tierschutzgesetzes, des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes (BbgBienG) und des Brandenburgischen Waldgesetzes (LWaldG) einzuhalten, sowie seitens aller beteiligten Imker gegenseitige Rücksichtnahme zu üben und zu hohe Völkerkonzentrationen zu vermeiden (Ertragssicherheit, Minimierung der Gefahr der Übertragung von Krankheiten).

Beachtung der rechtlichen Regelungen

  • Bei Wanderungen über die Kreisgrenze ist dem für das anzuwandernde Gebiet zuständigen Amtstierarzt gemäß Paragraph 5 BienSVO unmittelbar nach Ankunft am Wanderplatz eine für die Bienenvölker gültige Seuchenfreiheitsbescheinigung (amtstierärztliche Bescheinigung) vorzulegen. Diese darf nicht vor dem 1. September des Vorjahres ausgestellt und bei Wanderung nicht älter als neun Monate sein. Der Wanderung muss eine Anfrage beim Amtstierarzt vorausgehen, ob Tatbestände vorliegen, die eine Anwanderung gemäß Paragraph 11 Absatz 1 Nummer 4 BienSVO ausschließen. Ordnungswidrigkeiten können vom zuständigen Amtstierarzt geahndet werden.
  • Vor der Anwanderung ist, sofern es sich nicht um eigenen Grund und Boden handelt, mit dem Flächeneigentümer / Flächennutzer ein Nutzungsvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung über den Standort der Bienenvölker abzuschließen.
  • Die zeitweilige Aufstellung von Bienenvölkern im Schutzbereich der staatlich anerkannten Belegstellen muss in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August von der zuständigen Kreisordnungsbehörde genehmigt sein. Diese Genehmigung wird gemäß BbgBienG Paragraph 3 Absatz 2 nur erteilt, wenn die Bienen der Zuchtrichtung der jeweiligen Belegstelle entsprechen. Ordnungswidrigkeiten können durch die zuständige Kreisordnungsbehörde geahndet werden.
  • Der Wanderbienenstand (zum Beispiel Wanderwagen, Magazine) ist gemäß Paragraph 5a BienSVO gut sichtbar mit Name, Anschrift und Anzahl der Bienenvölker sowie bei Standort im Schutzkreis einer Belegstelle mit der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde zu versehen. Ordnungswidrigkeiten können durch den zuständigen Amtstierarzt und durch die Kreisordnungsbehörde geahndet werden.
  • Der Imker ist verpflichtet, seine Bienenvölker nach dem Tierschutzgesetz artgerecht zu halten und zu pflegen. Dabei sind die erforderliche Standhygiene und der Brandschutz zu gewährleisten. Fehlen am Standort natürliche Gewässer, so ist eine funktionstüchtige Tränke zu betreiben.

Spezielle Hinweise zur Bienenwanderung

Neben den rechtlichen Regelungen sollten die örtlichen Imkergegebenheiten berücksichtigt werden. Es ist eine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, Wanderbienenstände nicht in unmittelbarer Nähe eines vorhandenen Bienenstandes einzurichten.

Koordinierend können die Wanderobleute der Imkervereine des Landesverbandes Brandenburgischer Imker e.V. wirksam werden. Die Vermittlung von Wanderplätzen und Koordinierung der Wanderung beruht für verbandsfremde Imker auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und ist gemäß Wanderordnung des Landesverbandes Brandenburgischer Imker e.V. entgeltpflichtig.

Die Interessengemeinschaft Berliner und Brandenburger Imker e.V. sowie der Landesverband der Buckfast-Imker Berlin-Brandenburg e.V. geben entgeltfrei Auskunft über Trachtgebiete in Brandenburg. Nachfolgendes sollte für eine Koordinierung und im Interesse gegenseitiger Rücksichtnahme beachtet werden:

  • Rechtzeitige Anmeldung der Wanderung bis zum 1. April des betreffenden Jahres bei dem Wanderobmann oder Imker, der im einzuwandernden Gebiet die Bienenwanderung organisiert und koordiniert. Adressen und Hinweise sind bei den in der Anlage genannten Vereinen erhältlich.
  • Bei der Anmeldung der Wanderung sollten bereits mit dem Eigentümer vereinbarte bzw. gewünschte Standplätze dem Wanderobmann oder Imker mitgeteilt und nach Möglichkeit eine Lageskizze übergeben werden, damit in besonderen Situationen der Standort ermittelt und der Imker kurzfristig benachrichtigt werden kann. Die Genehmigung des Eigentümers sollte in schriftlicher Form vorliegen und der Anmeldung beigefügt werden.
  • Beim Aufstellen von Wandervölkern sollte zu vorhandenen Bienenständen ein Mindestabstand von 500 Metern eingehalten und die Flugrichtung der Völker berücksichtigt werden, um eine gute Trachtnutzung für alle beteiligten Bienenvölker zu ermöglichen sowie ein Verfliegen der Bienen zu vermeiden.
  • Zu öffentlichen Wegen, stark frequentierten Grundstücken oder Gebäuden ist ein angemessen großer Abstand zu halten, um Belästigungen von Personen zu vermeiden.
  • Zum Bienenstand sind Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht Bienen" in einem Abstand von mindestens 5 Metern aufzustellen.
  • Nach mehrjähriger aufeinanderfolgender Trachtnutzung sollten die betreffenden Imker bei der erneuten Einwanderung bevorzugt berücksichtigt werden.

Allgemeines

Zur Bestäubung bei Kultur- und Wildpflanzen ist die Wanderung mit Bienenvölkern im Land Brandenburg notwendig. Grundsätzlich unterliegt die Wahl des Wanderplatzes bei Beachtung aller gesetzlichen Regelungen der freien Entscheidung des Imkers.

