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Entsorgungsbranche

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Die private Entsorgungswirtschaft im Land Brandenburg hat ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Entsorgung der gewerblichen Abfälle und dem Betrieb von Entsorgungsanlagen. Sie ist somit ein wichtiger Bestandstandteil der brandenburgischen Abfall- und Kreislaufwirtschaft. Für Ihre Arbeit hält sie verschiedene Anforderungen und rechtliche Grundlagen ein, die im Folgenden näher erläutert werden.

Die private Entsorgungswirtschaft im Land Brandenburg hat ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Entsorgung der gewerblichen Abfälle und dem Betrieb von Entsorgungsanlagen. Sie ist somit ein wichtiger Bestandstandteil der brandenburgischen Abfall- und Kreislaufwirtschaft. Für Ihre Arbeit hält sie verschiedene Anforderungen und rechtliche Grundlagen ein, die im Folgenden näher erläutert werden.

  • Entsorgungsfachbetrieb/ Entsorgergemeinschaft

    Ein Entsorgungsfachbetrieb hat seine Tätigkeit durch eine behördlich zugelassene unabhängige Prüforganisation auf Einhaltung bestimmter Mindeststandards zertifizieren lassen. Im Rahmen der Zertifizierung erfolgt eine Betriebsprüfung auf Einhaltung der Anforderungen an Organisation und Betrieb sowie Einhaltung der einschlägigen Umwelt- und Arbeitsschutzregelungen. Der Betrieb hat dadurch bestimmte Privilegien in der Dokumentation seiner Abfallwirtschaftlichen Tätigkeit erworben und die Möglichkeit sich bei bestimmten öffentlichen Ausschreibungen für einen Auftrag zu bewerben.

    Alle zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe finden sich im Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall.

    Ein Entsorgungsfachbetrieb hat seine Tätigkeit durch eine behördlich zugelassene unabhängige Prüforganisation auf Einhaltung bestimmter Mindeststandards zertifizieren lassen. Im Rahmen der Zertifizierung erfolgt eine Betriebsprüfung auf Einhaltung der Anforderungen an Organisation und Betrieb sowie Einhaltung der einschlägigen Umwelt- und Arbeitsschutzregelungen. Der Betrieb hat dadurch bestimmte Privilegien in der Dokumentation seiner Abfallwirtschaftlichen Tätigkeit erworben und die Möglichkeit sich bei bestimmten öffentlichen Ausschreibungen für einen Auftrag zu bewerben.

    Alle zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe finden sich im Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall.

  • Beförderer, Makler, Händler

    Bevor Abfall privatwirtschaftlich transportiert, eingesammelt oder gehandelt (im Rahmen einer Maklertätigkeit) werden kann, muss hierfür eine Anzeige abgebeben beziehungsweise eine Erlaubnis (für gefährliche Abfälle) beantragt werden.

    In Brandenburg bearbeitet dies die SBB - Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin GmbH. Welche Details zur Beantragung und wie die Vorgehensweise ist, wird auf der Informationsseite der SBB konkret erläutert. Öffentlich rechtliche Entsorgungsträger benötigen für die öffentliche Entsorgungsaufgabe keine separate Erlaubnis.

    Bevor Abfall privatwirtschaftlich transportiert, eingesammelt oder gehandelt (im Rahmen einer Maklertätigkeit) werden kann, muss hierfür eine Anzeige abgebeben beziehungsweise eine Erlaubnis (für gefährliche Abfälle) beantragt werden.

    In Brandenburg bearbeitet dies die SBB - Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin GmbH. Welche Details zur Beantragung und wie die Vorgehensweise ist, wird auf der Informationsseite der SBB konkret erläutert. Öffentlich rechtliche Entsorgungsträger benötigen für die öffentliche Entsorgungsaufgabe keine separate Erlaubnis.

  • Entsorgungsanlagen

    Das Landesamt für Umwelt erstellt und unterhält das Abfallkataster für das Land Brandenburg.

    Die Datenbasis für das Abfallkataster ist die Datenbank des Fachinformationssystems ASYS - Abfallüberwachungssystem.

    Im Land Brandenburg gibt es ein dichtes Netz unterschiedlichster Entsorgungsanlagen, die eine Vielzahl von Entsorgungsleistungen anbieten.

    Neben den Angaben zur Firmenbezeichnung und Adresse werden auch die in den Anlagen zugelassenen Abfälle geführt. Darüber hinaus wird zwischen Anlagen, die Entsorgungsverfahren nach Anhangs II A beziehungsweise II B des  Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zugeordnet werden, unterschieden. In einer Übersicht werden neben der Bezeichnung des Gesetzgebers in einer weiteren Spalte umgangssprachliche Anlagenbezeichnungen und Begriffe angeboten, die die Suche erleichtern sollen. Die Auswahl erfolgt explizit je nach Entsorgungsverfahren für Anlagen zur Verwertung oder für Anlagen zur Beseitigung.

