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Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE-RL)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE-RL)

Die Richtlinie ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Vor dem Hintergrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel sowie der Bedienung der bereits eingegangenen Verpflichtungen für die Umsetzung von mehrjährigen Vorhaben ist bis auf Weiteres nur eine Antragstellung für Vorhaben zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG nach Teil II E der Richtlinie möglich.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE-RL)

Die Richtlinie ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Vor dem Hintergrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel sowie der Bedienung der bereits eingegangenen Verpflichtungen für die Umsetzung von mehrjährigen Vorhaben ist bis auf Weiteres nur eine Antragstellung für Vorhaben zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG nach Teil II E der Richtlinie möglich.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume des Landes Brandenburg als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beizutragen. Die Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in allen Landesteilen ist übergeordnete Zielstellung.

    Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume des Landes Brandenburg als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beizutragen. Die Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in allen Landesteilen ist übergeordnete Zielstellung.

  • Was wird gefördert?

    • Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Teil II A)
    • Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen (Teil II B)
    • Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (Teil II C)
    • Dorfentwicklung (Teil II D)
    • Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG (Teil II E)

    Einschränkungen

    Von der Förderung sind unter anderem ausgeschlossen:

    • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
    • Erwerb von Immobilien
    • Kauf von Lebendinventar (Tiere, einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung)
    • Kosten des laufenden Betriebs und Unterhaltungskosten
    • Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten (ausgenommen Vorhaben nach E.1.1.10), Kosten für Mietkauf und Pachten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten sowie Skonti
    • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten
    • Umsatzsteuer für natürliche Personen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die – auch anteilig – nach Paragraph 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorsteuerabzugsberechtigt sind beziehungsweise innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.3 werden. Das betrifft auch die Umsatzsteuer für pauschalierende Unternehmen nach Paragraph 24 des Umsatzsteuergesetzes und wenn von den Ausnahmeregelungen des Umsatzsteuerrechts (zum Beispiel Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 UStG) Gebrauch gemacht wird.
    • Planungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben stehen
    • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung
    • Investitionen zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von kommunalen Verwaltungsgebäuden inklusive Ausstattung
    • Investitionen zur alleinigen beziehungsweise überwiegenden Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes
    • Investitionen zur alleinigen Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen
    • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in den jeweils geltenden Fassungen förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen
    • Ersatzbeschaffungen
    • Die Zuwendung darf mit anderen Fördermitteln nicht kumuliert werden.
    • Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Teil II A)
    • Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen (Teil II B)
    • Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (Teil II C)
    • Dorfentwicklung (Teil II D)
    • Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG (Teil II E)

    Einschränkungen

    Von der Förderung sind unter anderem ausgeschlossen:

    • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
    • Erwerb von Immobilien
    • Kauf von Lebendinventar (Tiere, einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung)
    • Kosten des laufenden Betriebs und Unterhaltungskosten
    • Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten (ausgenommen Vorhaben nach E.1.1.10), Kosten für Mietkauf und Pachten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten sowie Skonti
    • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten
    • Umsatzsteuer für natürliche Personen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die – auch anteilig – nach Paragraph 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorsteuerabzugsberechtigt sind beziehungsweise innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.3 werden. Das betrifft auch die Umsatzsteuer für pauschalierende Unternehmen nach Paragraph 24 des Umsatzsteuergesetzes und wenn von den Ausnahmeregelungen des Umsatzsteuerrechts (zum Beispiel Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 UStG) Gebrauch gemacht wird.
    • Planungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben stehen
    • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung
    • Investitionen zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von kommunalen Verwaltungsgebäuden inklusive Ausstattung
    • Investitionen zur alleinigen beziehungsweise überwiegenden Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes
    • Investitionen zur alleinigen Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen
    • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in den jeweils geltenden Fassungen förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen
    • Ersatzbeschaffungen
    • Die Zuwendung darf mit anderen Fördermitteln nicht kumuliert werden.
  • Wer wird gefördert?

    Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen

    Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen

  • Welche Voraussetzungen sind unter anderem erforderlich?

