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Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz Wald im Land Brandenburg (VV-VN Wald)

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Die Verwaltungsvorschrift trat am 29. August 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Hinweis

Vertragsnaturschutz kann auch im Offenland gefördert werden.
Genauere Angaben zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der
Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz im Offenland).

Die Verwaltungsvorschrift trat am 29. August 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Hinweis

Vertragsnaturschutz kann auch im Offenland gefördert werden.
Genauere Angaben zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der
Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz im Offenland).

Kurzinformationen

  • Zielsetzung

    Mit dieser Förderung werden Ziele des Schutzes, der Erhaltung und der Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Wald sowie die Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme, insbesondere zur Erreichung der Erhaltungsziele des europäischen Netzes Natura-2000 im Wald verfolgt .

    Mit dieser Förderung werden Ziele des Schutzes, der Erhaltung und der Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Wald sowie die Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme, insbesondere zur Erreichung der Erhaltungsziele des europäischen Netzes Natura-2000 im Wald verfolgt .

  • Wer kann gefördert werden?

    Vertragspartner dürfen sein:

    • Inhaber von Forstbetrieben und ihre Zusammenschlüsse, ausgenommen Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet;
    • Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen.
    • Die Zuwendungsempfangenden müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

    Vertragspartner dürfen sein:

    • Inhaber von Forstbetrieben und ihre Zusammenschlüsse, ausgenommen Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet;
    • Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen.
    • Die Zuwendungsempfangenden müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
  • Zuwendungsvoraussetzungen

    Naturschutzfachliche Voraussetzungen

    Die Forstbewirtschaftung und Pflege erfolgt nach naturschutzfachlichen Vorgaben, gleiches gilt für den Nutzungsverzicht auf Waldflächen. Die Vorgaben erfolgen auf Grundlage eines fachlichen Konzepts oder einer Fachplanung, die einvernehmlich zwischen Forst- und Naturschutzbehörde festgelegt wurde. Dies sind insbesondere:

    • Schutz – und Erhaltungszielvorgaben in Schutzgebietsverordnungen und Erhaltungszielverordnungen,
    • Pflege- und Entwicklungsplanung,
    • FFH-Managementplanung (inklusive Managementvermerke),
    • SPA-Managementplanung,
    • Bewirtschaftungserlasse.

    Sofern kein Fachkonzept vorliegt, übernimmt der Vertrag die Funktion des Fachkonzeptes. Die Inhalte des Vertrages müssen die folgenden Regelungen (Elemente) enthalten und sind zwischen der Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde einvernehmlich abzustimmen.

    Die naturschutzfachlichen Konzepte oder Fachplanungen müssen mindestens folgende Elemente enthalten:

    • Abgrenzung und Kurzbeschreibung der in die Planung einbezogenen Waldflächen und Maßnahmen,
    • Kurzbeschreibung des naturschutzfachlichen Zustands,
    • Auflistung der naturschutzfachlichen Entwicklungsziele und Benennung geeigneter Indikatoren für die Zielerreichung,
    • Beschreibung der naturschutzfachlichen Vorgaben und etwaiger Kombinationsmöglichkeiten.
    Naturschutzfachliche Voraussetzungen

    Die Forstbewirtschaftung und Pflege erfolgt nach naturschutzfachlichen Vorgaben, gleiches gilt für den Nutzungsverzicht auf Waldflächen. Die Vorgaben erfolgen auf Grundlage eines fachlichen Konzepts oder einer Fachplanung, die einvernehmlich zwischen Forst- und Naturschutzbehörde festgelegt wurde. Dies sind insbesondere:

    • Schutz – und Erhaltungszielvorgaben in Schutzgebietsverordnungen und Erhaltungszielverordnungen,
    • Pflege- und Entwicklungsplanung,
    • FFH-Managementplanung (inklusive Managementvermerke),
    • SPA-Managementplanung,
    • Bewirtschaftungserlasse.

    Sofern kein Fachkonzept vorliegt, übernimmt der Vertrag die Funktion des Fachkonzeptes. Die Inhalte des Vertrages müssen die folgenden Regelungen (Elemente) enthalten und sind zwischen der Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde einvernehmlich abzustimmen.

    Die naturschutzfachlichen Konzepte oder Fachplanungen müssen mindestens folgende Elemente enthalten:

    • Abgrenzung und Kurzbeschreibung der in die Planung einbezogenen Waldflächen und Maßnahmen,
    • Kurzbeschreibung des naturschutzfachlichen Zustands,
    • Auflistung der naturschutzfachlichen Entwicklungsziele und Benennung geeigneter Indikatoren für die Zielerreichung,
    • Beschreibung der naturschutzfachlichen Vorgaben und etwaiger Kombinationsmöglichkeiten.
  • Wie wird gefördert?

    Die Finanzierung erfolgt über Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses.

    Detaillierte Angaben sind der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz im Wald - Kapitel 5 zu entnehmen.

    Die Finanzierung erfolgt über Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses.

    Detaillierte Angaben sind der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz im Wald - Kapitel 5 zu entnehmen.

  • Verfahrensablauf

    Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Wald - Kapitel 7.

    Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift Vertragsnaturschutz Wald - Kapitel 7.

  • Wo ist der Antrag einzureichen?

    Besteht Ihrerseits Interesse an einem Vertragsabschluss zum Vertragsnaturschutz, wenden Sie sich bitte an den folgend benannten Kontakt. Das Landesamt für Umwelt benennt Ihnen dann Partnerinnen und Partner in der Region und stellt die Vertragsunterlagen bereit.

    Besteht Ihrerseits Interesse an einem Vertragsabschluss zum Vertragsnaturschutz, wenden Sie sich bitte an den folgend benannten Kontakt. Das Landesamt für Umwelt benennt Ihnen dann Partnerinnen und Partner in der Region und stellt die Vertragsunterlagen bereit.

    Kontakt

    Organisation
    Organisation:
    Landesamt für Umwelt
    Standort
    Straße:
    Seeburger Chaussee 2
    PLZ Ort:
    14476 Potsdam, Ortsteil Groß Glienicke
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Mungla
    Nachname:
    Schliewenz
    Organisationsname:
    Abteilung N - Naturschutz und Brandenburger Naturlandschaften
    Abteilung:
    Referat N2
    E-Mail:
    mungla.schliewenz@­lfu.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 33201 442-416

Weiterführende Informationen

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