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Altlastenfreistellung

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Die sogenannte Haftungsfreistellung für Altlasten (Altlastenfreistellung) hat die Beseitigung von  Investitionshemmnissen durch finanzielle Entlastung bei der Sanierung beziehungsweise Sicherung von Umweltschäden auf industriellen oder gewerblichen Altstandorten zum Ziel.

Rechtsgrundlage ist Artikel 1 Paragraph 4 Absatz 3 Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 in der Fassung des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vom 22. März 1991. Danach können Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von gewerblich genutzten Flächen von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Umweltschäden ganz oder teilweise freigestellt werden. Stichtag für die rechtzeitige Antragstellung war der  30. März 1992.

Zuständig für die Freistellungsentscheidungen sind in Brandenburg die unteren Bodenschutzbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte), jeweils im Einvernehmen mit dem Umweltministerium. In der Mehrzahl der Fälle, die privatisierte ehemalige Treuhandbetriebe betreffen, erfolgt die Finanzierung nicht nur durch das Land (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz), sondern gemäß dem Bund/Länder-Verwaltungsabkommen zur Finanzierung ökologischer Altlasten mit erheblicher Beteiligung des Bundes.

Die sogenannte Haftungsfreistellung für Altlasten (Altlastenfreistellung) hat die Beseitigung von  Investitionshemmnissen durch finanzielle Entlastung bei der Sanierung beziehungsweise Sicherung von Umweltschäden auf industriellen oder gewerblichen Altstandorten zum Ziel.

Rechtsgrundlage ist Artikel 1 Paragraph 4 Absatz 3 Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 in der Fassung des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vom 22. März 1991. Danach können Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von gewerblich genutzten Flächen von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Umweltschäden ganz oder teilweise freigestellt werden. Stichtag für die rechtzeitige Antragstellung war der  30. März 1992.

Zuständig für die Freistellungsentscheidungen sind in Brandenburg die unteren Bodenschutzbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte), jeweils im Einvernehmen mit dem Umweltministerium. In der Mehrzahl der Fälle, die privatisierte ehemalige Treuhandbetriebe betreffen, erfolgt die Finanzierung nicht nur durch das Land (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz), sondern gemäß dem Bund/Länder-Verwaltungsabkommen zur Finanzierung ökologischer Altlasten mit erheblicher Beteiligung des Bundes.

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