Hauptmenü

Verlängerung der Jagdzeit auf Schalenwild in den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten bis 31. Januar 2021

- Erschienen am 13.01.2021

Potsdam – Die oberste Jagdbehörde verlängert die Jagdzeit auf Schalenwild durch Allgemeinverfügung in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die von Restriktionszonen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind um zwei Wochen.

Durch den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) am 10. September 2020 herrschte in vielen Jagdbezirken in den östlichen und südöstlichen Landkreisen Brandenburgs ein generelles Jagdverbot bzw. das Verbot zur Durchführung von Drückjagden, so dass die Jäger in den betroffenen Gebieten oftmals ihre Abschusspläne nicht erfüllen konnten. Der natürliche Waldumbau kann nur gelingen, wenn die neue Waldgeneration nicht durch überhöhte Populationen an pflanzenfressenden Wildtieren (Reh, Rot- und Damwild) am Aufwuchs gehindert wird. Vor dem Hintergrund der ASP müssen insbesondere die Schwarzwildbestände zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung der Seuche reduziert werden. Auf den Drückjagden wird ein Großteil der Jahrestrecke erlegt, der Ausfall vieler Gesellschaftsjagden wirkt sich besonders nachteilig aus.

Die oberste Jagdbehörde hat deshalb mit Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2020, erschienen im Amtsblatt für Brandenburg am 13. Januar 2021, die Jagdzeit auf Schalenwild, die regulär am 15. Januar endet (mit Ausnahme von Schwarzwild, dieses wird ganzjährig bejagt), in den von der ASP betroffenen Gebieten bis zum 31. Januar 2021 verlängert. In den Landkreisen Spree-Neiße, Oder-Spree, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Barnim und Uckermark sowie den kreisfreien Städten Frankfurt/Oder und Cottbus darf Schalenwild (Rot-, Dam- und Muffelwild) im Rahmen des bestehenden Abschussplanes zwei Wochen länger als regulär zulässig bejagt werden. Auch Rehwild, welches in Brandenburg ohne Abschussplan bejagt wird, fällt unter diese Ausnahmeregelung.

Die Durchführung der Jagden in den Restriktionsgebieten der ASP steht unter dem Vorbehalt der veterinärbehördlichen Anordnungen, soweit ein Jagdverbot weiterhin durch die tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen der Landkreise angeordnet ist.