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Grenzüberschreitende Abfallverbringung

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Das zentrale Regelwerk für die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist die seit dem 12. Juli 2007 geltende europäische Verordnung (EG) 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen. Ab dem 21. Mai 2026 wird diese Verordnung abgelöst durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen.

Die europäische Abfallverbringungsverordnung setzt die internationalen Vereinbarungen, das "Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" sowie die OECD-Ratsentscheidung Beschluss C(2001)107/Endgültig zur Abfallverbringung in geltendes Recht um. Sie enthält neben Begriffsbestimmungen und generellen Verbringungsverboten im Wesentlichen Verfahrensvorschriften zur Notifizierung von Abfallverbringungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerhalb, die bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zu beachten sind. 

Mit dem deutschen Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) werden ergänzende Regelungen - wie zum Beispiel die Behördenzuständigkeiten - zur Ausführung der VVA getroffen. In Deutschland ist gemäß AbfVerbrG das Umweltbundesamt als zentrale Anlaufstelle benannt (Anlaufstelle Basler Übereinkommen).

Zuständige Behörde für das Notifizierungsverfahren in Brandenburg ist seit dem 1. März 2011 die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH. Sie hat umfangreiche Informationen auf Ihrer Website veröffentlicht.

Gemeinsamer Kontrollplan für das Land Brandenburg und das Land Berlin

Der Kontrollplan dient der Priorisierung, Organisation und Zusammenarbeit bei der Überwachung der Abfallverbringung. Er basiert auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen und berücksichtigt die Erkenntnisse aus dem Vollzug, insbesondere über festgestellte illegale Abfallverbringungen. Die Veröffentlichung und Aktualisierung von Kontrollplänen obliegt den Ländern (Paragraph 11a AbfVerbrG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2a der Verordnung EG Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen).

Die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg sind zuständige Behörden für die Erstellung von Kontrollplänen im jeweiligen Bundesland. Wegen des gemeinsamen Wirtschafts- und Entsorgungsraumes und zur Stärkung der Zusammenarbeit in der Region bei der Durchsetzung der Abfallverbringungsvorschriften haben die Länder Berlin und Brandenburg einen gemeinsamen Kontrollplan (Stand: 30.04.2024) erstellt. Der Kontrollplan wurde mit den beteiligten Vollzugsbehörden abgestimmt und das Einvernehmen mit der Generalzolldirektion sowie mit dem Bundesamt für Güterverkehr hergestellt.

Das zentrale Regelwerk für die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist die seit dem 12. Juli 2007 geltende europäische Verordnung (EG) 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen. Ab dem 21. Mai 2026 wird diese Verordnung abgelöst durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen.

Die europäische Abfallverbringungsverordnung setzt die internationalen Vereinbarungen, das "Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" sowie die OECD-Ratsentscheidung Beschluss C(2001)107/Endgültig zur Abfallverbringung in geltendes Recht um. Sie enthält neben Begriffsbestimmungen und generellen Verbringungsverboten im Wesentlichen Verfahrensvorschriften zur Notifizierung von Abfallverbringungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerhalb, die bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zu beachten sind. 

Mit dem deutschen Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) werden ergänzende Regelungen - wie zum Beispiel die Behördenzuständigkeiten - zur Ausführung der VVA getroffen. In Deutschland ist gemäß AbfVerbrG das Umweltbundesamt als zentrale Anlaufstelle benannt (Anlaufstelle Basler Übereinkommen).

Zuständige Behörde für das Notifizierungsverfahren in Brandenburg ist seit dem 1. März 2011 die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH. Sie hat umfangreiche Informationen auf Ihrer Website veröffentlicht.

Gemeinsamer Kontrollplan für das Land Brandenburg und das Land Berlin

Der Kontrollplan dient der Priorisierung, Organisation und Zusammenarbeit bei der Überwachung der Abfallverbringung. Er basiert auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen und berücksichtigt die Erkenntnisse aus dem Vollzug, insbesondere über festgestellte illegale Abfallverbringungen. Die Veröffentlichung und Aktualisierung von Kontrollplänen obliegt den Ländern (Paragraph 11a AbfVerbrG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2a der Verordnung EG Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen).

Die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg sind zuständige Behörden für die Erstellung von Kontrollplänen im jeweiligen Bundesland. Wegen des gemeinsamen Wirtschafts- und Entsorgungsraumes und zur Stärkung der Zusammenarbeit in der Region bei der Durchsetzung der Abfallverbringungsvorschriften haben die Länder Berlin und Brandenburg einen gemeinsamen Kontrollplan (Stand: 30.04.2024) erstellt. Der Kontrollplan wurde mit den beteiligten Vollzugsbehörden abgestimmt und das Einvernehmen mit der Generalzolldirektion sowie mit dem Bundesamt für Güterverkehr hergestellt.

Weiterführende Informationen

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