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Recht und Zuständigkeiten im Land Brandenburg im Bereich Wasser: Fragen und Antworten

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  • Welche Wasserbehörden gibt es in Brandenburg?

    In Brandenburg gibt es die Oberste Wasserbehörde, die Obere Wasserbehörde und die Unteren Wasserbehörden.

    Im Wasserrecht ist das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) Oberste Wasserbehörde.

    Für den Vollzug des Wasserrechts sowie für Kontroll- und Überwachungsaufgaben sind das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) als Obere Wasserbehörde und die Landkreise und kreisfreien Städte als Untere Wasserbehörden zuständig.

    In Brandenburg gibt es die Oberste Wasserbehörde, die Obere Wasserbehörde und die Unteren Wasserbehörden.

    Im Wasserrecht ist das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) Oberste Wasserbehörde.

    Für den Vollzug des Wasserrechts sowie für Kontroll- und Überwachungsaufgaben sind das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) als Obere Wasserbehörde und die Landkreise und kreisfreien Städte als Untere Wasserbehörden zuständig.

  • Welche Aufgaben haben die Wasserbehörden?

    Die Wasserbehörden sind für die Gewässeraufsicht zuständig. Sie überwachen beispielsweise, ob die Benutzung der Gewässer im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht und sind zuständig für die Erteilung von Zulassungen von Gewässerbenutzungen.

    Die Wasserbehörden können Maßnahmen anordnen, die notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen.

    Die Wasserbehörden sind für die Gewässeraufsicht zuständig. Sie überwachen beispielsweise, ob die Benutzung der Gewässer im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht und sind zuständig für die Erteilung von Zulassungen von Gewässerbenutzungen.

    Die Wasserbehörden können Maßnahmen anordnen, die notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen.

  • Welche Wasserbehörde ist für meine Fragen und Anliegen zuständig?

    In Brandenburg sind grundsätzlich die unteren Wasserbehörden zuständig. Da jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt eine Wasserbehörde haben, ist bei konkreten Fragen, Anträgen oder Zulassungen die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Örtlich zuständig ist diejenige untere Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Maßnahme liegt.

    Für die Zulassung komplexerer Gewässerbenutzungen, zum Beispiel Grundwasserentnahmen mit einer täglichen Entnahmemenge ab 2 000 Kubikmeter oder Gewässerausbaumaßnahmen, ist die obere Wasserbehörde zuständig.

    Die Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde und der oberen Wasserbehörde ergeben sich aus der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung.

    In Brandenburg sind grundsätzlich die unteren Wasserbehörden zuständig. Da jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt eine Wasserbehörde haben, ist bei konkreten Fragen, Anträgen oder Zulassungen die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Örtlich zuständig ist diejenige untere Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Maßnahme liegt.

    Für die Zulassung komplexerer Gewässerbenutzungen, zum Beispiel Grundwasserentnahmen mit einer täglichen Entnahmemenge ab 2 000 Kubikmeter oder Gewässerausbaumaßnahmen, ist die obere Wasserbehörde zuständig.

    Die Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde und der oberen Wasserbehörde ergeben sich aus der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung.

  • Welche rechtlichen Vorgaben zum Gewässerschutz gibt es?

    Maßgebliche rechtliche Grundlagen für den Schutz der Gewässer in Deutschland ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Dieses liegt in der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers und gilt in allen Bundesländern. Darüber hinaus haben die Bundesländer auch eigene Landesgesetze, die das Wasserhaushaltsgesetz ergänzen.

    Viele Vorgaben zum Schutz der Gewässer und zu deren Verbesserung sind bereits durch europarechtliche Vorgaben festgelegt.

    Die gesetzlichen Vorgaben werden durch eine Vielzahl von Verordnungen und Erlasse konkretisiert. Die wesentlichen Regelungen sind auf unserer Internetseite Rechtsvorschriften Bereich Wasser einsehbar.

    Maßgebliche rechtliche Grundlagen für den Schutz der Gewässer in Deutschland ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Dieses liegt in der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers und gilt in allen Bundesländern. Darüber hinaus haben die Bundesländer auch eigene Landesgesetze, die das Wasserhaushaltsgesetz ergänzen.

    Viele Vorgaben zum Schutz der Gewässer und zu deren Verbesserung sind bereits durch europarechtliche Vorgaben festgelegt.

    Die gesetzlichen Vorgaben werden durch eine Vielzahl von Verordnungen und Erlasse konkretisiert. Die wesentlichen Regelungen sind auf unserer Internetseite Rechtsvorschriften Bereich Wasser einsehbar.

  • Für welche Gewässer gelten die wasserrechtlichen Regelungen?

    Die wasserrechtlichen Regelungen gelten in Brandenburg für oberirdische Gewässer und das Grundwasser.

    Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

    1. Gräben, die der Be- oder Entwässerung nur eines Grundstücks dienen;
    2. Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Be- oder Entwässerung der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind;
    3. Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem oberirdischen Gewässer nicht oder nur zeitweise künstlich verbunden sind

    Die wasserrechtlichen Regelungen gelten in Brandenburg für oberirdische Gewässer und das Grundwasser.

    Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

    1. Gräben, die der Be- oder Entwässerung nur eines Grundstücks dienen;
    2. Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Be- oder Entwässerung der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind;
    3. Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem oberirdischen Gewässer nicht oder nur zeitweise künstlich verbunden sind
  • Wann ist ein oberirdisches Gewässer ein Gewässer - gelten die wasserrechtlichen Vorschriften auch für Schwimmbecken?

    Der Begriff „oberirdische Gewässer“ ist im Wasserhaushaltsgesetz definiert. Es handelt sich um das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.

    Zu beachten ist jedoch, dass das Gewässer mit dem natürlichen Wasserkreislauf in Verbindung stehen muss. Diese Voraussetzung ist beim Schwimmbecken nicht gegeben.

    Der Begriff „oberirdische Gewässer“ ist im Wasserhaushaltsgesetz definiert. Es handelt sich um das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.

    Zu beachten ist jedoch, dass das Gewässer mit dem natürlichen Wasserkreislauf in Verbindung stehen muss. Diese Voraussetzung ist beim Schwimmbecken nicht gegeben.

  • Was sind Gewässerbenutzungen im Sinne der wasserrechtlichen Regelungen?

    Gewässerbenutzungen sind Handlungen, die sich direkt auf die Benutzung der Gewässer, zum Beispiel durch Wasserentnahme oder das Einleiten von Stoffen, beziehen.

    Gewässerbenutzungen sind Handlungen, die sich direkt auf die Benutzung der Gewässer, zum Beispiel durch Wasserentnahme oder das Einleiten von Stoffen, beziehen.

  • Darf ich Gewässer ohne wasserrechtliche Zulassung benutzen?

    Grundsätzlich ist die Benutzung der Gewässer zulassungspflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.

    Oberirdische Gewässer können im Rahmen des Gemeingebrauchs zum Beispiel zum Baden, Tauchen und Befahren mit Ruderbooten genutzt werden.

    Grundwasserentnahmen sind zum Beipiel für den Haushalt oder in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck ohne Zulassung möglich.

    Zu beachten ist, dass die sich aus anderen, beispielsweise naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Verbote und Einschränkungen unberührt bleiben.

    Grundsätzlich ist die Benutzung der Gewässer zulassungspflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.

    Oberirdische Gewässer können im Rahmen des Gemeingebrauchs zum Beispiel zum Baden, Tauchen und Befahren mit Ruderbooten genutzt werden.

    Grundwasserentnahmen sind zum Beipiel für den Haushalt oder in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck ohne Zulassung möglich.

    Zu beachten ist, dass die sich aus anderen, beispielsweise naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Verbote und Einschränkungen unberührt bleiben.

  • Wie ist das Eigentum an Gewässern?

    Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang des Gemeingebrauches nutzen. Der Umfang des Gemeingebrauchs ist im Landesrecht geregelt. In Brandenburg sind insbesondere zulässig: Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1.500 Kilogamm Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft.

    Die Wasserbehörden können den Gemeingebrauch regeln. Insbesondere können sie den Gemeingebrauch zum Schutz der Gewässer einschränken.

    Zu beachten ist, dass die sich aus anderen, beispielsweise naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Verbote und Einschränkungen unberührt bleiben.

    Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang des Gemeingebrauches nutzen. Der Umfang des Gemeingebrauchs ist im Landesrecht geregelt. In Brandenburg sind insbesondere zulässig: Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1.500 Kilogamm Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft.

    Die Wasserbehörden können den Gemeingebrauch regeln. Insbesondere können sie den Gemeingebrauch zum Schutz der Gewässer einschränken.

    Zu beachten ist, dass die sich aus anderen, beispielsweise naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Verbote und Einschränkungen unberührt bleiben.

  • Wem gehört das Wasser der Gewässer?

    Niemandem. Das in den Gewässern befindliche Wasser ist nicht eigentumsfähig.

    Niemandem. Das in den Gewässern befindliche Wasser ist nicht eigentumsfähig.

  • Darf ich Wasser aus Gewässern kostenlos entnehmen?

    Weil das Wasser der Gewässer nicht eigentumsfähig ist, darf der Eigentümer der Gewässer dieses nicht verkaufen und er hat die nach dem Wasserrecht erlaubten Entnahmen zu dulden.

    Allerdings wird für die Entnahme von Wasser aus Gewässern den meisten Bundesländern eine öffentlich-rechtliche Abgabe erhoben. In Brandenburg ist das Wassernutzungsentgelt im Brandenburgischen Wassergesetz geregelt.

    Wann eine Abgabe für Wasserentnahmen gezahlt werden muss, ist auf der Internetseite des Landesamts für Umwelt (LfU) Brandenburg nachzulesen.

    Weil das Wasser der Gewässer nicht eigentumsfähig ist, darf der Eigentümer der Gewässer dieses nicht verkaufen und er hat die nach dem Wasserrecht erlaubten Entnahmen zu dulden.

    Allerdings wird für die Entnahme von Wasser aus Gewässern den meisten Bundesländern eine öffentlich-rechtliche Abgabe erhoben. In Brandenburg ist das Wassernutzungsentgelt im Brandenburgischen Wassergesetz geregelt.

    Wann eine Abgabe für Wasserentnahmen gezahlt werden muss, ist auf der Internetseite des Landesamts für Umwelt (LfU) Brandenburg nachzulesen.

  • Darf ich Niederschlagswasser ohne wasserrechtliche Zulassung in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser einbringen?

    Das Einleiten von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

    Das Einleiten von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

  • Was muss ich beachten, wenn ich einen Brunnen bohren lassen möchte?

    Brunnen dienen grundsätzlich der Förderung von Grundwasser.

    Die Errichtung eines Brunnens stellt einen Erdaufschluss dar, der gemäß Paragraph 49 des Wasserhaushaltsgesetzes einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der Wasserbehörde angezeigt werden muss.

    Die Wasserbehörde darf Anordnungen zum Schutz des Grundwassers treffen.

    Brunnen dienen grundsätzlich der Förderung von Grundwasser.

    Die Errichtung eines Brunnens stellt einen Erdaufschluss dar, der gemäß Paragraph 49 des Wasserhaushaltsgesetzes einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der Wasserbehörde angezeigt werden muss.

    Die Wasserbehörde darf Anordnungen zum Schutz des Grundwassers treffen.

  • Bin ich für das auf meinem Grundstück anfallende Abwasser verantwortlich?

    In Brandenburg haben grundsätzlich die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen.

    Die Abwasserbeseitigungspflicht kann allerdings auf Grundstückeigentümer übertragen werden.

    Hinsichtlich des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinden die Grundstückseigentümer im Rahmen der erlaubnisfreien Benutzung der Gewässer beseitigungspflichtig.

    In Brandenburg haben grundsätzlich die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen.

    Die Abwasserbeseitigungspflicht kann allerdings auf Grundstückeigentümer übertragen werden.

    Hinsichtlich des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinden die Grundstückseigentümer im Rahmen der erlaubnisfreien Benutzung der Gewässer beseitigungspflichtig.

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