Einheitliche Stelle gemäß der Paragraphen 11a und 70 Wasserhaushaltsgesetz
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) ist am 24. Dezember 2018 in Kraft getreten und wurde im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) insbesondere durch die Paragraphen 11 a und 70 Absatz 1 Satz 2 WHG umgesetzt. Es wird geregelt, dass Zulassungsverfahren für bestimmte Vorhaben über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können.
Die Zuständigkeit der einheitlichen Stelle im Sinne der Vorgaben des WHG umfasst die Beratung und Unterstützung für die erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen. Die sachliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörden wird nicht berührt. Die einheitliche Stelle wird auf Antrag des Vorhabenträgers tätig. Die oberste Wasserbehörde im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz nimmt die Aufgabe der einheitlichen Stelle für wasserrechtliche Zulassungen zu
- Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft
- Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme ohne bergrechtlichen Betriebsplan.
Folgende wasserrechtliche Zulassungsverfahren kommen dabei in Betracht:
- Erteilung/Änderung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen
- Planfeststellungen/Plangenehmigungen bei Gewässerausbauten
- Erteilung von Befreiungen von den Verboten aus Wasserschutzgebieten
- Erteilung von Befreiungen von Verboten im Gewässerrandstreifen
- Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten.
Die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle ist ein Angebot und stellt keine Pflicht dar. Selbstverständlich können Sie sich auch weiterhin direkt an die zuständigen Stellen wenden. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der für die jeweilige Aufgabe zuständigen Stellen und Behörden bleiben unberührt.
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) ist am 24. Dezember 2018 in Kraft getreten und wurde im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) insbesondere durch die Paragraphen 11 a und 70 Absatz 1 Satz 2 WHG umgesetzt. Es wird geregelt, dass Zulassungsverfahren für bestimmte Vorhaben über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können.
Die Zuständigkeit der einheitlichen Stelle im Sinne der Vorgaben des WHG umfasst die Beratung und Unterstützung für die erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen. Die sachliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörden wird nicht berührt. Die einheitliche Stelle wird auf Antrag des Vorhabenträgers tätig. Die oberste Wasserbehörde im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz nimmt die Aufgabe der einheitlichen Stelle für wasserrechtliche Zulassungen zu
- Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft
- Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme ohne bergrechtlichen Betriebsplan.
Folgende wasserrechtliche Zulassungsverfahren kommen dabei in Betracht:
- Erteilung/Änderung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen
- Planfeststellungen/Plangenehmigungen bei Gewässerausbauten
- Erteilung von Befreiungen von den Verboten aus Wasserschutzgebieten
- Erteilung von Befreiungen von Verboten im Gewässerrandstreifen
- Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten.
Die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle ist ein Angebot und stellt keine Pflicht dar. Selbstverständlich können Sie sich auch weiterhin direkt an die zuständigen Stellen wenden. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der für die jeweilige Aufgabe zuständigen Stellen und Behörden bleiben unberührt.