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Hinweise zur Förderung aus der Konzessionsabgabe Lotto

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Kurzinformation

  • Zielsetzung

    Die Förderung ist auf die Unterstützung von Projekten gerichtet, die im weitesten Sinne auf ein dem Gemeinwohl dienliches Handeln zielen und die in diesem Zusammenhang beispielgebend sowie identitäts- und sinnstiftend wirken (Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur einmalige Vorhaben; die Unterstützung von auf Dauer angelegten beziehungsweise jährlich wiederkehrenden Vorhaben ist ausgeschlossen.)

    Die Förderung ist auf die Unterstützung von Projekten gerichtet, die im weitesten Sinne auf ein dem Gemeinwohl dienliches Handeln zielen und die in diesem Zusammenhang beispielgebend sowie identitäts- und sinnstiftend wirken (Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur einmalige Vorhaben; die Unterstützung von auf Dauer angelegten beziehungsweise jährlich wiederkehrenden Vorhaben ist ausgeschlossen.)

  • Wer kann gefördert werden?

    Natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung (zum Beispiel Kommunen) und des privaten Rechts (zum Beispiel eingetragene Vereine, Unternehmen in verschiedenen Rechtsformen wie GmbH und GbR, Stiftungen, Privatpersonen).

    Natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung (zum Beispiel Kommunen) und des privaten Rechts (zum Beispiel eingetragene Vereine, Unternehmen in verschiedenen Rechtsformen wie GmbH und GbR, Stiftungen, Privatpersonen).

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

      • Die Durchführung des Projekts erfolgt im Land Brandenburg.
      • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.
      • Das geplante Vorhaben ist in sich abgeschlossen.
      • Mit der Durchführung des Vorhabens wurde noch nicht begonnen.
        • Zuwendungen für Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Sofern mit der Maßnahme vorab begonnen wird, darf eine Zuwendung nicht bewilligt werden. Zudem ist die gesamte Zuwendung zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung) ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ersichtlich wird.
      • Die geplante Maßnahme überschreitet nicht das Haushaltsjahr (Kalenderjahr).
      • Das Projekt kann nicht anderweitig (das heißt über reguläre Förderrichtlinien, zum Beispiel LEADER) gefördert werden.
      • Die Durchführung des Projekts erfolgt im Land Brandenburg.
      • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.
      • Das geplante Vorhaben ist in sich abgeschlossen.
      • Mit der Durchführung des Vorhabens wurde noch nicht begonnen.
        • Zuwendungen für Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Sofern mit der Maßnahme vorab begonnen wird, darf eine Zuwendung nicht bewilligt werden. Zudem ist die gesamte Zuwendung zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung) ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ersichtlich wird.
      • Die geplante Maßnahme überschreitet nicht das Haushaltsjahr (Kalenderjahr).
      • Das Projekt kann nicht anderweitig (das heißt über reguläre Förderrichtlinien, zum Beispiel LEADER) gefördert werden.
  • Was wird gefördert?

    • Vorrangig können Sachkosten für die Durchführung eines Vorhabens gefördert werden.
    • Reisekosten sind entsprechend den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes förderfähig.
    • Vorrangig können Sachkosten für die Durchführung eines Vorhabens gefördert werden.
    • Reisekosten sind entsprechend den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes förderfähig.
  • Was wird nicht gefördert?

    • Kosten für Verpflegung und Bewirtung sowie für Geldpreise sind grundsätzlich nicht förderfähig. 
    • Die Förderung von Honorarkosten kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
      • Mit einer ausnahmsweisen Anerkennung von Honorarkosten sind alle sonstigen Aufwendungen (zum Beispiel Verpflegungs-, Übernachtungs-, Fahrt- und Materialkosten) abgegolten. Die Höhe der zuwendungsfähigen Honorarkosten ist jedoch begrenzt.
      • Die Förderung von Projekten, die ausschließlich aus Personal- oder Honorarkosten bestehen, ist zudem ausgeschlossen.
    • Die Förderung von Personalkosten (hauptamtlich bzw. fest angestelltes Personal) sowie die Anerkennung von unbaren Eigenleistungen ist ausgeschlossen.
    • Die Förderung von Kosten für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren ist grundsätzlich ausgeschlossen.
    • Kosten für Verpflegung und Bewirtung sowie für Geldpreise sind grundsätzlich nicht förderfähig. 
    • Die Förderung von Honorarkosten kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
      • Mit einer ausnahmsweisen Anerkennung von Honorarkosten sind alle sonstigen Aufwendungen (zum Beispiel Verpflegungs-, Übernachtungs-, Fahrt- und Materialkosten) abgegolten. Die Höhe der zuwendungsfähigen Honorarkosten ist jedoch begrenzt.
      • Die Förderung von Projekten, die ausschließlich aus Personal- oder Honorarkosten bestehen, ist zudem ausgeschlossen.
    • Die Förderung von Personalkosten (hauptamtlich bzw. fest angestelltes Personal) sowie die Anerkennung von unbaren Eigenleistungen ist ausgeschlossen.
    • Die Förderung von Kosten für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Wie wird gefördert?

    Die Förderung erfolgt als Projektförderung, wobei grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten durch den Antragsteller zu erbringen sind. Ausnahmen hiervon sind zu begründen.

     

    Einnahmen aus der Maßnahme sind in voller Höhe einzusetzen.

    Die Förderung erfolgt als Projektförderung, wobei grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten durch den Antragsteller zu erbringen sind. Ausnahmen hiervon sind zu begründen.

     

    Einnahmen aus der Maßnahme sind in voller Höhe einzusetzen.

  • Wo ist der Antrag einzureichen?

    Der Antrag ist unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars und der dort geforderten Anlagen rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Monate vor beabsichtigtem Projektbeginn, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September eines Jahres beim

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
    Referat 13
    Postfach 60 11 50
    14411 Potsdam

    schriftlich mit der/den vertretungsberechtigten Unterschrift/en im Original einzureichen.

    Der Antrag ist unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars und der dort geforderten Anlagen rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Monate vor beabsichtigtem Projektbeginn, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September eines Jahres beim

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
    Referat 13
    Postfach 60 11 50
    14411 Potsdam

    schriftlich mit der/den vertretungsberechtigten Unterschrift/en im Original einzureichen.

Weiterführende Informationen

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