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Abfälle aus Haushalten

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Abfälle aus privaten Haushalten werden im Land Brandenburg durch die kommunale Abfallsammlung der Landkreise und kreisfreien Städte entsorgt. Diese Handeln als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Basis des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Paragraph 20 sowie des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes.

Neben den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern werden ebenso Abfälle aus privaten Haushalten durch die Betreiber dualer Systeme sowie gewerbliche und gemeinnützige Sammler entsorgt.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zur Charakterisierung und der Entsorgung der wesentlichen Abfälle aus privaten Haushalten.

Abfälle aus privaten Haushalten werden im Land Brandenburg durch die kommunale Abfallsammlung der Landkreise und kreisfreien Städte entsorgt. Diese Handeln als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Basis des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Paragraph 20 sowie des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes.

Neben den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern werden ebenso Abfälle aus privaten Haushalten durch die Betreiber dualer Systeme sowie gewerbliche und gemeinnützige Sammler entsorgt.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zur Charakterisierung und der Entsorgung der wesentlichen Abfälle aus privaten Haushalten.

  • Restabfall

    Als Restabfall wird die Summe aller festen, nicht verwertbaren nicht gefährlichen Abfälle, die in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallen bezeichnet. Restabfälle sind entweder nicht wertstoffhaltige Stoffe  (zum Beispiel Zigarettenkippen, Staub, Asche) oder Abfälle, die aus hygienischen  Gründen nicht dem Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden sollten (Babywindeln, Hygieneartikel, verschmutzte Tücher, Lappen).

    Restabfälle werden entweder direkt oder nach vorheriger Aufbereitung verbrannt und tragen durch den Ersatz fossiler Energieträger wie Kohle zum Klimaschutz bei. Die bei der Abfallverbrennung entstehende Schlacke macht lediglich noch ein Drittel der ursprünglichen Menge aus und kann je nach Schadstoffgehalt als Ersatzbaustoff auf Deponien eingesetzt werden oder muss deponiert werden.

    Als Restabfall wird die Summe aller festen, nicht verwertbaren nicht gefährlichen Abfälle, die in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallen bezeichnet. Restabfälle sind entweder nicht wertstoffhaltige Stoffe  (zum Beispiel Zigarettenkippen, Staub, Asche) oder Abfälle, die aus hygienischen  Gründen nicht dem Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden sollten (Babywindeln, Hygieneartikel, verschmutzte Tücher, Lappen).

    Restabfälle werden entweder direkt oder nach vorheriger Aufbereitung verbrannt und tragen durch den Ersatz fossiler Energieträger wie Kohle zum Klimaschutz bei. Die bei der Abfallverbrennung entstehende Schlacke macht lediglich noch ein Drittel der ursprünglichen Menge aus und kann je nach Schadstoffgehalt als Ersatzbaustoff auf Deponien eingesetzt werden oder muss deponiert werden.

  • Bioabfall, Grünschnitt und Gartenabfälle

    Bioabfälle sind Wertstoffe und sollten daher vom Restabfall getrennt gehalten werden. Als Bioabfälle zählen zum Beispiel:

    • verdorbene Lebensmittel
    • Speisereste
    • Rasen
    • Strauchschnitt und
    • Laub.

    Bioabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück verwertet werden können, sind über die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Sammelsysteme zu entsorgen (Biotonne, Grünabfallsammelplätze, Laubsack- und Bündelsammlung).

    Für pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten gilt das Verbrennungsverbot. Beachten Sie dazu unsere "Fragen und Antworten zum Thema Verbrennen im Freien".

    Besonders effektiv für die Behandlung strukturschwacher Bioabfälle (insbesondere verdorbene Lebensmittel und Speisereste, sowie Rasenschnitt) ist die sogenannte Kaskadenbehandlung von Bioabfällen. Dabei werden in Vergärungsanlagen die Abfälle unter Ausschluss von Sauerstoff durch Mikroorganismen  zu Methan umgewandelt. Das Methan kann zur Energieerzeugung genutzt werden und trägt somit zum Klimaschutz bei. Der bei der Vergärung anfallende Rest enthält einen hohen Anteil an Nährstoffen (besonders pflanzenverfügbare Phosphor-Verbindungen) und wird daher in Kompostanlagen zu Fertigkompost verarbeitet.

    Die Weiterentwicklung der Bioabfallentsorgung aus Haushalten erfolgt auf Basis der Bioabfallstrategie des Landes Brandenburg.

    Bioabfälle sind Wertstoffe und sollten daher vom Restabfall getrennt gehalten werden. Als Bioabfälle zählen zum Beispiel:

    • verdorbene Lebensmittel
    • Speisereste
    • Rasen
    • Strauchschnitt und
    • Laub.

    Bioabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück verwertet werden können, sind über die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Sammelsysteme zu entsorgen (Biotonne, Grünabfallsammelplätze, Laubsack- und Bündelsammlung).

    Für pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten gilt das Verbrennungsverbot. Beachten Sie dazu unsere "Fragen und Antworten zum Thema Verbrennen im Freien".

    Besonders effektiv für die Behandlung strukturschwacher Bioabfälle (insbesondere verdorbene Lebensmittel und Speisereste, sowie Rasenschnitt) ist die sogenannte Kaskadenbehandlung von Bioabfällen. Dabei werden in Vergärungsanlagen die Abfälle unter Ausschluss von Sauerstoff durch Mikroorganismen  zu Methan umgewandelt. Das Methan kann zur Energieerzeugung genutzt werden und trägt somit zum Klimaschutz bei. Der bei der Vergärung anfallende Rest enthält einen hohen Anteil an Nährstoffen (besonders pflanzenverfügbare Phosphor-Verbindungen) und wird daher in Kompostanlagen zu Fertigkompost verarbeitet.

    Die Weiterentwicklung der Bioabfallentsorgung aus Haushalten erfolgt auf Basis der Bioabfallstrategie des Landes Brandenburg.

  • Sperrmüll

    Zum Sperrmüll zählen sperrige Einrichtungsgegenstände aus privaten Haushalten, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen und daher nicht mit dem Hausmüll in einer Mülltonne entsorgt werden können. Sperrmüll wird gesondert abtransportiert. Welche Arten von Gegenständen zum Sperrmüll gehören ist jeweils festgelegt: In der Regel zählen hierzu alle beweglichen Einrichtungsgegenstände, nicht jedoch üblicherweise fest mit der Wohnung verbundene wie Bodenbeläge, Zimmertüren, Wandverkleidungen oder Tapeten. Manche Entsorgungsbetriebe geben als Faustregel an, dass alles, was bei einem Umzug mitgenommen würde, auch als Sperrmüll betrachtet werden kann.

    Zum Sperrmüll zählen sperrige Einrichtungsgegenstände aus privaten Haushalten, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen und daher nicht mit dem Hausmüll in einer Mülltonne entsorgt werden können. Sperrmüll wird gesondert abtransportiert. Welche Arten von Gegenständen zum Sperrmüll gehören ist jeweils festgelegt: In der Regel zählen hierzu alle beweglichen Einrichtungsgegenstände, nicht jedoch üblicherweise fest mit der Wohnung verbundene wie Bodenbeläge, Zimmertüren, Wandverkleidungen oder Tapeten. Manche Entsorgungsbetriebe geben als Faustregel an, dass alles, was bei einem Umzug mitgenommen würde, auch als Sperrmüll betrachtet werden kann.

  • Papier, Pappe und Kartonagen

    Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonage sind Wertstoffe und sollten getrennt vom Restabfall entsorgt werden. Die Sammlung erfolgt im Land Brandenburg durch Sammelsysteme, die  von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichtet sind. 

    Durch die im Land Brandenburg vorhandenen Papierfabriken kann der  gesammelte Wertstoff Papier nahezu vollständig verwertet und somit ein Großteil des Rohstoffbedarfs gedeckt werden.

    Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonage sind Wertstoffe und sollten getrennt vom Restabfall entsorgt werden. Die Sammlung erfolgt im Land Brandenburg durch Sammelsysteme, die  von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichtet sind. 

    Durch die im Land Brandenburg vorhandenen Papierfabriken kann der  gesammelte Wertstoff Papier nahezu vollständig verwertet und somit ein Großteil des Rohstoffbedarfs gedeckt werden.

  • Verpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall

    Verpackungsabfälle aus Kunststoff, Glas und Metall können als Wertstoffe zu einem großen Teil dem Wirtschaftskreislauf wieder zurückgeführt werden. Die Herstellung von Verpackungen verbraucht allerdings ebenso Ressourcen wie Wasser und Energie. Daher wurde mit der Verpackungsverordung, inzwischen abgelöst durch das Verpackungsgesetz,  die Verantwortung zur Vermeidung unnötiger Verpackungsabfälle auf die Hersteller beziehungsweise Inverkehrbringer übertragen. Diese sind dazu verpflichtet:

    • Verpackungen kostenlos zurückzunehmen
    • Unnötige Verpackungen zu vermeiden
    • Verpackungen so herzustellen, dass sie wiederverwendet oder verwertet werden können.

