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Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftsplanung

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Abfallwirtschaftsplanung

Seit 30 Jahren erfolgt im Land Brandenburg eine kontinuierliche Abfallwirtschaftsplanung. Dabei sind Abfallwirtschaftspläne Fachpläne, die entsprechend der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nach überörtlichen Gesichtspunkten aufgestellt werden. Sie bilden im Kern die aktuelle Situation der Abfallbewirtschaftung ab, benennen die Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallvermeidung, ‑verwertung und -beseitigung und stellen die Entsorgungssicherheit für die zu beseitigenden Abfälle sowie von Siedlungsabfällen zur Verwertung dar. Den gesetzlichen Rahmen für die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Brandenburg bilden insbesondere

  • Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien,
  • Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EG-Verpack-AbfRL),
  • Paragraph 30 KrWG und
  • Paragraph 17 und Paragraph 18 Absatz 5 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz.

Abfallbilanzen

Die kommunale Abfallbilanz spiegelt die Situation der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg wider. Sie gibt jährlich Auskunft über die Art, Menge und den Verbleib der in den Gebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung und Beseitigung. Darüber hinaus informiert sie auch über Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die Entsorgung von haushaltstypischen Siedlungsabfällen. Die Pflicht zur Auskunft ergibt sich, basierend auf dem Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes, aus dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG).

Abfallwirtschaftsplanung

Seit 30 Jahren erfolgt im Land Brandenburg eine kontinuierliche Abfallwirtschaftsplanung. Dabei sind Abfallwirtschaftspläne Fachpläne, die entsprechend der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nach überörtlichen Gesichtspunkten aufgestellt werden. Sie bilden im Kern die aktuelle Situation der Abfallbewirtschaftung ab, benennen die Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallvermeidung, ‑verwertung und -beseitigung und stellen die Entsorgungssicherheit für die zu beseitigenden Abfälle sowie von Siedlungsabfällen zur Verwertung dar. Den gesetzlichen Rahmen für die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Brandenburg bilden insbesondere

  • Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien,
  • Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EG-Verpack-AbfRL),
  • Paragraph 30 KrWG und
  • Paragraph 17 und Paragraph 18 Absatz 5 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz.

Abfallbilanzen

Die kommunale Abfallbilanz spiegelt die Situation der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg wider. Sie gibt jährlich Auskunft über die Art, Menge und den Verbleib der in den Gebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung und Beseitigung. Darüber hinaus informiert sie auch über Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die Entsorgung von haushaltstypischen Siedlungsabfällen. Die Pflicht zur Auskunft ergibt sich, basierend auf dem Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes, aus dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG).

Weiterführende Informationen

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