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Altasten (Nachsorgender Bodenschutz): Fragen und Antworten

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  • Was ist eine Altlast?

    Bei Altlasten handelt es sich gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) um Altablagerungen und Altstandorte, durch die Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden können. Die Ursache liegt zum Beispiel in der unsachgemäßen Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen und dem unsachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen.

    Oft sind die Verunreinigungen von Boden und Grundwasser auf Havarien, Betriebsverluste, Kriegsfolgen auf den Standorten von Industrie, Gewerbe und ehemaligen Militärstandorten sowie auf Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Altablagerungen) zurückzuführen.

    Ausführliche Informationen sind auf unserer Website Nachsorgender Bodenschutz zu finden.

    Bei Altlasten handelt es sich gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) um Altablagerungen und Altstandorte, durch die Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden können. Die Ursache liegt zum Beispiel in der unsachgemäßen Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen und dem unsachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen.

    Oft sind die Verunreinigungen von Boden und Grundwasser auf Havarien, Betriebsverluste, Kriegsfolgen auf den Standorten von Industrie, Gewerbe und ehemaligen Militärstandorten sowie auf Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Altablagerungen) zurückzuführen.

    Ausführliche Informationen sind auf unserer Website Nachsorgender Bodenschutz zu finden.

  • Was ist ein Altlastverdacht?

    Altlastverdächtige Flächen sind nach Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

    Bereits die industrielle oder gewerbliche Vornutzung eines Grundstückes rechtfertigt einen Anfangsverdacht, der durch die zuständige Behörde zu überprüfen ist. Durch die zuständigen Bodenschutzbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte durchgeführte Recherchen oder Befragungen, die noch keine technischen Untersuchungen auf dem Grundstück erfordern, sollen helfen den Anfangsverdacht zu verifizieren oder auszuräumen. In Deutschland liegen umfangreiche Kenntnisse über branchenbezogene Schadstoffe, mögliche Eintragsstellen und typische Schadensbilder sowie Risiken vor, die bei der Recherche herangezogen werden können (zum Beispiel "Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung").

    Zuständig für die Untersuchung und Sanierung von Altlasten sind die unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (uBB).

    Für die Untersuchung und Sanierung von Altlasten ist eine systematische Vorgehensweise (Altlastenbearbeitung) gesetzlich vorgeschrieben, wobei auch die Zuständigkeiten geregelt sind. Die Altlastenbearbeitung gliedert sich in vier Stufen:

    • Erfassung,
    • Gefährdungsabschätzung,
    • Sanierung,
    • Nachsorge.

    Liegen der Bodenschutzbehörde nach einer Ersterfassung (Schaffung einer Datengrundlage) und Erstbewertung (Einschätzung der Gefährdung von Mensch und Umwelt) Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung durch eine Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

    Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung wird zunächst eine Orientierende Untersuchung durch die Bodenschutzbehörde durchgeführt, um den Gefahrenverdacht entweder zu bestätigen oder auszuräumen. Grundlage für die Gefährdungsabschätzung sind die gesetzlich festgelegten Prüfwerte aus der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere

    • Art und Konzentration der Schadstoffe,
    • die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie
    • die Nutzung des Grundstücks nach BBodSchG Paragraph 4 Absatz 4

    wichtig. Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Handlungsstörer (Verursacher) oder Zustandsstörer (Grundstückseigentümer) die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung im Rahmen einer Detailuntersuchung durchzuführen haben.

    Mit dem Kauf eines Grundstückes werden grundsätzlich die damit verbundenen Rechte und Pflichten erworben. Dazu zählt auch die sogenannte Zustandsstörerhaftung für Kontaminationen auf dem Grundstück. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Kontamination verursacht hat.

    Wird im Rahmen der Detailuntersuchung festgestellt, dass eine Gefahr für Schutzgüter (zum Beispiel Mensch, Boden, Grundwasser) besteht, greift die gesetzliche Pflicht zur Gefahrenabwehr. Im Rahmen der Sanierungsuntersuchung und -planung als dritte Stufe der Altlastenbearbeitung werden geeignete Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen zur Dekontamination von belastetem Boden und Wasser oder Sicherungsmaßnahmen ermittelt. Es kann auch zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (zum Beispiel Nutzungsverbot des Grundwassers), kommen, falls keine Dekontaminationsmaßnahme ermittelt werden kann. Im Rahmen der Sanierungsplanung werden verschiedene Maßnahmen (Sanierungsvarianten) verglichen und in der Sanierung die beste Sanierungsvariante durchgeführt.

    Zu beachten ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die von der Behörde festzulegenden Maßnahmen und deren Folgen für den Pflichtigen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur abzuwehrenden Gefahr stehen. Danach ist die Maßnahme/Maßnahmenkombination zu bevorzugen, welche geeignet ist,

    • den angestrebten Erfolg zu erzielen, die bei gleichem Erfolg das „mildere Mittel“ darstellt (erforderlich ist) und
    • die ein angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis aufweist.

