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Umwelthaftung in Brandenburg

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Gesetzliche Regelungen

Die Haftung für Umweltschäden ist Gegenstand verschiedener umweltrechtlicher Vorschriften. Diverse Fachgesetze enthalten Regelungen zur Vermeidung und Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und Natur, so zum Beispiel das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zudem existieren mit dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) und dem Umweltschadensgesetz (USchadG) Vorschriften, deren alleiniger Regelungsbereich die Umwelthaftung ist.

Umwelthaftungsgesetz

Das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) regelt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber Anlagenbetreibern als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 des Gesetzes genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Umweltschadensgesetz

Dem Umweltschadensgesetz (USchadG) liegt die europäische Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG zugrunde, welche einheitliche Standards für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in allen Mitgliedstaaten bezweckt und den Verursacher eines Umweltschadens verpflichten soll, den Schaden an Umweltgütern zu beseitigen. Die in Deutschland mit dem Umweltschadensgesetz in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie geschaffenen Regelungen über Verantwortlichkeiten für Umweltschäden, dahingehende Sanierungspflichten und behördliche Befugnisse werden überwiegend von Vorschriften im entsprechenden nationalen Fachrecht (siehe oben) überlagert.

Vollzugszuständigkeiten für das USchadG

Zuständig für den Vollzug des Umweltschadensgesetzes im Land Brandenburg sind gemäß Paragraph 1 der Umweltrechtszuständigkeitsverordnung (UmweltrZV)

und abweichend hiervon das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR), soweit die schadensverursachende berufliche Tätigkeit der Bergaufsicht nach Paragraph 69 des Bundesberggesetzes unterliegt.

Gesetzliche Regelungen

Die Haftung für Umweltschäden ist Gegenstand verschiedener umweltrechtlicher Vorschriften. Diverse Fachgesetze enthalten Regelungen zur Vermeidung und Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und Natur, so zum Beispiel das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zudem existieren mit dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) und dem Umweltschadensgesetz (USchadG) Vorschriften, deren alleiniger Regelungsbereich die Umwelthaftung ist.

Umwelthaftungsgesetz

Das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) regelt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber Anlagenbetreibern als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 des Gesetzes genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Umweltschadensgesetz

Dem Umweltschadensgesetz (USchadG) liegt die europäische Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG zugrunde, welche einheitliche Standards für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in allen Mitgliedstaaten bezweckt und den Verursacher eines Umweltschadens verpflichten soll, den Schaden an Umweltgütern zu beseitigen. Die in Deutschland mit dem Umweltschadensgesetz in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie geschaffenen Regelungen über Verantwortlichkeiten für Umweltschäden, dahingehende Sanierungspflichten und behördliche Befugnisse werden überwiegend von Vorschriften im entsprechenden nationalen Fachrecht (siehe oben) überlagert.

Vollzugszuständigkeiten für das USchadG

Zuständig für den Vollzug des Umweltschadensgesetzes im Land Brandenburg sind gemäß Paragraph 1 der Umweltrechtszuständigkeitsverordnung (UmweltrZV)

und abweichend hiervon das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR), soweit die schadensverursachende berufliche Tätigkeit der Bergaufsicht nach Paragraph 69 des Bundesberggesetzes unterliegt.

Weiterführende Informationen

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