Gewerbeabfallverordnung
Für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle bestehen Getrennthaltungs- und Sortierpflichten nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).
Wie die Praxis zeigt, ist es aufwändig und kostenintensiv, Wertstoffe für ein Recycling aus Abfallgemischen durch eine nachträgliche Sortierung zu generieren. Werden Abfälle dagegen bereits in Gewerbebetrieben getrennt gesammelt, verbessern sich die Voraussetzungen für ein qualitativ hochwertiges Recycling. Eine Pflicht zur Getrennthaltung und vorrangigen stofflichen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht für die Fraktionen
- Papier,
- Glas,
- Kunststoffe,
- Metalle,
- Bioabfälle,
- Textilien und Holz,
sowie für weitere Abfallfraktionen, die mit Haushaltabfällen vergleichbar sind. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen darüber hinaus
- Dämmmaterial,
- Beton,
- Ziegel,
- Fliesen und Keramik,
- Bitumengemische sowie
- Baustoffe auf Gipsbasis,
separat sammeln und recyceln.
Gewerbetreibende haben die Erfüllung der Pflichten zur getrennten Sammlung und vorrangigen stofflichen Verwertung sowie eventuelle Abweichungsgründe nachvollziehbar zu dokumentieren.
Eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen ist nur in nachweislich begründeten Ausnahmefällen zulässig. In diesem Fall ist das Gemisch in einer Vorbehandlungsanlage nachträglich zu trennen und so einem Recycling zugänglich zu machen. Vorbehandlungsanlagen müssen mit vorgegebenen technischen Aggregaten ausgestattet sein, sowie eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent einhalten. Bei Entsorgungsfachbetrieben und nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) zertifizierten Betrieben wird die Einhaltung der Vorgaben an Vorbehandlungsanlagen im Rahmen der Zertifizierung überprüft. Betriebe ohne Zertifizierung müssen eine jährliche Fremdkontrolle durch eine vom Landesamt für Umwelt bekannt gegebenen Stelle durchführen.
Verzeichnis der im Land Brandenburg nach Paragrah 11 Absatz 4 GewAbfV anerkannten Stellen zur Fremdkontrolle
Bekanntmachung des Landesamts für Umwelt - Abteilung Technischer Umweltschutz 1 – Referat Abfallwirtschaft
Stand: 10.01.2020
Stellen zur Fremdkontrolle | befristet bis zum | zugelassene Sachverständige |
IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH Ortsteil Töpchin In der Muna 2 15749 Mittenwalde |
31.12.2024 | Diplom-Ingenieurin Diana Harm Diplom-Ingenieur Christian Waßner Horst-Dieter Dörfel Uwe Kütz |
Für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle bestehen Getrennthaltungs- und Sortierpflichten nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).
Wie die Praxis zeigt, ist es aufwändig und kostenintensiv, Wertstoffe für ein Recycling aus Abfallgemischen durch eine nachträgliche Sortierung zu generieren. Werden Abfälle dagegen bereits in Gewerbebetrieben getrennt gesammelt, verbessern sich die Voraussetzungen für ein qualitativ hochwertiges Recycling. Eine Pflicht zur Getrennthaltung und vorrangigen stofflichen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht für die Fraktionen
- Papier,
- Glas,
- Kunststoffe,
- Metalle,
- Bioabfälle,
- Textilien und Holz,
sowie für weitere Abfallfraktionen, die mit Haushaltabfällen vergleichbar sind. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen darüber hinaus
- Dämmmaterial,
- Beton,
- Ziegel,
- Fliesen und Keramik,
- Bitumengemische sowie
- Baustoffe auf Gipsbasis,
separat sammeln und recyceln.
Gewerbetreibende haben die Erfüllung der Pflichten zur getrennten Sammlung und vorrangigen stofflichen Verwertung sowie eventuelle Abweichungsgründe nachvollziehbar zu dokumentieren.
Eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen ist nur in nachweislich begründeten Ausnahmefällen zulässig. In diesem Fall ist das Gemisch in einer Vorbehandlungsanlage nachträglich zu trennen und so einem Recycling zugänglich zu machen. Vorbehandlungsanlagen müssen mit vorgegebenen technischen Aggregaten ausgestattet sein, sowie eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent einhalten. Bei Entsorgungsfachbetrieben und nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) zertifizierten Betrieben wird die Einhaltung der Vorgaben an Vorbehandlungsanlagen im Rahmen der Zertifizierung überprüft. Betriebe ohne Zertifizierung müssen eine jährliche Fremdkontrolle durch eine vom Landesamt für Umwelt bekannt gegebenen Stelle durchführen.
Verzeichnis der im Land Brandenburg nach Paragrah 11 Absatz 4 GewAbfV anerkannten Stellen zur Fremdkontrolle
Bekanntmachung des Landesamts für Umwelt - Abteilung Technischer Umweltschutz 1 – Referat Abfallwirtschaft
Stand: 10.01.2020
Stellen zur Fremdkontrolle | befristet bis zum | zugelassene Sachverständige |
IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH Ortsteil Töpchin In der Muna 2 15749 Mittenwalde |
31.12.2024 | Diplom-Ingenieurin Diana Harm Diplom-Ingenieur Christian Waßner Horst-Dieter Dörfel Uwe Kütz |
Weiterführende Informationen
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Dokumentation und Meldung
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