Von Wildtierforschung über Jagdfortbildung bis zu Auffangstationen: Anträge auf Jagdabgabemittel noch bis 31. März möglich
- Erschienen amPotsdam – Die Jagdabgabe, in Höhe von 25 Euro pro Jahr, wird von allen Personen entrichtet, die einen Jahresjagdschein in Brandenburg lösen. Damit stehen Finanzmittel in Höhe von rund 350.000 Euro jährlich zur Verfügung, die zur Förderung von Jägerinnen und Jäger sowie des Jagdwesens in Brandenburg verwendet werden. Anträge für Förderung aus der Jagdabgabe sind noch bis zum 31. März 2024 möglich.
Gefördert werden Maßnahmen der jagdlichen Aus- und Fortbildung, der Biotopgestaltung und -pflege, des Artenschutzes, der Öffentlichkeitsarbeit sowie das Jagdhunde- und Schießwesen sowie Projekte der Wildtierforschung. Die Pflege des jagdlichen Brauchtums, wie beispielsweise das Jagdhornblasen, kann ebenfalls aus Mitteln der Jagdabgabe unterstützt werden. Alle Maßnahmen, die der Verfolgung und Realisierung gewerblicher Zwecke dienen, sind hingegen von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen.
Je nach Art der jeweiligen Maßnahme sind bestimmte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, natürliche Personen sowie Jagdausübungsberechtigte und Jagdgenossenschaften aus Brandenburg antragsberechtigt. Auch Investitionen in Auffang- und Pflegestationen für Wild können gefördert werden, wenn die betreffenden Einrichtungen nach dem Tierschutzgesetz anerkannt und im Land Brandenburg ansässig sind.
Im September 2023 trat die grundlegend überarbeitete Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe rückwirkend zum 1. April 2023 in Kraft. Anträge auf Förderung können bis spätestens 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres gestellt werden. Die Zuwendungen erfolgen in Form eines Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung. Je nach Fördergegenstand kann der Zuschuss zwischen 50 und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen.
Die Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg (Dienstsitz Templin, Vietmannsdorfer Str. 39, 17268 Templin).
Die Rechtsgrundlagen sind in Paragraph 23 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit Paragraph 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes zu finden.