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Förderung von Neuimkern

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Richtlinie zur Unterstützung von Neuimkern (RL Neuimker)

Die Richtlinie ist mit Wirkung vom 29. August 2024 in Kraft getreten. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Der Antragszeitraum für 2024 ist abgeschlossen.
Der Zeitraum für die Antragsstellung im Jahr 2025 wird auf der
Webseite des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
bekannt gegeben.
Der Antragszeitraum für 2024 ist abgeschlossen.

Richtlinie zur Unterstützung von Neuimkern (RL Neuimker)

Die Richtlinie ist mit Wirkung vom 29. August 2024 in Kraft getreten. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Der Antragszeitraum für 2024 ist abgeschlossen.
Der Zeitraum für die Antragsstellung im Jahr 2025 wird auf der
Webseite des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
bekannt gegeben.
Der Antragszeitraum für 2024 ist abgeschlossen.

Kurzhinweise

  • Ziel der Förderung

    Wegen der großen ökologischen Bedeutung der Bestäubungsleistung von Bienen sollen die Bienenbestände erhöht werden. Dazu ist es erforderlich, neue Imker zu gewinnen und die Aufnahme der Imkerei einmalig je Neuimker investiv zu fördern.

    Wegen der großen ökologischen Bedeutung der Bestäubungsleistung von Bienen sollen die Bienenbestände erhöht werden. Dazu ist es erforderlich, neue Imker zu gewinnen und die Aufnahme der Imkerei einmalig je Neuimker investiv zu fördern.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden Investitionen zum Erwerb von Ausstattungen für die Imkerei entsprechend der Investitionsgüterliste (Anlage 1 des Förderantrags) sowie der Erwerb von höchstens drei Bienenvölkern.

    Gefördert werden Investitionen zum Erwerb von Ausstattungen für die Imkerei entsprechend der Investitionsgüterliste (Anlage 1 des Förderantrags) sowie der Erwerb von höchstens drei Bienenvölkern.

  • Wer wird gefördert?

    Natürliche Personen die ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben und ihre Bienen im Land Brandenburg betreuen.

    Förderausschluss innerhalb der Zuwendungsempfänger
    Imker, deren Bienenhaltung die in Paragraph 1 Absätze 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschreitet, sind von der Förderung ausgeschlossen.

    Natürliche Personen die ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben und ihre Bienen im Land Brandenburg betreuen.

    Förderausschluss innerhalb der Zuwendungsempfänger
    Imker, deren Bienenhaltung die in Paragraph 1 Absätze 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschreitet, sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    Zuwendungsempfänger

    1. müssen eine Imkerei im Land Brandenburg aufbauen wollen,
    2. dürfen vor Antragstellung keine Bienen gehalten haben oder mit der Bienenhaltung frühestens innerhalb des Zeitraums nach Buchstabe c begonnen haben,
    3. müssen innerhalb von 12 Monaten vor Beginn des Monats der Antragstellung erfolgreich einen Anfängerkurs zur theoretischen und praktischen Unterweisung in die Bienenhaltung absolviert haben. Für die Antragstellungen im Jahr 2024 gilt abweichend eine Frist von 30 Monaten. Facharbeiter, Meister oder Hochschulabsolventen auf den Gebieten der Landwirtschaft und angrenzender Fachrichtungen mit inkludierten Lektionen oder ergänzenden Fortbildungsmodulen zur Bienenhaltung erfüllen die Anforderungen bei Vorlage entsprechender Nachweise, die nicht älter als 10 Jahre sind,
    4. müssen ihre Bienenhaltung dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ihres Landkreises/ihrer kreisfreien Stadt angezeigt haben,
    5. und dürfen innerhalb von sechs Jahren vor dem Jahr der Antragstellung keine Förderung aus einem Förderprogramm des MLUK zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben.

    Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    Zuwendungsempfänger

    1. müssen eine Imkerei im Land Brandenburg aufbauen wollen,
    2. dürfen vor Antragstellung keine Bienen gehalten haben oder mit der Bienenhaltung frühestens innerhalb des Zeitraums nach Buchstabe c begonnen haben,
    3. müssen innerhalb von 12 Monaten vor Beginn des Monats der Antragstellung erfolgreich einen Anfängerkurs zur theoretischen und praktischen Unterweisung in die Bienenhaltung absolviert haben. Für die Antragstellungen im Jahr 2024 gilt abweichend eine Frist von 30 Monaten. Facharbeiter, Meister oder Hochschulabsolventen auf den Gebieten der Landwirtschaft und angrenzender Fachrichtungen mit inkludierten Lektionen oder ergänzenden Fortbildungsmodulen zur Bienenhaltung erfüllen die Anforderungen bei Vorlage entsprechender Nachweise, die nicht älter als 10 Jahre sind,
    4. müssen ihre Bienenhaltung dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ihres Landkreises/ihrer kreisfreien Stadt angezeigt haben,
    5. und dürfen innerhalb von sechs Jahren vor dem Jahr der Antragstellung keine Förderung aus einem Förderprogramm des MLUK zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    • Zuwendungsart: Projektförderung
    • Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
    • Form der Unterstützung: Zuschuss

    Das Investitionsvolumen (Gesamtwert der Fördergegenstände) wurde auf 2.500 Euro begrenzt. Es kann grundsätzlich mehr angeschafft werden - gefördert werden jedoch nur 40 Prozent von maximal 2.500 Euro.  Die maximale Förderungssumme beträgt somit 1.000 Euro. Die Bagatellgrenze liegt bei 500 Euro. Die Zuwendungshöhe muss somit mindestens 500 Euro betragen und der Gesamtwert der Fördergegenstände muss mindestens bei 1.250 Euro liegen.