    Verpackungsabfälle aus Kunststoff, Glas und Metall können als Wertstoffe zu einem großen Teil dem Wirtschaftskreislauf wieder zurückgeführt werden. Die Herstellung von Verpackungen verbraucht allerdings ebenso Ressourcen wie Wasser und Energie. Daher wurde mit der Verpackungsverordung, inzwischen abgelöst durch das Verpackungsgesetz,  die Verantwortung zur Vermeidung unnötiger Verpackungsabfälle auf die Hersteller beziehungsweise Inverkehrbringer übertragen. Diese sind dazu verpflichtet:

    • Verpackungen kostenlos zurückzunehmen
    • Unnötige Verpackungen zu vermeiden
    • Verpackungen so herzustellen, dass sie wiederverwendet oder verwertet werden können.
  • Batterien

    Batterien können giftige Schwermetalle enthalten und sollten daher ordnungsgemäß entsorgt werden. Gemäß dem Batteriegesetz sind Händler zur Rücknahme verpflichtet, sofern diese Batterien verkaufen. Bei einer ordnungsgemäßen Rücknahme können die in Batterien enthaltenen Rohstoffe zu 80 Prozent zurückgewonnen werden. Weitere Informationen zur Entsorgung finden Sie bei der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien.

    Batterien können giftige Schwermetalle enthalten und sollten daher ordnungsgemäß entsorgt werden. Gemäß dem Batteriegesetz sind Händler zur Rücknahme verpflichtet, sofern diese Batterien verkaufen. Bei einer ordnungsgemäßen Rücknahme können die in Batterien enthaltenen Rohstoffe zu 80 Prozent zurückgewonnen werden. Weitere Informationen zur Entsorgung finden Sie bei der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien.

  • Elektro- und Elektronikaltgeräte

    Elektro- und Elektronikaltgeräte können giftige Schwermetalle und Kunststoffadditive enthalten und sollten daher ordnungsgemäß entsorgt werden.  Sie können bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Darüber hinaus sind auch Händler nach dem Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz zur Rücknahme verpflichtet.

    Weitere Informationen zur Rücknahme finden Sie bei der stiftung elektro-altgeräte register.

    Elektro- und Elektronikaltgeräte können giftige Schwermetalle und Kunststoffadditive enthalten und sollten daher ordnungsgemäß entsorgt werden.  Sie können bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Darüber hinaus sind auch Händler nach dem Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz zur Rücknahme verpflichtet.

    Weitere Informationen zur Rücknahme finden Sie bei der stiftung elektro-altgeräte register.

  • Altfahrzeuge

    Fahrzeuge enthalten eine Vielzahl an Bauteilen und Stoffen, die bei unsachgemäßer Entsorgung zu Umweltschäden führen können (zum Beispiel auslaufendes Getriebeöl).

    Daher dürfen Altfahrzeuge nur in anerkannten Demontagebetrieben nach den Vorgaben der EU-Altfahrzeugrichtlinie und der Altfahrzeugverordnung zerlegt werden. Einzelteile werden als Ersatzteile wiederverwendet. Flüssigkeiten können durch entsprechende Aufbereitung recycelt werden. Metallle, Glas sowie Kunststoffbauteile werden soweit möglich stofflich oder energetisch verwertet. Auf diese Weise werden über 85 Prozent eines Altfahrzeugs wiederverwendet oder stofflich verwertet.

    Die Abgabe von Altfahrzeugen in einem anerkannten Betrieb (Demontagebetrieb, Annahme- oder Rücknahmestelle) ist per Verordnung kostenlos. Der Letzthalter bekommt von dem anerkannten Betrieb bei der Abgabe einen Verwertungsnachweis. Anerkannte Betriebe finden Sie im Fachbetrieberegister der ZKS-Abfall.

    Weitere Informationen zur Altfahrzeugverwertung finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes.

    Fahrzeuge enthalten eine Vielzahl an Bauteilen und Stoffen, die bei unsachgemäßer Entsorgung zu Umweltschäden führen können (zum Beispiel auslaufendes Getriebeöl).

    Daher dürfen Altfahrzeuge nur in anerkannten Demontagebetrieben nach den Vorgaben der EU-Altfahrzeugrichtlinie und der Altfahrzeugverordnung zerlegt werden. Einzelteile werden als Ersatzteile wiederverwendet. Flüssigkeiten können durch entsprechende Aufbereitung recycelt werden. Metallle, Glas sowie Kunststoffbauteile werden soweit möglich stofflich oder energetisch verwertet. Auf diese Weise werden über 85 Prozent eines Altfahrzeugs wiederverwendet oder stofflich verwertet.

    Die Abgabe von Altfahrzeugen in einem anerkannten Betrieb (Demontagebetrieb, Annahme- oder Rücknahmestelle) ist per Verordnung kostenlos. Der Letzthalter bekommt von dem anerkannten Betrieb bei der Abgabe einen Verwertungsnachweis. Anerkannte Betriebe finden Sie im Fachbetrieberegister der ZKS-Abfall.

    Weitere Informationen zur Altfahrzeugverwertung finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes.