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Eingriffsregelung

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Die Eingriffsregelung nach Paragraph 13 und folgenden des Bundesnaturschutzgesetzes führt durch Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen nachhaltig zu einer Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Landschaft. Der Verursacher eines Eingriffs ist naturschutzrechtlich zur Bewältigung der Folgen seines Handelns für die Allgemeingüter Natur und der Erhaltung des Landschaftsbildes verpflichtet. Ziel ist durch eine natur- und landschaftsverträgliche Umsetzung von Vorhaben, möglichst im Einklang mit der Natur zu bauen und langfristige negative Folgen zu verhindern. Entstehen dennoch nachteilige Eingriffsfolgen können diese durch die Aufwertungsmaßnahmen Ausgleich und Ersatz wieder gut gemacht werden.

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft ist eine Stufenfolge von Prüfschritten und zu ergreifenden Maßnahmen vorgeschrieben. Dies reicht von der Vermeidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bis zu Ersatzzahlungen. Geldleistungen aus Ersatzzahlungen gehen an die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg, der sie für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege verwenden muss.

Die Planung der Art und des Ausmaßes von Kompensationsmaßnahmen erfolgt im Rahmen von Zulassungs- und Genehmigungsverfahren im Einvernehmen beziehungsweise im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Dabei sind sowohl übergeordnete Vorgaben des Naturschutzes (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne) als auch die Vorgaben anderer Fachplanungen (Bauleitpläne, agrarstrukturelle Vorplanung, forstliche Rahmenplanung) zu berücksichtigen. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung kann als Bestandteil eines Grünordnungsplanes, eines landschaftspflegerischen Begleitplanes oder als eigenständiges Fachgutachten erstellt werden. Wichtig ist dabei, dass die Verpflichtung und Verantwortlichkeit des Eingriffsverursachers nicht mit der Planung aufhört.

Die Prüfung der Flächenverfügbarkeit, die fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen, die Pflege und Erfolgskontrolle bis zur vollständigen Wirksamkeit der wiederhergestellten oder neu geschaffenen Strukturen und Biotope liegen in der Verantwortung des Vorhabensträgers.

Die Eingriffsregelung nach Paragraph 13 und folgenden des Bundesnaturschutzgesetzes führt durch Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen nachhaltig zu einer Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Landschaft. Der Verursacher eines Eingriffs ist naturschutzrechtlich zur Bewältigung der Folgen seines Handelns für die Allgemeingüter Natur und der Erhaltung des Landschaftsbildes verpflichtet. Ziel ist durch eine natur- und landschaftsverträgliche Umsetzung von Vorhaben, möglichst im Einklang mit der Natur zu bauen und langfristige negative Folgen zu verhindern. Entstehen dennoch nachteilige Eingriffsfolgen können diese durch die Aufwertungsmaßnahmen Ausgleich und Ersatz wieder gut gemacht werden.

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft ist eine Stufenfolge von Prüfschritten und zu ergreifenden Maßnahmen vorgeschrieben. Dies reicht von der Vermeidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bis zu Ersatzzahlungen. Geldleistungen aus Ersatzzahlungen gehen an die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg, der sie für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege verwenden muss.

Die Planung der Art und des Ausmaßes von Kompensationsmaßnahmen erfolgt im Rahmen von Zulassungs- und Genehmigungsverfahren im Einvernehmen beziehungsweise im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Dabei sind sowohl übergeordnete Vorgaben des Naturschutzes (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne) als auch die Vorgaben anderer Fachplanungen (Bauleitpläne, agrarstrukturelle Vorplanung, forstliche Rahmenplanung) zu berücksichtigen. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung kann als Bestandteil eines Grünordnungsplanes, eines landschaftspflegerischen Begleitplanes oder als eigenständiges Fachgutachten erstellt werden. Wichtig ist dabei, dass die Verpflichtung und Verantwortlichkeit des Eingriffsverursachers nicht mit der Planung aufhört.

Die Prüfung der Flächenverfügbarkeit, die fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen, die Pflege und Erfolgskontrolle bis zur vollständigen Wirksamkeit der wiederhergestellten oder neu geschaffenen Strukturen und Biotope liegen in der Verantwortung des Vorhabensträgers.

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