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Neue Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern in Kraft – Beitrag zu Tierwohl und Unterstützung für Betriebe

- Erschienen am 21.06.2022

Potsdam – Um die rinderhaltenden Betriebe in Brandenburg bei der Umstellung ihrer Tierhaltung zu unterstützen, hat das Agrarministerium eine neue Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern aufgelegt. Gefördert werden Halterinnen und Halter, die ihren Tieren in den Monaten Mai bis November – und für das aktuelle Jahr Juli bis November – täglich den Gang auf die Weide ermöglichen. Damit setzt das Agrarministerium eine weitere Maßnahme aus dem Tierschutzplan Brandenburg und eine Empfehlung der Borchert-Kommission um und reagiert gleichzeitig auf die steigenden Ansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher an eine tierwohlgerechte Haltung von Nutztieren.

Förderfähig sind über die neue Richtlinie Milchrinder sowie Mastrinder, die von den rinderhaltenden Betrieben – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung erhalten. Zum Melken dürfen die Milchrinder in den Stall geholt werden.

Agrarminister Axel Vogel:

„Mit der neuen Richtlinie unterstützen wir die rinderhaltenen Betrieben dabei, sich für eine Weidetierhaltung zu entscheiden, fördern so das Tierwohl und gehen damit einen weiteren Schritt, um die gesellschaftlichen Ansprüche an eine moderne Nutztierhaltung zu erfüllen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher achten immer stärker beim Kauf von tierischen Produkten auf die Haltungsform, sodass eine Weidetierhaltung von Rindern auch als Kaufkriterium gilt. Den Mehraufwand, der für die Betriebe dadurch entsteht, wollen wir über die Förderrichtlinie ausgleichen und so die Tierhalterinnen und Tierhalter dazu bewegen, Weidetierhaltung in den Sommermonaten möglich zu machen.“

Die Richtlinie ist Teil des Tierschutzplans Brandenburg, dessen Fortschreibung derzeit mit den beteiligten Akteurinnen und Akteuren diskutiert und vorbereitet wird.

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 60 Euro je berücksichtigungsfähiger Großvieheinheit (GVE), die von Mai bis November – und für das aktuelle Jahr Juli bis November –  täglich Weidegang erhält. Bei einer zusätzlichen Förderung als ökologisch wirtschaftender Betrieb beträgt die Förderung 50 Euro pro GVE.

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Der Antrag auf Förderung muss jährlich bis zum 1. Dezember für das darauffolgende Verpflichtungsjahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Für das aktuelle Jahr können mit Inkrafttreten der Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2022 Anträge auf Förderung gestellt werden.

Das Verpflichtungsjahr beginnt am Tag der Erteilung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Antragstellung und endet am 31.12.2022.

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