Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Fragen und Antworten
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Was sind wassergefährdende Stoffe?
Wassergefährdende Stoffe sind solche feste, flüssige und gasförmige Stoffe (auch Gemische), die geeignet sind dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) stuft Stoffe gemäß ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend (nwg) oder in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) ein als
- schwach wassergefährdend (WGK 1),
- deutlich wassergefährdend (WGK 2) oder
- stark wassergefährdend (WGK 3).
Dazu gelten bestimmte Stoffe als allgemein wassergefährdend und werden nicht in eine WGK eingestuft (siehe Paragraph 3 AwSV).
Wassergefährdende Stoffe sind solche feste, flüssige und gasförmige Stoffe (auch Gemische), die geeignet sind dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) stuft Stoffe gemäß ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend (nwg) oder in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) ein als
- schwach wassergefährdend (WGK 1),
- deutlich wassergefährdend (WGK 2) oder
- stark wassergefährdend (WGK 3).
Dazu gelten bestimmte Stoffe als allgemein wassergefährdend und werden nicht in eine WGK eingestuft (siehe Paragraph 3 AwSV).
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Welche Anlagen fallen unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)?
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gilt grundsätzlich für alle ortsfesten Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden). Das heißt: für private Heizölbehälter ebenso wie für Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis hin zu Biogasanlagen.
Die AwSV gilt für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe jedoch nur für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft und den Bereich öffentlicher Einrichtungen. Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im privaten Bereich fallen nicht unter den Regelungsbereich der AwSV, da sie bereits vom Paragraph 62 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht erfasst werden
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Anlagen, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten Zweck betrieben werden.
Die AwSV findet keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. Für Anlagen zum Umgang mit Abwasser gilt die Verordnung nicht (siehe Paragraph 62 Absatz 6 WHG).
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gilt grundsätzlich für alle ortsfesten Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden). Das heißt: für private Heizölbehälter ebenso wie für Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis hin zu Biogasanlagen.
Die AwSV gilt für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe jedoch nur für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft und den Bereich öffentlicher Einrichtungen. Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im privaten Bereich fallen nicht unter den Regelungsbereich der AwSV, da sie bereits vom Paragraph 62 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht erfasst werden
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Anlagen, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten Zweck betrieben werden.
Die AwSV findet keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. Für Anlagen zum Umgang mit Abwasser gilt die Verordnung nicht (siehe Paragraph 62 Absatz 6 WHG).
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Gibt es eine Genehmigungspflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen?
Im Wasserrecht gibt es nach Paragraph 40 der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" eine Anzeigepflicht bei der zuständigen unteren Wasserbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt). Diese muss für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Anlage mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
Diese Anzeigepflicht entfällt, wenn die Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird. Dies ist zum Beispiel bei einer Baugenehmigung und einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Fall.
Für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe besteht zusätzlich nach Paragraph 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Eignungsfeststellungspflicht bei der zuständigen Behörde.
Das WHG und die AwSV regeln verschiedene Ausnahmen für die Eignungsfeststellungspflicht. Grundsätzlich entfällt die Eignungsfeststellung, wenn eine Baugenehmigung erteilt wird.
Im Wasserrecht gibt es nach Paragraph 40 der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" eine Anzeigepflicht bei der zuständigen unteren Wasserbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt). Diese muss für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Anlage mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
Diese Anzeigepflicht entfällt, wenn die Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird. Dies ist zum Beispiel bei einer Baugenehmigung und einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Fall.
Für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe besteht zusätzlich nach Paragraph 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Eignungsfeststellungspflicht bei der zuständigen Behörde.
Das WHG und die AwSV regeln verschiedene Ausnahmen für die Eignungsfeststellungspflicht. Grundsätzlich entfällt die Eignungsfeststellung, wenn eine Baugenehmigung erteilt wird.
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Welche Anforderungen müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllen?
Anlagen müssen grundsätzlich so geplant, errichtet und betrieben werden, dass
- wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
- Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
- austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden.
- Dies gilt für betriebsbedingt auftretende Tropfverluste genauso wie für Betriebsstörungen (Schadensfälle).
- Allgemein müssen Anlagen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein. Detaillierte Anforderungen finden sich in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (siehe dazu auch Paragraph 15 AwSV).
Anlagen müssen grundsätzlich so geplant, errichtet und betrieben werden, dass
- wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
- Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
- austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden.
- Dies gilt für betriebsbedingt auftretende Tropfverluste genauso wie für Betriebsstörungen (Schadensfälle).
- Allgemein müssen Anlagen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein. Detaillierte Anforderungen finden sich in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (siehe dazu auch Paragraph 15 AwSV).
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In welche Anlagenarten wird beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterschieden?
Es wird grundsätzlich unterschieden in Anlagen:
- zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen),
- zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen).
Eine Sonderform sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen (JGS-Anlagen).
Bei diesen Anlagenarten gibt es Unterschiede bei den zu erfüllenden Anforderungen. So gilt zum Beispiel die Pflicht zur Eignungsfeststellung nicht für HBV- und JGS-Anlagen.
Es wird grundsätzlich unterschieden in Anlagen:
- zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen),
- zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen).
Eine Sonderform sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen (JGS-Anlagen).
Bei diesen Anlagenarten gibt es Unterschiede bei den zu erfüllenden Anforderungen. So gilt zum Beispiel die Pflicht zur Eignungsfeststellung nicht für HBV- und JGS-Anlagen.
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Welche Überwachungspflichten haben Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen?
Betreiber haben ihre Anlagen (unabhängig von Größe oder Gefährlichkeit) grundsätzlich regelmäßig zu überwachen. Zusätzlich haben Betreiber Anlagen abhängig von Art, Größe und Standort auch durch anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen. Des Weiteren dürfen bestimmte Arbeiten, wie Errichtung, Instandsetzung, Reinigung von innen und Stilllegung an vielen Anlagen nur durch zertifizierte Fachbetriebe durchgeführt werden (siehe Paragraph 45 AwSV).
Bei Betriebsstörungen, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten oder austreten könnten, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Falls wassergefährdende Stoffe in die Umwelt austreten und in ein Gewässer oder eine Entwässerungsleitung gelangen können oder besteht ein solcher Verdacht, ist unverzüglich die zuständige untere Wasserbehörde, die Feuerwehr oder die Polizeidienststelle zu informieren (Paragraph 24 AwSV und Paragraph 21 Brandenburgisches Wassergesetz).
Betreiber haben ihre Anlagen (unabhängig von Größe oder Gefährlichkeit) grundsätzlich regelmäßig zu überwachen. Zusätzlich haben Betreiber Anlagen abhängig von Art, Größe und Standort auch durch anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen. Des Weiteren dürfen bestimmte Arbeiten, wie Errichtung, Instandsetzung, Reinigung von innen und Stilllegung an vielen Anlagen nur durch zertifizierte Fachbetriebe durchgeführt werden (siehe Paragraph 45 AwSV).
Bei Betriebsstörungen, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten oder austreten könnten, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Falls wassergefährdende Stoffe in die Umwelt austreten und in ein Gewässer oder eine Entwässerungsleitung gelangen können oder besteht ein solcher Verdacht, ist unverzüglich die zuständige untere Wasserbehörde, die Feuerwehr oder die Polizeidienststelle zu informieren (Paragraph 24 AwSV und Paragraph 21 Brandenburgisches Wassergesetz).
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Wann sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige zu überprüfen | Wo finde ich dafür Sachverständige?
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind je nach Art, Größe und Standort
- vor Inbetriebnahme, wiederkehrend alle 2,5 oder 5 Jahre,
- nach einer wesentlichen Änderung und
- bei Stilllegung
durch Sachverständige zu überprüfen (Paragraph 46 AwSV). Sachverständige sind von den dafür anerkannten Organisationen bestellt.
Eine vollständige Liste der im gesamten Bundesgebiet anerkannten Sachverständigenorganisationen ist im Internet abrufbar unter https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind je nach Art, Größe und Standort
- vor Inbetriebnahme, wiederkehrend alle 2,5 oder 5 Jahre,
- nach einer wesentlichen Änderung und
- bei Stilllegung
durch Sachverständige zu überprüfen (Paragraph 46 AwSV). Sachverständige sind von den dafür anerkannten Organisationen bestellt.
Eine vollständige Liste der im gesamten Bundesgebiet anerkannten Sachverständigenorganisationen ist im Internet abrufbar unter https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf.