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Förderung im Bereich Marktstrukturverbesserung (Ernährungswirtschaft / Absatzförderung)

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Richtlinie im Bereich der Marktstrukturverbesserung

Die Richtlinie ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 19 vom 18. Mai 2022 (Auszug) in Kraft getreten und gilt bis zum 30. Juni 2023.

Richtlinie im Bereich der Marktstrukturverbesserung

Die Richtlinie ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 19 vom 18. Mai 2022 (Auszug) in Kraft getreten und gilt bis zum 30. Juni 2023.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Mit der Förderung von investiven Maßnahmen zur Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse soll in Bezug auf Art, Menge und Qualität des Angebotes eine bessere Anpassung an die Erfordernisse des Marktes erreicht werden. Damit sind insbesondere Voraussetzungen für höhere Erlöse der Erzeuger zu schaffen. Dies dient der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und einer höheren Wertschöpfung einheimischer Erzeugnisse.

    Mit der Förderung von investiven Maßnahmen zur Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse soll in Bezug auf Art, Menge und Qualität des Angebotes eine bessere Anpassung an die Erfordernisse des Marktes erreicht werden. Damit sind insbesondere Voraussetzungen für höhere Erlöse der Erzeuger zu schaffen. Dies dient der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und einer höheren Wertschöpfung einheimischer Erzeugnisse.

  • Was wird gefördert?

    Investitionen für den Neu- und Ausbau von Kapazitäten für die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der technischen Einrichtungen sowie die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen.

    Welche Einschränkungen gibt es?

    Von der Förderung sind unter anderen ausgeschlossen:

    • Investitionen auf der Einzelhandelsstufe
    • Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern
    • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen
    • Wohnbauten nebst Zubehör
    • Anschaffungskosten für PKW und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen
    • Leasingkosten, Pachten, Steuern, Kauf von Patenten und Lizenzen, Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Abschreibungsbeträge
    • Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Anlagen

    Investitionen für den Neu- und Ausbau von Kapazitäten für die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der technischen Einrichtungen sowie die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen.

    Welche Einschränkungen gibt es?

    Von der Förderung sind unter anderen ausgeschlossen:

    • Investitionen auf der Einzelhandelsstufe
    • Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern
    • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen
    • Wohnbauten nebst Zubehör
    • Anschaffungskosten für PKW und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen
    • Leasingkosten, Pachten, Steuern, Kauf von Patenten und Lizenzen, Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Abschreibungsbeträge
    • Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Anlagen
  • Wer wird gefördert?

    Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit weniger als 250 Beschäftigten, 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme nicht überschreitet, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen erstreckt sowie anerkannte Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte von mindestens 5 Erzeugern.

    Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit weniger als 250 Beschäftigten, 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme nicht überschreitet, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen erstreckt sowie anerkannte Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte von mindestens 5 Erzeugern.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Nach Abschluss der getätigten Investition muss über 5 Jahre der Nachweis erbracht werden, dass mindestens 40 Prozent der Aufnahmekapazität über eine feste Bindung (Lieferverträge) zu Erzeugern gesichert wird. Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Unternehmens, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und eine nachhaltige Erreichbarkeit der unterstellten Absatzmengen sind mittels unabhängigem Gutachten zu dokumentieren.

    Mit der Investition darf erst nach Bewilligung begonnen werden, es sei denn, dass in begründeten Ausnahmefällen einem Antrag auf vorzeitigen Beginn zugestimmt wurde.

    Nach Abschluss der getätigten Investition muss über 5 Jahre der Nachweis erbracht werden, dass mindestens 40 Prozent der Aufnahmekapazität über eine feste Bindung (Lieferverträge) zu Erzeugern gesichert wird. Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Unternehmens, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und eine nachhaltige Erreichbarkeit der unterstellten Absatzmengen sind mittels unabhängigem Gutachten zu dokumentieren.

    Mit der Investition darf erst nach Bewilligung begonnen werden, es sei denn, dass in begründeten Ausnahmefällen einem Antrag auf vorzeitigen Beginn zugestimmt wurde.

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Anhang I AEUV

    • bei Erzeugerzusammenschlüssen bis zu 35 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 40 Prozent;
    • bei Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung bis zu 25 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 30 Prozent, sofern diese ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 40 Prozent;
    • bei Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von Kooperationen bis zu 35 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 40 Prozent;
    • bei Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von operationellen Gruppen oder deren Mitglieder bis zu 55 Prozent, sofern diese ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 60 Prozent;

    Für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen für mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent und für Kleinst- und kleine Unternehmen bis zu 20 Prozent

    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung.

    Für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Anhang I AEUV

    • bei Erzeugerzusammenschlüssen bis zu 35 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 40 Prozent;
    • bei Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung bis zu 25 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 30 Prozent, sofern diese ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 40 Prozent;
    • bei Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von Kooperationen bis zu 35 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 40 Prozent;
    • bei Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von operationellen Gruppen oder deren Mitglieder bis zu 55 Prozent, sofern diese ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 60 Prozent;

    Für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen für mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent und für Kleinst- und kleine Unternehmen bis zu 20 Prozent

    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Bewilligungsbehörde

    Die Antragstellung hat bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), zu erfolgen. Der Antrag ist formgebunden. Alle notwendigen Formulare stehen auf der Website der ILB "Marktstrukturverbesserung" unter der Rubrik "Formulare / Downloads" bereit.

    Bewilligungsbehörde

    Die Antragstellung hat bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), zu erfolgen. Der Antrag ist formgebunden. Alle notwendigen Formulare stehen auf der Website der ILB "Marktstrukturverbesserung" unter der Rubrik "Formulare / Downloads" bereit.