Fördermaßnahme Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
Die Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste im Land Brandenburg aus dem Europäischen Sozialfonds Plus in der EU-Förderperiode 2021 - 2027 trat am 10. August 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2027.
Die Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste im Land Brandenburg aus dem Europäischen Sozialfonds Plus in der EU-Förderperiode 2021 - 2027 trat am 10. August 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2027.
Kurzinformation
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Zielsetzung
Ziel der Förderung ist die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit junger Menschen zu verbessern. Die Absolvierung eines Jugendfreiwilligendienstes soll dazu beitragen, dass die eingeschränkten geschlechtsspezifischen Präferenzen junger Menschen bei der Berufswahl und -orientierung abgebaut und neue Optionen entwickelt werden. Die Förderung soll somit auch zur Verringerung der Abbrecherquote in der Berufsausbildung beitragen. In Brandenburg stehen dafür etwa 100 Einsatzstellen des Natur- und Umweltschutzes sowie der Umweltbildung zur Verfügung.
Ziel der Förderung ist die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit junger Menschen zu verbessern. Die Absolvierung eines Jugendfreiwilligendienstes soll dazu beitragen, dass die eingeschränkten geschlechtsspezifischen Präferenzen junger Menschen bei der Berufswahl und -orientierung abgebaut und neue Optionen entwickelt werden. Die Förderung soll somit auch zur Verringerung der Abbrecherquote in der Berufsausbildung beitragen. In Brandenburg stehen dafür etwa 100 Einsatzstellen des Natur- und Umweltschutzes sowie der Umweltbildung zur Verfügung.
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Wer kann gefördert werden?
Zuwendungsempfänger sind die vom Agrar- und Umweltministerium anerkannten FÖJ-Träger. Zielgruppe der Förderung sind junge Menschen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 2 Absatz 1 Jugendfreiwilligendienstegesetz). Die Jugendlichen müssen zum Zeitpunkt der Maßnahme ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.
Zuwendungsempfänger sind die vom Agrar- und Umweltministerium anerkannten FÖJ-Träger. Zielgruppe der Förderung sind junge Menschen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 2 Absatz 1 Jugendfreiwilligendienstegesetz). Die Jugendlichen müssen zum Zeitpunkt der Maßnahme ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.
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Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
- Amtliche Anerkennung als Träger des FÖJ in Brandenburg
- Sitz und Tätigkeit im Land Brandenburg
- Amtliche Anerkennung als Träger des FÖJ in Brandenburg
- Sitz und Tätigkeit im Land Brandenburg
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Was wird gefördert?
Aufwendungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer im FÖJ und Auwendungen der Träger für die pädagogische Begleitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Aufwendungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer im FÖJ und Auwendungen der Träger für die pädagogische Begleitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
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Wo ist der Antrag einzureichen?
Anträge auf Förderung der Teilnehmerausgaben sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde - Investitionsbank des Landes Brandenburg - zu stellen
Für die geförderten Einsatzplätze muss eine denselben Durchführungszeitraum betreffende Zuwendung nach den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste - RLJFD - vom 11. April 2012, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt 2012 Seite 174) für die sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmenden nachgewiesen werden.
Die Anträge sind beim Agrar- und Umweltministerium einzureichen.
Anträge auf Förderung der Teilnehmerausgaben sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde - Investitionsbank des Landes Brandenburg - zu stellen
Für die geförderten Einsatzplätze muss eine denselben Durchführungszeitraum betreffende Zuwendung nach den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste - RLJFD - vom 11. April 2012, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt 2012 Seite 174) für die sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmenden nachgewiesen werden.
Die Anträge sind beim Agrar- und Umweltministerium einzureichen.