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten, ist es notwendig, die rechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Bienenseuchenverordnung (BienSVO), des Tierschutzgesetzes, des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes (BbgBienG) und des Brandenburgischen Waldgesetzes (LWaldG) einzuhalten, sowie seitens aller beteiligten Imker gegenseitige Rücksichtnahme zu üben und zu hohe Völkerkonzentrationen zu vermeiden (Ertragssicherheit, Minimierung der Gefahr der Übertragung von Krankheiten).

Beachtung der rechtlichen Regelungen

  • Bei Wanderungen über die Kreisgrenze ist dem für das anzuwandernde Gebiet zuständigen Amtstierarzt gemäß Paragraph 5 BienSVO unmittelbar nach Ankunft am Wanderplatz eine für die Bienenvölker gültige Seuchenfreiheitsbescheinigung (amtstierärztliche Bescheinigung) vorzulegen. Diese darf nicht vor dem 1. September des Vorjahres ausgestellt und bei Wanderung nicht älter als neun Monate sein. Der Wanderung muss eine Anfrage beim Amtstierarzt vorausgehen, ob Tatbestände vorliegen, die eine Anwanderung gemäß Paragraph 11 Absatz 1 Nummer 4 BienSVO ausschließen. Ordnungswidrigkeiten können vom zuständigen Amtstierarzt geahndet werden.
  • Vor der Anwanderung ist, sofern es sich nicht um eigenen Grund und Boden handelt, mit dem Flächeneigentümer / Flächennutzer ein Nutzungsvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung über den Standort der Bienenvölker abzuschließen.
  • Die zeitweilige Aufstellung von Bienenvölkern im Schutzbereich der staatlich anerkannten Belegstellen muss in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August von der zuständigen Kreisordnungsbehörde genehmigt sein. Diese Genehmigung wird gemäß BbgBienG Paragraph 3 Absatz 2 nur erteilt, wenn die Bienen der Zuchtrichtung der jeweiligen Belegstelle entsprechen. Ordnungswidrigkeiten können durch die zuständige Kreisordnungsbehörde geahndet werden.
  • Der Wanderbienenstand (zum Beispiel Wanderwagen, Magazine) ist gemäß Paragraph 5a BienSVO gut sichtbar mit Name, Anschrift und Anzahl der Bienenvölker sowie bei Standort im Schutzkreis einer Belegstelle mit der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde zu versehen. Ordnungswidrigkeiten können durch den zuständigen Amtstierarzt und durch die Kreisordnungsbehörde geahndet werden.
  • Der Imker ist verpflichtet, seine Bienenvölker nach dem Tierschutzgesetz artgerecht zu halten und zu pflegen. Dabei sind die erforderliche Standhygiene und der Brandschutz zu gewährleisten. Fehlen am Standort natürliche Gewässer, so ist eine funktionstüchtige Tränke zu betreiben.

Spezielle Hinweise zur Bienenwanderung

Neben den rechtlichen Regelungen sollten die örtlichen Imkergegebenheiten berücksichtigt werden. Es ist eine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, Wanderbienenstände nicht in unmittelbarer Nähe eines vorhandenen Bienenstandes einzurichten.

Koordinierend können die Wanderobleute der Imkervereine des Landesverbandes Brandenburgischer Imker e.V. wirksam werden. Die Vermittlung von Wanderplätzen und Koordinierung der Wanderung beruht für verbandsfremde Imker auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und ist gemäß Wanderordnung des Landesverbandes Brandenburgischer Imker e.V. entgeltpflichtig.

Die Interessengemeinschaft Berliner und Brandenburger Imker e.V. sowie der Landesverband der Buckfast-Imker Berlin-Brandenburg e.V. geben entgeltfrei Auskunft über Trachtgebiete in Brandenburg. Nachfolgendes sollte für eine Koordinierung und im Interesse gegenseitiger Rücksichtnahme beachtet werden:

  • Rechtzeitige Anmeldung der Wanderung bis zum 1. April des betreffenden Jahres bei dem Wanderobmann oder Imker, der im einzuwandernden Gebiet die Bienenwanderung organisiert und koordiniert. Adressen und Hinweise sind bei den in der Anlage genannten Vereinen erhältlich.
  • Bei der Anmeldung der Wanderung sollten bereits mit dem Eigentümer vereinbarte bzw. gewünschte Standplätze dem Wanderobmann oder Imker mitgeteilt und nach Möglichkeit eine Lageskizze übergeben werden, damit in besonderen Situationen der Standort ermittelt und der Imker kurzfristig benachrichtigt werden kann. Die Genehmigung des Eigentümers sollte in schriftlicher Form vorliegen und der Anmeldung beigefügt werden.
  • Beim Aufstellen von Wandervölkern sollte zu vorhandenen Bienenständen ein Mindestabstand von 500 Metern eingehalten und die Flugrichtung der Völker berücksichtigt werden, um eine gute Trachtnutzung für alle beteiligten Bienenvölker zu ermöglichen sowie ein Verfliegen der Bienen zu vermeiden.
  • Zu öffentlichen Wegen, stark frequentierten Grundstücken oder Gebäuden ist ein angemessen großer Abstand zu halten, um Belästigungen von Personen zu vermeiden.
  • Zum Bienenstand sind Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht Bienen" in einem Abstand von mindestens 5 Metern aufzustellen.
  • Nach mehrjähriger aufeinanderfolgender Trachtnutzung sollten die betreffenden Imker bei der erneuten Einwanderung bevorzugt berücksichtigt werden.

Weiterführende Informationen

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