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Konditionalität ab 2023 - Informationsbroschüre

Rinder auf der Weide mit Vögeln zu Gast
© Offergeld/MLUK
Rinder auf der Weide mit Vögeln zu Gast
© Offergeld/MLUK

Zu beachtenden Verpflichtungen

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch geknüpft an die
Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen

  • Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen
  • Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit
  • Tierschutz

Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet. Die Regelungen der Konditionalität umfassen:

  • 9 Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)
  • 11 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.

Die im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind. Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (für die Konditionalität relevante Zahlungen):

Direktzahlungen:

  1. Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
  2. Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
  3. Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
  4. Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)
  5. Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen
  6. Rückerstattung Haushaltsdisziplin

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes:

  1. Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau
  2. Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete)
  3. Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der
    Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie).

Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Verpflichtungen der Konditionalität ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172. Im Rahmen der Konditionalität sind über die Fachgesetze hinaus vor allem das GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie die GAP-Konditionalitäten-Verordnung einzuhalten.

Die Broschüre Cross Compliance 2022 bleibt auch ab 2023 für die nächsten Jahre aktuell, da die Anforderungen weiterhin für bestimmte Antragsteller und Antragstellerinnen gelten. Diese ist unter Downloads abrufbar.

Zu beachtenden Verpflichtungen

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch geknüpft an die
Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen

  • Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen
  • Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit
  • Tierschutz

Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet. Die Regelungen der Konditionalität umfassen:

  • 9 Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)
  • 11 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.

Die im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind. Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (für die Konditionalität relevante Zahlungen):

Direktzahlungen:

  1. Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
  2. Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
  3. Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
  4. Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)
  5. Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen
  6. Rückerstattung Haushaltsdisziplin

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes:

  1. Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau
  2. Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete)
  3. Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der
    Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie).

Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Verpflichtungen der Konditionalität ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172. Im Rahmen der Konditionalität sind über die Fachgesetze hinaus vor allem das GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie die GAP-Konditionalitäten-Verordnung einzuhalten.

Die Broschüre Cross Compliance 2022 bleibt auch ab 2023 für die nächsten Jahre aktuell, da die Anforderungen weiterhin für bestimmte Antragsteller und Antragstellerinnen gelten. Diese ist unter Downloads abrufbar.