    • Zuwendungsart: Projektförderung
    • Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
    • Form der Unterstützung: Zuschuss

    Das Investitionsvolumen (Gesamtwert der Fördergegenstände) wurde auf 2.500 Euro begrenzt. Es kann grundsätzlich mehr angeschafft werden - gefördert werden jedoch nur 40 Prozent von maximal 2.500 Euro.  Die maximale Förderungssumme beträgt somit 1.000 Euro. Die Bagatellgrenze liegt bei 500 Euro. Die Zuwendungshöhe muss somit mindestens 500 Euro betragen und der Gesamtwert der Fördergegenstände muss mindestens bei 1.250 Euro liegen.

  • Welchen Anfängerkurs muss ich absolviert haben?

    Vor der Antragstellung müssen Sie erfolgreich einen Anfängerkurs zur theoretischen und praktischen Unterweisung in die Bienenhaltung absolviert haben. Dieser Kurs darf maximal 12 Monate zurückliegen.

    Facharbeiter, Meister oder Hochschulabsolventen auf den Gebieten der Landwirtschaft und angrenzender Fachrichtungen mit inkludierten Lektionen oder ergänzenden Fortbildungsmodulen zur Bienenhaltung erfüllen die Anforderungen bei Vorlage entsprechender Nachweise, die nicht älter als 10 Jahre sind.

    Die landwirtschaftlichen Bildungswege umfassen alle Abschlüsse öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen mit einem landwirtschaftlichen Schwerpunkt. Als Nachweis gilt eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses mit mindestens einem bestandenen Modul der Bienenhaltung.

    Eine Auflistung von Schulungsanbietern können Sie unserer Liste der Anbieter entnehmen.

    Information
    Wenn Sie als Schulungsanbieter in unserer Liste aufgenommen werden möchten,
    wenden Sie sich bitte an den auf unserer Förderseite benannten Kontakt zur Richtlinie.
    Die benötigten Unterlagen sind in der Anbieterliste aufgelistet.
    Ihre Unterlagen werden an die entsprechende Stelle zur Begutachtung weitergeleitet.

    Vor der Antragstellung müssen Sie erfolgreich einen Anfängerkurs zur theoretischen und praktischen Unterweisung in die Bienenhaltung absolviert haben. Dieser Kurs darf maximal 12 Monate zurückliegen.

    Facharbeiter, Meister oder Hochschulabsolventen auf den Gebieten der Landwirtschaft und angrenzender Fachrichtungen mit inkludierten Lektionen oder ergänzenden Fortbildungsmodulen zur Bienenhaltung erfüllen die Anforderungen bei Vorlage entsprechender Nachweise, die nicht älter als 10 Jahre sind.

    Die landwirtschaftlichen Bildungswege umfassen alle Abschlüsse öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen mit einem landwirtschaftlichen Schwerpunkt. Als Nachweis gilt eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses mit mindestens einem bestandenen Modul der Bienenhaltung.

    Eine Auflistung von Schulungsanbietern können Sie unserer Liste der Anbieter entnehmen.

    Information
    Wenn Sie als Schulungsanbieter in unserer Liste aufgenommen werden möchten,
    wenden Sie sich bitte an den auf unserer Förderseite benannten Kontakt zur Richtlinie.
    Die benötigten Unterlagen sind in der Anbieterliste aufgelistet.
    Ihre Unterlagen werden an die entsprechende Stelle zur Begutachtung weitergeleitet.
  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Bitte reichen Sie Ihre Antragsunterlagen schriftlich bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat F2 - Bewilligung ein.

    Bitte reichen Sie Ihre Antragsunterlagen schriftlich bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat F2 - Bewilligung ein.

    Organisation
    Organisation:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Flurneuordnung und Landwirtschaft
    Standort
    Straße:
    Seeburger Chaussee 2
    Büro/Einheit:
    Ortsteil Groß Glienicke
    PLZ Ort:
    14476 Potsdam
    Ansprechpartner:
    Organisationsname:
    Bewilligungsbehörde
    Abteilung:
    Referat F2

    Anfragen zur Antragsstellung richten Sie bitte an:

    Anfragen zur Antragsstellung richten Sie bitte an:

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Kirsten
    Nachname:
    Straube
    E-Mail:
    kirsten.straube@­lelf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 33201 4588-110
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Thomas
    Nachname:
    Kreutzer
    E-Mail:
    thomas.kreutzer@­lelf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 33201 4588-145
  • Weitere Fragen?

    Häufig aufkommende und relevante Fragen haben wir im Dokument „Weitere Hinweise“ aufgenommen und beantwortet. Das Dokument wird kontinuierlich erweitert. 

    Häufig aufkommende und relevante Fragen haben wir im Dokument „Weitere Hinweise“ aufgenommen und beantwortet. Das Dokument wird kontinuierlich erweitert. 

Weiterführende Informationen

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