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Pressestatement des Umweltministeriums Brandenburg zur Prüfung des Landesrechnungshofes von Gewässerunterhaltungsverbänden sowie der Haftungsfreistellung von Unternehmen:

- Erschienen am 06.12.2021

Gewässerunterhaltungsverbände in Brandenburg sind entsprechend des Wasserverbandsgesetzes als Körperschaften öffentlichen Rechts für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung verantwortlich und verwalten sich selbst. Danach müssen die Verbandsmitglieder über die Haushalts- und Wirtschaftsführung entscheiden und diese kontrollieren, das heißt: die Verbandsmitglieder (die Kommunen) kontrollieren die Verbandstätigkeiten und den sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz ihrer Beiträge entsprechend der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) Brandenburg.

Das Umweltministerium nimmt die Kritik und Hinweise des Landesrechnungshofes ernst und plant, Anfang des Jahres 2022 eine neue Rechtsverordnung zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gewässerunterhaltungsverbände zu veröffentlichen. Diese soll mehr Vergleichbarkeit und Transparenz für die Verbandsmitglieder sowie Dritte schaffen und eine bessere Kontrolle durch das Ministerium als Aufsichtsbehörde ermöglichen. Darin soll auch die vom Landesrechnungshof geforderte Rechtsklarheit zur Anwendbarkeit der Landeshaushaltsordnung (LHO) geschaffen werden.

Für die von den Gewässerunterhaltungsverbänden durchgeführten Aufgaben für das Land erlässt Brandenburg darüber hinaus fachliche Vorgaben, die von den Verbänden einzuhalten sind und die durch das zuständige Landesamt für Umwelt (LfU) kontrolliert werden. Das LfU gewährleistet dabei auch die Einhaltung der LHO.

Soweit es zur Rechtsaufsicht des Umweltministeriums für die sich selbst verwaltenden Gewässerunterhaltungsverbände Zweifel gab, hat zwischenzeitlich die Antwort auf eine Anfrage einer Landtagsfraktion an den Parlamentarischen Beratungsdienst des Landtages Brandenburg Klarheit geschaffen.

Haftungsfreistellung für Altlasten

Das Umweltministerium hat im Sinne vorsichtiger und sorgfältiger Haushaltsführung entsprechende Summen in den Haushalt für Haftungsfreistellungen von Investoren eingestellt, um das finanzielle Risiko für aufwändige, mehrjährige Sanierungsuntersuchungen abzufedern. Der Umfang der nötigen Haushaltsmittel ist vorab nicht abzusehen. Das Umweltministerium musste aufgrund seiner Praxis bis heute kein Haushaltsrisiko, z. B. durch umfangreiche rechtliche Auseinandersetzungen mit den von einer Sanierung freigestellten Unternehmen, eingehen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den eingeplanten Haushaltsmitteln (rund 50 Millionen Euro pro Jahr) zirka 29 Millionen Euro Bundesmittel veranschlagt sind und die Landesmittel zu deren Kofinanzierung dienen. Diese Ansätze waren immer mit der Höhe der Globalen Minderausgabe verkoppelt, um eine dauerhafte  Absenkung der korrespondierenden Bundesmittel zu verhindern. Dies ist auch bislang gelungen. Es handelt sich also um eine Veranschlagungstechnik, über die der Finanzausschuss des Landtages in den zwei vorherigen Legislaturperioden mehrfach diskutiert und das Verfahren gebilligt hat.                                                                                                                                 

Das Umweltministerium hat den kommunalen Freistellungsbehörden schon 1998 mit einem Handbuch zum Verfahren bei der Freistellung von der Verantwortung für Altlasten Erläuterungen gegeben.

Künftig ist nur noch mit wenigen neuen Freistellungsfällen zu rechnen. Das Umweltministerium verschafft sich derzeit zusammen mit den zuständigen Freistellungsbehörden in einer Bestandsaufnahme einen Überblick über die offenen, häufig vom Antragsteller nicht mehr verfolgten Antragsfälle und die damit verbundenen finanziellen Risiken. Darüber hinaus hat das Ministerium bereits die aktiven Projekte und Freistellungen ausgewertet und laufende Projekte analysiert, um den Sanierungs- und Finanzbedarf bei den verbleibenden Fälle abzuschätzen.