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Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch den Biber

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Grundlage für die Förderung von Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch den Biber ist die „Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch den Biber" vom 1. Januar 2024.

Durch diese Richtlinie werden Zuwendungen für zusätzliche finanzielle Aufwendungen zur Vermeidung von Schäden an der öffentlichen Infrastruktur, an Teichwirtschaften sowie an Gehölzen gewährt. Ziel der Förderung von investiven Präventionsmaßnahmen ist weiterhin die Schaffung von Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Biber und die Schaffung eines konfliktarmen Nebeneinanders.

Diese Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig.

Grundlage für die Förderung von Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch den Biber ist die „Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch den Biber" vom 1. Januar 2024.

Durch diese Richtlinie werden Zuwendungen für zusätzliche finanzielle Aufwendungen zur Vermeidung von Schäden an der öffentlichen Infrastruktur, an Teichwirtschaften sowie an Gehölzen gewährt. Ziel der Förderung von investiven Präventionsmaßnahmen ist weiterhin die Schaffung von Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Biber und die Schaffung eines konfliktarmen Nebeneinanders.

Diese Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig.

Kurzinformation

  • Was wird gefördert?

    Förderfähig sind Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Biber an der Infrastruktur,

    an Teichwirtschaften sowie an erhaltenswerten Gehölzen:

    • Einzelbaumschutz inkl. Zubehör mittels Anstrichen zum Schutz von Gehölzen oder mechanisch (zum Beispiel Drahtgeflecht, Estrichmatten),
    • Sicherung von Zu - und Abläufen in Teichanlagen,
    • Dammdrainagen,
    • Einbau von Stahlmatten, Dichtwänden, Steinlagen, Kiessperren zum Schutz von Dämmen und Böschungen,
    • Einbau von Gittern zum Schutz von Durchlässen,
    • Festzäune und Elektrozäune.

    Im Rahmen der Richtlinie gilt für die Förderung eine Bagatellgrenze in Höhe von 500 Euro.

    Förderfähig sind Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Biber an der Infrastruktur,

    an Teichwirtschaften sowie an erhaltenswerten Gehölzen:

    • Einzelbaumschutz inkl. Zubehör mittels Anstrichen zum Schutz von Gehölzen oder mechanisch (zum Beispiel Drahtgeflecht, Estrichmatten),
    • Sicherung von Zu - und Abläufen in Teichanlagen,
    • Dammdrainagen,
    • Einbau von Stahlmatten, Dichtwänden, Steinlagen, Kiessperren zum Schutz von Dämmen und Böschungen,
    • Einbau von Gittern zum Schutz von Durchlässen,
    • Festzäune und Elektrozäune.

    Im Rahmen der Richtlinie gilt für die Förderung eine Bagatellgrenze in Höhe von 500 Euro.

  • Wer kann gefördert werden?

    Natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

    Natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

  • Ansprechpartner für die fachliche Betreuung Biber

    Organisation
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Lena Tabea
    Nachname:
    Kolbow
    Organisationsname:
    Abteilung 2 - Wasser und Bodenschutz
    Abteilung:
    Referat 24
    E-Mail:
    lenatabea.kolbow@­mluk.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 331 866-7809
  • Ansprechparter zur Beantragung von Fördermitteln

    Organisation
    Organisation:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Robert
    Nachname:
    Gollaneck
    Organisationsname:
    Abteilung Förderung
    Abteilung:
    Referat F2
    E-Mail:
    robert.gollaneck@­lelf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 3544 4031-79

    HINWEIS: Voraussetzung für einen Förderantrag ist der Bestätigungsvermerk des Landesamts für Umwelt (LfU) hinsichtlich der Angemessenheit und fachlichen Notwendigkeit der Präventionsmaßnahmen. Dieser ist vor Antragstellung beim LfU im Rahmen einer Präventionsberatung einzuholen und dem Antrag beizufügen.

    HINWEIS: Voraussetzung für einen Förderantrag ist der Bestätigungsvermerk des Landesamts für Umwelt (LfU) hinsichtlich der Angemessenheit und fachlichen Notwendigkeit der Präventionsmaßnahmen. Dieser ist vor Antragstellung beim LfU im Rahmen einer Präventionsberatung einzuholen und dem Antrag beizufügen.