    Aspekte der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nachhaltigkeit können fallspezifisch bei der Sanierungsplanung und den Sanierungsvarianten berücksichtigt werden.

    Im Rahmen der Nachsorge, der vierten Stufe der Altlastenbearbeitung, wird der Erfolg der Maßnahmen im Nachgang der Sanierung durch regelmäßigen Untersuchungen kontrolliert und durch die Bodenschutzbehörden überwacht.

    Altlastverdächtige Flächen sind nach Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

    Bereits die industrielle oder gewerbliche Vornutzung eines Grundstückes rechtfertigt einen Anfangsverdacht, der durch die zuständige Behörde zu überprüfen ist. Durch die zuständigen Bodenschutzbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte durchgeführte Recherchen oder Befragungen, die noch keine technischen Untersuchungen auf dem Grundstück erfordern, sollen helfen den Anfangsverdacht zu verifizieren oder auszuräumen. In Deutschland liegen umfangreiche Kenntnisse über branchenbezogene Schadstoffe, mögliche Eintragsstellen und typische Schadensbilder sowie Risiken vor, die bei der Recherche herangezogen werden können (zum Beispiel "Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung").

    Zuständig für die Untersuchung und Sanierung von Altlasten sind die unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (uBB).

    Für die Untersuchung und Sanierung von Altlasten ist eine systematische Vorgehensweise (Altlastenbearbeitung) gesetzlich vorgeschrieben, wobei auch die Zuständigkeiten geregelt sind. Die Altlastenbearbeitung gliedert sich in vier Stufen:

    • Erfassung,
    • Gefährdungsabschätzung,
    • Sanierung,
    • Nachsorge.

    Liegen der Bodenschutzbehörde nach einer Ersterfassung (Schaffung einer Datengrundlage) und Erstbewertung (Einschätzung der Gefährdung von Mensch und Umwelt) Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung durch eine Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

    Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung wird zunächst eine Orientierende Untersuchung durch die Bodenschutzbehörde durchgeführt, um den Gefahrenverdacht entweder zu bestätigen oder auszuräumen. Grundlage für die Gefährdungsabschätzung sind die gesetzlich festgelegten Prüfwerte aus der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere

    • Art und Konzentration der Schadstoffe,
    • die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie
    • die Nutzung des Grundstücks nach BBodSchG Paragraph 4 Absatz 4

    wichtig. Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Handlungsstörer (Verursacher) oder Zustandsstörer (Grundstückseigentümer) die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung im Rahmen einer Detailuntersuchung durchzuführen haben.

    Mit dem Kauf eines Grundstückes werden grundsätzlich die damit verbundenen Rechte und Pflichten erworben. Dazu zählt auch die sogenannte Zustandsstörerhaftung für Kontaminationen auf dem Grundstück. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Kontamination verursacht hat.

    Wird im Rahmen der Detailuntersuchung festgestellt, dass eine Gefahr für Schutzgüter (zum Beispiel Mensch, Boden, Grundwasser) besteht, greift die gesetzliche Pflicht zur Gefahrenabwehr. Im Rahmen der Sanierungsuntersuchung und -planung als dritte Stufe der Altlastenbearbeitung werden geeignete Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen zur Dekontamination von belastetem Boden und Wasser oder Sicherungsmaßnahmen ermittelt. Es kann auch zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (zum Beispiel Nutzungsverbot des Grundwassers), kommen, falls keine Dekontaminationsmaßnahme ermittelt werden kann. Im Rahmen der Sanierungsplanung werden verschiedene Maßnahmen (Sanierungsvarianten) verglichen und in der Sanierung die beste Sanierungsvariante durchgeführt.

    Zu beachten ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die von der Behörde festzulegenden Maßnahmen und deren Folgen für den Pflichtigen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur abzuwehrenden Gefahr stehen. Danach ist die Maßnahme/Maßnahmenkombination zu bevorzugen, welche geeignet ist,

    • den angestrebten Erfolg zu erzielen, die bei gleichem Erfolg das „mildere Mittel“ darstellt (erforderlich ist) und
    • die ein angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis aufweist.

    Aspekte der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nachhaltigkeit können fallspezifisch bei der Sanierungsplanung und den Sanierungsvarianten berücksichtigt werden.

    Im Rahmen der Nachsorge, der vierten Stufe der Altlastenbearbeitung, wird der Erfolg der Maßnahmen im Nachgang der Sanierung durch regelmäßigen Untersuchungen kontrolliert und durch die Bodenschutzbehörden überwacht.

  • Wer trägt die Kosten bei Altlastensanierungen?

    Der Handlungsstörer (Verursacher) oder der Zustandsstörer (Grundstückseigentümer) tragen die Kosten einer Altlastensanierung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings Ausführungen zur Haftungsbegrenzung bei Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen getätigt, die sich am Wert des Grundstücks orientieren. (BVerFG: Pressemitteilung Nr. 76/2000 vom 7. Juni 2000 Beschluss vom 16. Februar 2000 1 BvR 242/91)

    Weiterhin gilt, dass der Maßstab für die Altlastensanierung die Gefahrenabwehr ist.  

    Der Handlungsstörer (Verursacher) oder der Zustandsstörer (Grundstückseigentümer) tragen die Kosten einer Altlastensanierung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings Ausführungen zur Haftungsbegrenzung bei Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen getätigt, die sich am Wert des Grundstücks orientieren. (BVerFG: Pressemitteilung Nr. 76/2000 vom 7. Juni 2000 Beschluss vom 16. Februar 2000 1 BvR 242/91)

    Weiterhin gilt, dass der Maßstab für die Altlastensanierung die Gefahrenabwehr ist.  

  • Wo kann ich erfahren, ob mein Grundstück mit einer Altlast belastet ist?

    Die zuständige untere Bodenschutzbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt, führt ein sogenanntes Altlastenkataster. Besteht Ihrerseits ein berechtigtes Interesse, ist die Behörde verpflichtet, Auskunft zu erteilen.

    Im Land Brandenburg werden in einem landesweiten Altlastenkataster (ALKAT-online) seit 1992 Altlasten und Altlastverdachtsflächen durch die unteren Bodenschutzbehörden erfasst. Es umfasst mit rund 29.900 Flächen. 16 Prozent dieser Flächen sind mittlerweile saniert. Bei 67 Prozent der Flächen ist die Gefahrenermittlung beziehungsweise Bearbeitung und Sanierung noch nicht abgeschlossen.

    Auf 17 Prozent der Flächen hat sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt. Diese Flächen wurden archiviert. Seit 2024 wurde ALKATonline um bodenschutzrechtliche Aspekte (zum Beispiel Erosion, Entsiegelung von Flächen) erweitertet und in das Altlasten- und Bodenschutzkataster (ALBOKAT) überführt.

    Die zuständige untere Bodenschutzbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt, führt ein sogenanntes Altlastenkataster. Besteht Ihrerseits ein berechtigtes Interesse, ist die Behörde verpflichtet, Auskunft zu erteilen.

    Im Land Brandenburg werden in einem landesweiten Altlastenkataster (ALKAT-online) seit 1992 Altlasten und Altlastverdachtsflächen durch die unteren Bodenschutzbehörden erfasst. Es umfasst mit rund 29.900 Flächen. 16 Prozent dieser Flächen sind mittlerweile saniert. Bei 67 Prozent der Flächen ist die Gefahrenermittlung beziehungsweise Bearbeitung und Sanierung noch nicht abgeschlossen.

    Auf 17 Prozent der Flächen hat sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt. Diese Flächen wurden archiviert. Seit 2024 wurde ALKATonline um bodenschutzrechtliche Aspekte (zum Beispiel Erosion, Entsiegelung von Flächen) erweitertet und in das Altlasten- und Bodenschutzkataster (ALBOKAT) überführt.

  • Warum sind noch nicht alle Altlasten saniert?

    Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) schreiben ein systematisches Vorgehen bei der stufenweisen Altlastenbearbeitung vor, welches durch die Behörden eingehalten werden muss. Altlasten können eine Schadensspannweite von „einfacheren“ Bodenkontaminationen bis hin zu „komplexen“ Boden- und Grundwasserkontaminationen haben. Besonders die komplexen Schadensfälle sind schwer zu erkunden und verursachen hohe bis sehr hohe Sanierungskosten, die der Störer nicht immer erbringen kann.

    Maßstab für die Altlastensanierung ist die Gefahrenabwehr mit Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Je nach finanzieller Ausstattung und Gefahrenlage sind entweder weitere Erkundungen im Zuge der stufenweisen Altlastenbearbeitung durchzuführen oder Sicherungsmaßnahmen durch die Bodenschutzbehörden zu ergreifen. Dies sind solche Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere durch Nutzungsbeschränkungen der betroffenen.

    Derzeit existieren keine Förderinstrumente, die durch die Bodenschutzbehörden genutzt werden können.

    Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) schreiben ein systematisches Vorgehen bei der stufenweisen Altlastenbearbeitung vor, welches durch die Behörden eingehalten werden muss. Altlasten können eine Schadensspannweite von „einfacheren“ Bodenkontaminationen bis hin zu „komplexen“ Boden- und Grundwasserkontaminationen haben. Besonders die komplexen Schadensfälle sind schwer zu erkunden und verursachen hohe bis sehr hohe Sanierungskosten, die der Störer nicht immer erbringen kann.

    Maßstab für die Altlastensanierung ist die Gefahrenabwehr mit Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Je nach finanzieller Ausstattung und Gefahrenlage sind entweder weitere Erkundungen im Zuge der stufenweisen Altlastenbearbeitung durchzuführen oder Sicherungsmaßnahmen durch die Bodenschutzbehörden zu ergreifen. Dies sind solche Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere durch Nutzungsbeschränkungen der betroffenen.

    Derzeit existieren keine Förderinstrumente, die durch die Bodenschutzbehörden genutzt werden können.

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