    • Bei Förderung nach Nummer 2.1 bis 2.4 liegen die Maßnahmen in der Gebietskulisse „ländlicher Raum“ und tragen zur Erreichung der Zielsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in deren Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) bei. Grundlage für eine Förderung ist eine positive Stellungnahme der jeweiligen LEADER-Region.
    • Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung.
    • Für Vorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen oder öffentlichen Nutzung ist ein tragfähiges Nutzungskonzept vorzulegen. Das schließt ein Bewirtschaftungs- und Betreiberkonzept ein. Für Vorhaben zur Förderung der regionalen Wirtschaft sind zusätzlich eine Rentabilitätsvorschau und gegebenenfalls die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen vorzulegen.
    • Die Übernahme der Folgekosten ist darzustellen und/oder zu erklären und die Erreichung der Nutzungsfähigkeit des Objektes nach Fertigstellung nachzuweisen.
    • Bei Förderung nach Nummer 2.1 bis 2.4 liegen die Maßnahmen in der Gebietskulisse „ländlicher Raum“ und tragen zur Erreichung der Zielsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in deren Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) bei. Grundlage für eine Förderung ist eine positive Stellungnahme der jeweiligen LEADER-Region.
    • Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung.
    • Für Vorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen oder öffentlichen Nutzung ist ein tragfähiges Nutzungskonzept vorzulegen. Das schließt ein Bewirtschaftungs- und Betreiberkonzept ein. Für Vorhaben zur Förderung der regionalen Wirtschaft sind zusätzlich eine Rentabilitätsvorschau und gegebenenfalls die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen vorzulegen.
    • Die Übernahme der Folgekosten ist darzustellen und/oder zu erklären und die Erreichung der Nutzungsfähigkeit des Objektes nach Fertigstellung nachzuweisen.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Teil II A):

    • bis zu 55 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.

    Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen (Teil II B):

    • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Für nicht oben genannte Personen bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200.000 Euro.

    Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (Teil II C):

    • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

    Dorfentwicklung (Teil II D):

    • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

    Für nicht oben genannte Personen

    • bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200.000 Euro.

    Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG (Teil II E):

    • Für Teilnehmergemeinschaften nach § 16 FlurbG und deren Zusammenschlüsse sowie einzelne Beteiligte und Tauschpartner bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausführungskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen maximale Förderung von 90 Prozent der förderfähigen Ausführungskosten möglich.

    Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Teil II A):

    • bis zu 55 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.

    Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen (Teil II B):

    • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Für nicht oben genannte Personen bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200.000 Euro.

    Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (Teil II C):

    • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

    Dorfentwicklung (Teil II D):

    • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

    Für nicht oben genannte Personen

    • bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200.000 Euro.

    Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG (Teil II E):

    • Für Teilnehmergemeinschaften nach § 16 FlurbG und deren Zusammenschlüsse sowie einzelne Beteiligte und Tauschpartner bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausführungskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen maximale Förderung von 90 Prozent der förderfähigen Ausführungskosten möglich.
  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Die Anträge auf Förderung sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), zu stellen. Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

    Die Anträge auf Förderung sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), zu stellen. Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

    Organisation
    Organisation:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Flurneuordnung und Landwirtschaft
    Standort
    Straße:
    Seeburger Chaussee 2
    Büro/Einheit:
    Ortsteil Groß Glienicke
    PLZ Ort:
    14476 Potsdam
    Ansprechpartner:
    Organisationsname:
    Bewilligungsbehörde
    Abteilung:
    Referat F2
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Kirsten
    Nachname:
    Straube
    E-Mail:
    kirsten.straube@­lelf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 33201 4588-110
    Organisation
    Organisation:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Standort
    Straße:
    Fehrbelliner Straße 4
    PLZ Ort:
    16816 Neuruppin
    Ansprechpartner:
    Position:
    Bewilligungsbehörde
    Abteilung:
    Referat F2
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Jutta
    Nachname:
    Haase
    E-Mail:
    jutta.haase@­lelf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 3391 838-227

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