    Das Landesamt für Umwelt erstellt und unterhält das Abfallkataster für das Land Brandenburg.

    Die Datenbasis für das Abfallkataster ist die Datenbank des Fachinformationssystems ASYS - Abfallüberwachungssystem.

    Im Land Brandenburg gibt es ein dichtes Netz unterschiedlichster Entsorgungsanlagen, die eine Vielzahl von Entsorgungsleistungen anbieten.

    Neben den Angaben zur Firmenbezeichnung und Adresse werden auch die in den Anlagen zugelassenen Abfälle geführt. Darüber hinaus wird zwischen Anlagen, die Entsorgungsverfahren nach Anhangs II A beziehungsweise II B des  Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zugeordnet werden, unterschieden. In einer Übersicht werden neben der Bezeichnung des Gesetzgebers in einer weiteren Spalte umgangssprachliche Anlagenbezeichnungen und Begriffe angeboten, die die Suche erleichtern sollen. Die Auswahl erfolgt explizit je nach Entsorgungsverfahren für Anlagen zur Verwertung oder für Anlagen zur Beseitigung.

  • Gewerbliche und Gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen

    Für gemeinnützige Einrichtungen und Gewerbetreibende besteht die Möglichkeit, Wertstoffe (Metall, Papier, Textilien oder Ähnliches) zu sammeln und zu verwerten. Sammlungen müssen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz drei Monate vor Beginn beim

    Landesamt für Umwelt
    Referat Abfallwirtschaft (T16)
    Postfach 60 10 61
    14410 Potsdam

    angezeigt werden.

    Gemeinnützige Einrichtungen und Gewerbetreibende dürfen Wertstoffe wie Altpapier oder Alttextilien aus privaten Haushalten sammeln. Jede Sammlung muss drei Monate vor ihrem Beginn beim Landesamt für Umwelt angezeigt werden (Anzeigeformular Teil 1 und 3).

    Jede angezeigte Sammlung wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mitgeteilt, in deren Entsorgungsgebieten die Sammlung durchgeführt werden  soll. Die entsprechenden Informationen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind der Anzeige beizufügen (Formular Anzeige Teil 2). Das Landesamt für Umwelt kann Sammlungen untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen einer solchen Sammlung entgegen stehen.

    Elektro- oder Elektronikaltgeräte dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.

    Jede Sammlung muss drei Monate vor ihrem Beginn beim Landesamt für Umwelt angezeigt werden (Anzeigeformular Teil 1 und 3).

    Die Formblätter für die Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung beziehungsweise für die Anzeige einer gewerblichen Sammlung stellt das Landesamt für Umwelt auf seiner Webseite "Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen" im Bereich "Downloads" bereit.

    Für gemeinnützige Einrichtungen und Gewerbetreibende besteht die Möglichkeit, Wertstoffe (Metall, Papier, Textilien oder Ähnliches) zu sammeln und zu verwerten. Sammlungen müssen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz drei Monate vor Beginn beim

    Landesamt für Umwelt
    Referat Abfallwirtschaft (T16)
    Postfach 60 10 61
    14410 Potsdam

    angezeigt werden.

    Gemeinnützige Einrichtungen und Gewerbetreibende dürfen Wertstoffe wie Altpapier oder Alttextilien aus privaten Haushalten sammeln. Jede Sammlung muss drei Monate vor ihrem Beginn beim Landesamt für Umwelt angezeigt werden (Anzeigeformular Teil 1 und 3).

    Jede angezeigte Sammlung wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mitgeteilt, in deren Entsorgungsgebieten die Sammlung durchgeführt werden  soll. Die entsprechenden Informationen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind der Anzeige beizufügen (Formular Anzeige Teil 2). Das Landesamt für Umwelt kann Sammlungen untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen einer solchen Sammlung entgegen stehen.

    Elektro- oder Elektronikaltgeräte dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.

    Jede Sammlung muss drei Monate vor ihrem Beginn beim Landesamt für Umwelt angezeigt werden (Anzeigeformular Teil 1 und 3).

    Die Formblätter für die Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung beziehungsweise für die Anzeige einer gewerblichen Sammlung stellt das Landesamt für Umwelt auf seiner Webseite "Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen" im Bereich "Downloads" bereit.

Weiterführende Informationen

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