Hauptmenü

Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz Offenland im Land Brandenburg (VV-VN Offenland)

„“
„“

Die Verwaltungsvorschrift trat zum 6. Juni 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Die Verwaltungsvorschrift trat zum 6. Juni 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030.


Hinweis
Vertragsnaturschutz kann auch im Wald gefördert werden. Genauere Angaben zu den Voraussetzungen entnehmen Sie der Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz im Wald).
 

Hinweis
Vertragsnaturschutz kann auch im Wald gefördert werden. Genauere Angaben zu den Voraussetzungen entnehmen Sie der Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz im Wald).
 

Kurzinformationen

  • Zielsetzung

    Ziel der Förderung ist der Schutz und die Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Argarlandschaft.

    Durch die Förderung werden rechtliche Verpflichtungen des Landes Brandenburg zum gesetzlichen Biotop- und Artenschutz, insbesondere zur Erreichung der Erhaltungsziele des europäischen Netzes Natura-2000 und anderer Flächen mit hohem Naturschutzwert erfüllt.

    Um naturschutzfachliche Ziele zu erreichen, können auch zusätzlich andere Förderungen, wie beispielsweise die Agrarförderung inhaltlich ergänzt beziehungsweise aufgewertet werden.

    Ziel der Förderung ist der Schutz und die Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Argarlandschaft.

    Durch die Förderung werden rechtliche Verpflichtungen des Landes Brandenburg zum gesetzlichen Biotop- und Artenschutz, insbesondere zur Erreichung der Erhaltungsziele des europäischen Netzes Natura-2000 und anderer Flächen mit hohem Naturschutzwert erfüllt.

    Um naturschutzfachliche Ziele zu erreichen, können auch zusätzlich andere Förderungen, wie beispielsweise die Agrarförderung inhaltlich ergänzt beziehungsweise aufgewertet werden.

  • Wer kann gefördert werden?

    Vertragspartner dürfen sein: Natürliche und juristische Personen.

    Vertragspartner dürfen sein: Natürliche und juristische Personen.

  • Zuwendungsvoraussetzungen

    Die Zuwendungsvoraussetzungen sind der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Offenland, Teil A, Kapitel 4 zu entnehmen.

    Die Zuwendungsvoraussetzungen sind der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Offenland, Teil A, Kapitel 4 zu entnehmen.

  • Wie wird gefördert?

    Die Finanzierung erfolgt über Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses.

    Detailierte Angaben sind der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Offenland Kapitel, Teil A, Kapitel 5  zu entnehmen.

    Die Finanzierung erfolgt über Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses.

    Detailierte Angaben sind der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Offenland Kapitel, Teil A, Kapitel 5  zu entnehmen.

  • Verfahrensablauf

  • Wo ist der Antrag einzureichen?

    Besteht Ihrerseits Interesse an einem Vertragsabschluss zum Vertragsnaturschutz, wenden Sie sich bitte an den folgend benannten Kontakt. Das Landesamt für Umwelt benennt Ihnen dann Partnerinnen und Partner in der Region und stellt die Vertragsunterlagen bereit.

    Besteht Ihrerseits Interesse an einem Vertragsabschluss zum Vertragsnaturschutz, wenden Sie sich bitte an den folgend benannten Kontakt. Das Landesamt für Umwelt benennt Ihnen dann Partnerinnen und Partner in der Region und stellt die Vertragsunterlagen bereit.

    Kontakt

    Organisation
    Organisation:
    Landesamt für Umwelt
    Standort
    Straße:
    Seeburger Chaussee 2
    PLZ Ort:
    14476 Potsdam, Ortsteil Groß Glienicke
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Mungla
    Nachname:
    Schliewenz
    Organisationsname:
    Abteilung N - Naturschutz und Brandenburger Naturlandschaften
    Abteilung:
    Referat N2
    E-Mail:
    mungla.schliewenz@­lfu.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 33201 442-416

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen