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Störfallanlagen im Land Brandenburg

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Anlagen, in denen gefährliche Stoffe oberhalb bestimmter Mengenschwellen vorhanden sind, werden als sogenannte Betriebsbereiche nach Paragraph 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bezeichnet. In Abhängigkeit von der Menge an gefährlichen Stoffen, die in einer Anlage vorhanden sein können, werden diese Anlagen als Betriebsbereich der oberen beziehungsweise unteren Klasse eingestuft. Für diese Betriebsbereiche gelten die Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) neben anderen Rechtsgebieten, wie zum Beispiel des Arbeitsschutzes, Gewässerschutzes sowie Brand- und Katastrophenschutzes.

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen besteht prinzipiell ein Unfallrisiko basierend auf menschlichen Fehlern oder technischem Versagen, sodass Personen und/oder die Umwelt geschädigt werden können. Aus diesem Grund sind Betreiber von Betriebsbereichen gemäß der Störfall-Verordnung verpflichtet, Unfälle zu verhindern beziehungsweise deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

In diesem Zusammenhang werden hohe Anforderungen an die Anlagensicherheit und die Störfallvorsorge gestellt. So müssen die Anlagen unter anderem nach dem Stand der Sicherheitstechnik errichtet und betrieben werden. Daher hat das Land Brandenburg ein Überwachungssystem eingeführt, das den Überwachungsplan sowie das Überwachungsprogramm mit den Vor-Ort-Besichtigungen umfasst. Zuständig für die Umsetzung ist in Brandenburg das Landesamt für Umwelt (LfU).

Für Betriebsbereiche, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) die zuständige Überwachungsbehörde.

Bei Bedarf werden die Anlagen sicherheitstechnischen Prüfungen nach Paragraph 29 a BImSchG unterzogen, die in der Regel von nach Paragraph 29 b BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen durchgeführt werden. Für die Bekanntgabe der Sachverständigen ist in Brandenburg ebenfalls das LfU zuständig. Informationen zu ausgewählten Anlagenarten und Betriebsbereichen finden Sie in unseren Übersichten unter "Weiterführende Informationen".

Anlagen, in denen gefährliche Stoffe oberhalb bestimmter Mengenschwellen vorhanden sind, werden als sogenannte Betriebsbereiche nach Paragraph 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bezeichnet. In Abhängigkeit von der Menge an gefährlichen Stoffen, die in einer Anlage vorhanden sein können, werden diese Anlagen als Betriebsbereich der oberen beziehungsweise unteren Klasse eingestuft. Für diese Betriebsbereiche gelten die Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) neben anderen Rechtsgebieten, wie zum Beispiel des Arbeitsschutzes, Gewässerschutzes sowie Brand- und Katastrophenschutzes.

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen besteht prinzipiell ein Unfallrisiko basierend auf menschlichen Fehlern oder technischem Versagen, sodass Personen und/oder die Umwelt geschädigt werden können. Aus diesem Grund sind Betreiber von Betriebsbereichen gemäß der Störfall-Verordnung verpflichtet, Unfälle zu verhindern beziehungsweise deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

In diesem Zusammenhang werden hohe Anforderungen an die Anlagensicherheit und die Störfallvorsorge gestellt. So müssen die Anlagen unter anderem nach dem Stand der Sicherheitstechnik errichtet und betrieben werden. Daher hat das Land Brandenburg ein Überwachungssystem eingeführt, das den Überwachungsplan sowie das Überwachungsprogramm mit den Vor-Ort-Besichtigungen umfasst. Zuständig für die Umsetzung ist in Brandenburg das Landesamt für Umwelt (LfU).

Für Betriebsbereiche, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) die zuständige Überwachungsbehörde.

Bei Bedarf werden die Anlagen sicherheitstechnischen Prüfungen nach Paragraph 29 a BImSchG unterzogen, die in der Regel von nach Paragraph 29 b BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen durchgeführt werden. Für die Bekanntgabe der Sachverständigen ist in Brandenburg ebenfalls das LfU zuständig. Informationen zu ausgewählten Anlagenarten und Betriebsbereichen finden Sie in unseren Übersichten unter "Weiterführende Informationen".

Weiterführende Informationen

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