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Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern – Anträge bis zum 15. April möglich

- Erschienen am 03.04.2023

Potsdam - Um die rinderhaltenden Betriebe in Brandenburg bei der Umstellung ihrer Tierhaltung weiterhin zu unterstützen, hat das Agrarministerium die Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern verlängert und überarbeitet. Gefördert werden Halterinnen und Halter, die ihren Tieren in den Monaten Mai bis November täglich den Gang auf die Weide ermöglichen. Anträge sind noch bis zum 15. April möglich.

Mit der Richtlinie fördert das Brandenburger Agrarressort besonders tiergerechte Haltungsverfahren für Rinder. Die Richtlinie ist Teil des Tierschutzplans Brandenburg.

Förderfähig sind Milchrinder sowie Mastrinder, die von den rinderhaltenden Betrieben – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung erhalten. Zum Melken dürfen die Milchrinder in den Stall geholt werden. Ein ganztägiger Zugang der Tiere zum Stall ist zulässig, wenn die Tiere direkten und ungehinderten Zugang zum Stall und zur Weide haben. Sieben Tage vor sowie sieben Tage nach der Abkalbung dürfen die Tiere in den Stall geholt werden. Dies muss im Stalltagebuch erfasst werden. Bei Aufstallung über diesen Zeitraum von insgesamt 14 Tage hinaus bedarf es einer tierärztlichen Bescheinigung und einer Eintragung in das Stalltagebuch.

Die Zuwendungshöhe beträgt jährlich 60 Euro je berücksichtigungsfähiger Großvieheinheit. Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die auch eine Finanzierung im Rahmen der Direktzahlungen nach GAP-Direktzahlungsgesetz (GAPDZG) erhalten

Anträge können noch bis zum 15. April.2023 für das Antragsjahr 2023 gestellt werden. Die Richtlinie wurde erstmals im letzten Jahr aufgelegt und lief bis zum 31. Dezember 2022. Die Förderung erfolgt bis zur Genehmigung der Richtlinie durch die Europäische Union über die De-Minimis-Regelung. Demnach dürfen die gewährten Zuwendungen den Betrag von 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Endbegünstigten nicht überschreiten.

Für die Jahre 2024 bis 2026 muss der Antrag auf Förderung vom Zuwendungsempfänger jährlich bis zum 01.Dezember für das darauffolgende Verpflichtungsjahr bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), eingereicht werden.

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