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Pressestatement zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rücknahme einer grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung

- Erschienen am 17.05.2022

Pressestatement des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rücknahme einer grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung

„Der Bundesgerichtshof hat der Rechtsbeschwerde des Brandenburgischen Agrarministeriums in der Sache der Rücknahme der Genehmigung für den Verkauf von Flächen der KTG-Agrar in vollem Umfang stattgegeben.

Wir begrüßen diese Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs und danken den Landwirten, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, dafür, dass sie sich auf das Risiko eines langen Gerichtsverfahrens in weitgehend juristischem Neuland eingelassen haben.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz hat die Betriebe, zu deren Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, über die für sie günstige BGH-Entscheidung informiert. Ferner prüft das Ministerium nun gemeinsam mit der zuständigen Grundstücksverkehrsbehörde, ob ein erneuter Anlauf für die Rücknahme der Genehmigung für die anderen 8 Kaufgegenstände, also über weitere 1800 Hektar zugunsten Brandenburger Landwirte in Betracht kommt. Außerdem wird das Brandenburger Agrarministerium nun die Inhalte des Beschlusses auch in Bezug auf mögliche Konsequenzen für den aktuell in der Erarbeitung befindlichen Entwurf des Landesagrarstrukturgesetzes auswerten.“

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Hintergrund:

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 29.4.2022, Az. BLw 5/20, der Rechtsbeschwerde des Brandenburgischen Agrarministeriums gegen die vorinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang stattgegeben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun erneut anhand der Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hat. Eine endgültige Entscheidung in der Sache konnte der BGH noch nicht treffen, da die Vorinstanz das Verfahren zur Vorkaufsrechtsausübung durch die Landgesellschaft unzulässigerweise von dem Verfahren über die Genehmigungsrücknahme abgetrennt hatte. Die Entscheidung über die Genehmigungsrücknahme und die Vorkaufsrechtsausübung muss einheitlich ergehen.

Der Bundesgerichtshof hat unter anderem entschieden, dass auch nachdem die Käufer bereits länger als ein Jahr im Grundbuch eingetragen sind, die ursprüngliche Genehmigung zurückgenommen werden kann, wenn die Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch arglistige Täuschung erwirkt worden war. Die Rücknahme hat zur Folge, dass der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam wird. Die bereits erfolgte Eigentümereintragung im Grundbuch wird dann ebenfalls unrichtig, was die Eintragung eines Widerspruchs ermöglicht.

Im Jahr 2016 wurde den Behörden bekannt, dass die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung der Grundstücksverkehrsbehörde beim Landkreis Prignitz vom Juni 2015 für den Verkauf von 2262 Hektar Landwirtschaftsfläche zwischen 14 Tochtergesellschaften der KTG Agrar SE und einer weiteren Tochtergesellschaft mindestens durch unrichtige und unvollständige Angaben der Antragsteller erwirkt worden war und die erteilte Genehmigung rechtswidrig war.

Nach eingehender Prüfung nahm die Grundstücksverkehrsbehörde am 12.10.2017 die Genehmigung nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz zurück und übte zugleich das Vorkaufsrecht über 6 der 14 Kaufgegenstände über insgesamt 463,856 Hektar aus. Für die übrigen 8 Kaufgegenstände (ca. 1800 Hektar) konnten damals keine dringend aufstockungsbedürftigen Landwirte gefunden werden, die fähig und bereit zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises wären.

Sowohl die nach der Insolvenz der KTG-Gesellschaften auf die Deutsche Agrarholding (DAH) übergangenen Verkäufergesellschaften als auch die Käufergesellschaft, die ihrerseits kurz nach Flächenerwerb an den Munich Re-Konzern weiterverkauft wurde, legten Rechtsmittel gegen die Genehmigungsrücknahme und die Vorkaufsrechtsausübung ein. Das Amtsgericht Neuruppin als zuständiges Landwirtschaftsgericht bestätigte zwar die erfolgte Rücknahme, hob jedoch die zeitgleich vorgenommene Vorkaufsrechtsausübung wieder auf, weil es die Anhörung nicht für ausreichend hielt.

Auf die Beschwerden der ursprünglichen Kaufvertragsparteien gegen die Bestätigung des Rücknahmebescheides hob das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg 2020 auch den Rücknahmebescheid auf.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des MLUK zum BGH, der letztlich bestätigte, dass das Vorgehen der Genehmigungsbehörde durch die Rücknahme der ursprünglichen Genehmigung bei zeitgleicher Ausübung des Vorkaufsrechts von Anfang an rechtmäßig war.

Bezug: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022062.html;jsessionid=51DEA53EB956F3C4C487FC50421D5A86.1_cid359?nn=10690868