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Auswirkungen der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

- Erschienen am 09.07.2024

Potsdam – Die in Kraft getretene Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat auch Auswirkungen auf die Verfahrensvorschriften der Genehmigungsverfahren in den Bundesländern, die auch Brandenburg umzusetzen hat. Dies betrifft unter anderem den Bereich der Öffentlichkeitsbeteiligung. Ziel der Bundesregierung ist es, die Genehmigungsverfahren für große Industrieanlagen durch die Digitalisierung zu erleichtern und zu beschleunigen.

Mit der Änderung des BImSchG werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Digitalisierung von Genehmigungsverfahren geschaffen. Zukünftig sollen möglichst alle Verfahren von der Antragstellung bis zur Bestandskraft der Entscheidung ausschließlich elektronisch durchgeführt werden. Das bedeutet, dass sich der Zugang zu Antragsunterlagen und Entscheidungen der Behörde im Internet verbessert, weil ab jetzt alle Auslegungen grundsätzlich im Internet zugänglich sein werden – das heißt, die Auslegung von Papierausfertigungen unter anderem in Gemeinde- und Kreisverwaltungen in der Nähe von Anlagenstandorten entfällt.

Interessierte, denen der Zugang im Internet nicht möglich ist, können bei der Genehmigungsbehörde einen erleichterten Zugang zu den Unterlagen erhalten. Unverändert bleibt die Möglichkeit, die Kurzbeschreibung eines Antrags elektronisch als Datei und in begründeten Einzelfällen auch als Ausdruck in Papierform zu erhalten. Während in den Gemeinde- und Kreisverwaltungen die Einreichung von Einwendungen nicht mehr möglich ist, können diese aber weiterhin bei der Genehmigungsbehörde in elektronischer oder schriftlicher Form eingereicht werden.

Mit dem Gesetz werden außerdem einige Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes, das während der Covid-19 Pandemie die Fortführung von Genehmigungsverfahren sicherstellen sollte, in das BImSchG überführt. So kann weiterhin ein Erörterungstermin in Form einer Online-Konsultation durchgeführt werden, wenn die Genehmigungsbehörde ihn für erforderlich hält. Bei Vorhaben zum Repowering von Windkraftanlagen gilt in Zukunft der Wegfall des Erörterungstermins als Regelfall, es sei denn, der Vorhabenträger beantragt dessen Durchführung.

Über öffentliche Bekanntmachungen zur Auslegung von Antragsunterlagen, zur Absage von Erörterungsterminen und Bekanntmachung von Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheiden in laufenden Genehmigungsverfahren können sich Interessierte weiterhin im Amtsblatt und auf den Internetseiten des Landesamts für Umwelt wie gewohnt über Bekanntmachungen informieren. Diese Informationen erscheinen künftig nicht mehr in den örtlichen Tageszeitungen.