Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Gefährliche Abfälle
Alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sind mit dem Entstehen von Abfällen verbunden. Abfallentsorgung ist deshalb eine wesentliche Leistung der öffentlichen Hand und der privaten Wirtschaft. Zudem kommt dem Umgang mit Abfällen im Sinne einer echten Kreislaufwirtschaft unter den Gesichtspunkten des Gesundheits- und Umweltschutzes, der Ressourcenschonung und der Nachhaltigkeit, damit auch des Klimaschutzes, nicht nur in der Gegenwart, sondern auch für zukünftige Generationen eine besondere Bedeutung zu. Die mit der Bewirtschaftung der Abfälle befassten Akteure haben bei ihren operativen Tätigkeiten die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Vorgaben und Ziele zu beachten.
Für das Land Brandenburg sind dementsprechend die Ziele und Anforderungen an eine funktionierende Abfallwirtschaft und die dafür erforderlichen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen zu formulieren und umzusetzen. Die landesrechtliche Planungsverantwortung für die Abfallbewirtschaftung ist Aufgabe der zuständigen obersten Landesbehörde. Planungsinstrument ist der nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes aufzustellende Abfallwirtschaftsplan.
Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans für das Land Brandenburg
Nach Paragraph 31 Absatz 5 KrWG sind die Pläne mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Das Umweltministerium des Landes Brandenburg erarbeitet zurzeit die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans auf der Grundlage der Teilpläne „Siedlungsabfälle“, „Gefährliche Abfälle“ und „Mineralische Abfälle“.
Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplanes Teilplan „Gefährliche Abfälle“ beruht auf den Anforderungen nach Paragraph 30 KrWG. Im Vordergrund des Teilplans „Gefährliche Abfälle“ steht die ununterbrochene Gewährleistung der Entsorgungssicherheit dieser Abfälle. Alle Phasen der Entsorgung gefährlicher Abfälle unterliegen besonders hohen Anforderungen. Der Teilplan „Gefährliche Abfälle“ stellt die erforderlichen Maßnahmen der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dar, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.
Ziele des Teilplans „Gefährliche Abfälle“ sind insbesondere die verstärkte Vermeidung von gefährlichen Abfällen und die Erhöhung des Anteils der gefährlichen Abfälle, der stofflich verwertet und insbesondere recycelt wird. Darüber hinaus werden folgende relevante Zielstellungen weiterhin verfolgt:
- Die Nutzung der verfügbaren Steuerungsmöglichkeiten zur Lenkung von Abfällen in hochwertige und effiziente Entsorgungsverfahren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ressourcenschonung.
- Die Sicherung hoher Entsorgungsstandards nach dem Stand der Technik zum nachhaltigen Schutz von Mensch und Umwelt.
- Die Gewährleistung der Entsorgung durch das ansässige Gewerbe und die Industrie zu wirtschaftlichen
Das Öffentliche Auslegungsverfahren zum Abfallwirtschaftsplan, Teilplan „Gefährlich Abfälle" erfolgte im Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich 29. Februar 2024 . Die eingegangenen Stellungnahmen wurden abschließend ausgewertet. Der Plan wurde im Amtsblatt für Brandenburg, Nummer 38 vom 25. September 2024 veröffentlicht und kann als Lesefassung eingesehen beziehungsweise heruntergeladen werden (siehe Downloads).
Herausgeber
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Referat Öffentlichkeitsarbeit, Internationale Kooperation
Bearbeitung und Redaktion
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Abteilung Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit
Referat 52 - Abfallwirtschaft, Rechtsangelegenheiten
September 2024
Diese Veröffentlichung ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf nicht für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Unabhängig davon, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Broschüre dem Empfänger zugegangen ist, darf sie, auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl, nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte.
Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers.