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Feldrandlagerung von Silage und Festmist

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Für alle Betriebe und Tierhaltungen, in denen Festmist anfällt beziehungsweise Silage erzeugt wird, besteht die grundsätzliche Verpflichtung, flüssigkeitsundurchlässig befestigte Anlagen beziehungsweise Lagerflächen mit entsprechender Lagerkapazität und ausreichend bemessenen Sammelgruben für die anfallende Jauche und Silagesickersäfte entsprechend den geltenden wasser- und düngerechtlichen Vorschriften vorzuhalten.

Eine Lagerung von Silage oder Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen soll nur ausnahmsweise erfolgen. Bei der Lagerung auf landwirtschaftlichen Flächen darf eine nachteilige Veränderung beziehungsweise Verunreinigung von Grundwasser und Oberflächengewässern nicht zu besorgen sein.

Gemäß Paragraph 48 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Im Gegensatz zum anlagenbezogenen Gewässerschutz in Paragraph 62 WHG gibt es kein untergesetzliches Regelwerk, welches konkretisiert, unter welchen Bedingungen diese Anforderung erfüllt ist. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat das Merkblatt „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“ erarbeitet. Es konkretisiert, unter welchen Bedingungen man davon ausgehen kann, dass bei der Feldrandlagerung von Silage und Festmist keine Gewässerverunreinigung erfolgt.

Mit dem Erlass vom 13. März 2020 wurde das Merkblatt zur Anwendung im wasserrechtlichen und düngerechtlichen Vollzug in Brandenburg eingeführt.

Sofern es unklar ist, ob der jeweilige Standort für die Feldrandlagerung die im Merkblatt genannten Anforderungen erfüllt, sollte die zuständige untere Wasserbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) konsultiert werden. Kontaktdaten unter: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~umweltbehoerden-untere.

Für alle Betriebe und Tierhaltungen, in denen Festmist anfällt beziehungsweise Silage erzeugt wird, besteht die grundsätzliche Verpflichtung, flüssigkeitsundurchlässig befestigte Anlagen beziehungsweise Lagerflächen mit entsprechender Lagerkapazität und ausreichend bemessenen Sammelgruben für die anfallende Jauche und Silagesickersäfte entsprechend den geltenden wasser- und düngerechtlichen Vorschriften vorzuhalten.

Eine Lagerung von Silage oder Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen soll nur ausnahmsweise erfolgen. Bei der Lagerung auf landwirtschaftlichen Flächen darf eine nachteilige Veränderung beziehungsweise Verunreinigung von Grundwasser und Oberflächengewässern nicht zu besorgen sein.

Gemäß Paragraph 48 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Im Gegensatz zum anlagenbezogenen Gewässerschutz in Paragraph 62 WHG gibt es kein untergesetzliches Regelwerk, welches konkretisiert, unter welchen Bedingungen diese Anforderung erfüllt ist. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat das Merkblatt „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“ erarbeitet. Es konkretisiert, unter welchen Bedingungen man davon ausgehen kann, dass bei der Feldrandlagerung von Silage und Festmist keine Gewässerverunreinigung erfolgt.

Mit dem Erlass vom 13. März 2020 wurde das Merkblatt zur Anwendung im wasserrechtlichen und düngerechtlichen Vollzug in Brandenburg eingeführt.

Sofern es unklar ist, ob der jeweilige Standort für die Feldrandlagerung die im Merkblatt genannten Anforderungen erfüllt, sollte die zuständige untere Wasserbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) konsultiert werden. Kontaktdaten unter: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~umweltbehoerden-untere.