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Klärschlammentsorgung und Phosphorrückgewinnung in Brandenburg

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Deutschland hat einen Phosphorbedarf in der Landwirtschaft von 500.000 Tonnen pro Jahr, und deckt diesen bisher vollständig über Importe aus überwiegend politisch instabilen Regionen. Neben den bei den Verarbeitungsstufen und beim Transport anfallenden klimarelevanten Emissionen, ist die Förderung von Rohphosphat in den Herkunftsländern und die Verarbeitung zu Mineraldünger mit erheblichen Umweltbelastungen und mit einem hohen Energiebedarf verbunden. Vor diesem Hintergrund wurde unter anderem mit Bezug auf das Deutsche Ressourceneffizienzprogramm (ProgRess) der Entschluss gefasst, Phosphor wo möglich als Sekundärrohstoff zurückzugewinnen.

Klärschlämme aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen enthalten erhebliche Mengen an Phosphor. Mit der am 3. Oktober 2017 in Kraft getretenen Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung wurde der Weg zur vermehrten Phosphorrückgewinnung bereitet.

Ziel der Verordnung ist es Ressourcen zu schonen, Kreisläufe zu schließen und Umweltbelastungen als Resultat bisheriger Bezugs- und Verarbeitungswege zu vermeiden. Darüber hinaus soll durch die weitere Einschränkung der bodenbezogenen Verwertung der Schadstoffeintrag in Böden und Gewässer verringert werden.

Mit der Novellierung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) besteht für die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung die gesetzliche Pflicht, Klärschlämme beziehungsweise Klärschlammaschen mit einem Mindest-Phosphorgehalt von 20 Gramm pro Kilogramm (g/kg) Trockensubstanz (TS) einer Phosphorrückgewinnung zuzuführen. Die Frist zur Umsetzung gilt ab dem Jahr 2029 beziehungsweise 2032 für Kläranlagen mit einer bestimmten Ausbaugröße. Ein wesentlicher Schwerpunkt der kommunalen Aufgabenträger in den kommenden Jahren wird es dabei sein, regionale Entsorgungs- und Verwertungskonzepte für Klärschlämme zu entwickeln und gegebenenfalls regionale Kooperationen zu schließen. Die Regierungskoalition des Landes Brandenburg hat beschlossen diesen Prozess für die Akteure im Land Brandenburg zu begleiten.

Zur Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger hat das Umweltministerium Brandenburg das Gutachten „Klärschlammentsorgung und Phosphorrückgewinnung im Land Brandenburg – Planungshilfe“ erstellen lassen.

Veröffentlichung eines Gutachtens als Planungshilfe

Das vorliegende Gutachten liefert eine umfassende Bestandsaufnahme zum Klärschlammaufkommen, dessen Qualitäten sowie der Klärschlammbehandlung und -entsorgung im Land Brandenburg und wertet diese vor dem Hintergrund der künftigen Anforderungen aus. Hierfür wurden relevante Akteurinnen und Akteure, vornehmlich Aufgabenträger der Abwasserbeseitigungspflicht und die Fachverbände und Interessenvertretungen der Siedlungswasserwirtschaft, eingebunden. Darauf aufbauend werden unter Berücksichtigung geplanter und bestehender Entsorgungsstrukturen angrenzender Bundesländer Handlungs- und Maßnahmenvorschläge für Umsetzungsmaßnahmen zur Phosphorrückgewinnung aufgezeigt. Dabei wurde geprüft, ob überregionale, das heißt auch bundeslandübergreifende funktionale Cluster gebildet werden können, bei denen aufgrund der angewendeten Technologien oder sonstiger Rahmenbedingungen Entsorgungskonzepte gemeinsam entwickelt werden könnten. Durch die systematische Vorarbeit und die Prüfung eventueller Kooperationsmodelle sollen größtmögliche Synergien für alle Pflichtigen geschaffen werden, um die mit der Umsetzung der künftigen Anforderungen verbundenen Kosten- und Gebührensteigerungen für die Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg gering zu halten und die bestehenden und sich in Planung befindenden Kapazitäten im Entsorgungsraum Nord-Ost-Deutschland mit zu berücksichtigen.

Im April 2022 wurde die Phase I des Projektes abgeschlossen und die aufbereitete Situationsanalyse der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Die Präsentationen zur aufbereiteten Situationsanalyse und der rechtlichen Anforderungen an verschiedene Kooperationsmodelle - im Kontext des Vergaberechts und Wettbewerbsrecht der Europäischen Union (EU), gegebenenfalls des Kommunalrechts und weiterer rahmensetzender Vorgaben - stehen zur Information zu Verfügung. Weiterhin wurden mögliche Kooperationsmodelle (zum Beispiel privatwirtschaftliche, kommunale Verbundlösungen), unter Berücksichtigung der damit verbundenen Besonderheiten, Hürden, Vor- und Nachteile gegenübergestellt.

Im August 2022 wurden die wesentlichen Arbeiten der Phase II abgeschlossen und der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Die Präsentationen repräsentieren einen Zwischenstand des Gutachtens.

Das finale Gutachten mit den finalen Analysen und fachlichen Bestandteilen steht nun als Download zur Verfügung. 

Berichtspflicht zum 31. Dezember 2023

Durch Artikel 4 ist zum 1. Januar 2023 eine weitere Änderung der Klärschlammverordnung in Kraft getreten. Nach Paragraph 3a AbfKlärV haben Klärschlammerzeuger, die im Jahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betrieben haben, bis zum 31. Dezember 2023 der zuständigen Behörde einen Bericht über die Umsetzung der Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung ab 2029 beziehungsweise 2032 sowie der zukünftigen Entsorgungswege der anfallenden Klärschlämme einzureichen. Im Land Brandenburg nimmt diesen Bericht die örtlich zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde entgegen. Klärschlammerzeuger, welche eine Abwasserbehandlungsanlage nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb nehmen, sind zur Vorlage des Berichtes sechs Monate nach Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage verpflichtet.

Im Rahmen des Berichtes sind die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung des der Phosphorgehalt sowie der Gesamtgehalt an basisch wirksamen Stoffen (angegeben als Calciumoxid) der anfallenden Klärschlämme anzugeben. Die Analyse der Klärschlämme auf den Phosphorgehalt und den Gesamtgehalt an basisch wirksamen Stoffen ist durch den Klärschlammerzeuger beziehungsweise Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage im Kalenderjahr 2027 zu wiederholen. Spätestens vier Wochen nach Durchführung der Analyse ist der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen.

Im Rahmen der Vollzughinweise zur Umsetzung der AbfklärV (LAGA M39, 2020 - Mitteilung 39, 2020 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) wird durch die LAGA ein Berichtsformat empfohlen (siehe Reiter Externe Links).

Deutschland hat einen Phosphorbedarf in der Landwirtschaft von 500.000 Tonnen pro Jahr, und deckt diesen bisher vollständig über Importe aus überwiegend politisch instabilen Regionen. Neben den bei den Verarbeitungsstufen und beim Transport anfallenden klimarelevanten Emissionen, ist die Förderung von Rohphosphat in den Herkunftsländern und die Verarbeitung zu Mineraldünger mit erheblichen Umweltbelastungen und mit einem hohen Energiebedarf verbunden. Vor diesem Hintergrund wurde unter anderem mit Bezug auf das Deutsche Ressourceneffizienzprogramm (ProgRess) der Entschluss gefasst, Phosphor wo möglich als Sekundärrohstoff zurückzugewinnen.

Klärschlämme aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen enthalten erhebliche Mengen an Phosphor. Mit der am 3. Oktober 2017 in Kraft getretenen Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung wurde der Weg zur vermehrten Phosphorrückgewinnung bereitet.

Ziel der Verordnung ist es Ressourcen zu schonen, Kreisläufe zu schließen und Umweltbelastungen als Resultat bisheriger Bezugs- und Verarbeitungswege zu vermeiden. Darüber hinaus soll durch die weitere Einschränkung der bodenbezogenen Verwertung der Schadstoffeintrag in Böden und Gewässer verringert werden.

Mit der Novellierung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) besteht für die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung die gesetzliche Pflicht, Klärschlämme beziehungsweise Klärschlammaschen mit einem Mindest-Phosphorgehalt von 20 Gramm pro Kilogramm (g/kg) Trockensubstanz (TS) einer Phosphorrückgewinnung zuzuführen. Die Frist zur Umsetzung gilt ab dem Jahr 2029 beziehungsweise 2032 für Kläranlagen mit einer bestimmten Ausbaugröße. Ein wesentlicher Schwerpunkt der kommunalen Aufgabenträger in den kommenden Jahren wird es dabei sein, regionale Entsorgungs- und Verwertungskonzepte für Klärschlämme zu entwickeln und gegebenenfalls regionale Kooperationen zu schließen. Die Regierungskoalition des Landes Brandenburg hat beschlossen diesen Prozess für die Akteure im Land Brandenburg zu begleiten.

Zur Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger hat das Umweltministerium Brandenburg das Gutachten „Klärschlammentsorgung und Phosphorrückgewinnung im Land Brandenburg – Planungshilfe“ erstellen lassen.

Veröffentlichung eines Gutachtens als Planungshilfe

Das vorliegende Gutachten liefert eine umfassende Bestandsaufnahme zum Klärschlammaufkommen, dessen Qualitäten sowie der Klärschlammbehandlung und -entsorgung im Land Brandenburg und wertet diese vor dem Hintergrund der künftigen Anforderungen aus. Hierfür wurden relevante Akteurinnen und Akteure, vornehmlich Aufgabenträger der Abwasserbeseitigungspflicht und die Fachverbände und Interessenvertretungen der Siedlungswasserwirtschaft, eingebunden. Darauf aufbauend werden unter Berücksichtigung geplanter und bestehender Entsorgungsstrukturen angrenzender Bundesländer Handlungs- und Maßnahmenvorschläge für Umsetzungsmaßnahmen zur Phosphorrückgewinnung aufgezeigt. Dabei wurde geprüft, ob überregionale, das heißt auch bundeslandübergreifende funktionale Cluster gebildet werden können, bei denen aufgrund der angewendeten Technologien oder sonstiger Rahmenbedingungen Entsorgungskonzepte gemeinsam entwickelt werden könnten. Durch die systematische Vorarbeit und die Prüfung eventueller Kooperationsmodelle sollen größtmögliche Synergien für alle Pflichtigen geschaffen werden, um die mit der Umsetzung der künftigen Anforderungen verbundenen Kosten- und Gebührensteigerungen für die Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg gering zu halten und die bestehenden und sich in Planung befindenden Kapazitäten im Entsorgungsraum Nord-Ost-Deutschland mit zu berücksichtigen.

Im April 2022 wurde die Phase I des Projektes abgeschlossen und die aufbereitete Situationsanalyse der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Die Präsentationen zur aufbereiteten Situationsanalyse und der rechtlichen Anforderungen an verschiedene Kooperationsmodelle - im Kontext des Vergaberechts und Wettbewerbsrecht der Europäischen Union (EU), gegebenenfalls des Kommunalrechts und weiterer rahmensetzender Vorgaben - stehen zur Information zu Verfügung. Weiterhin wurden mögliche Kooperationsmodelle (zum Beispiel privatwirtschaftliche, kommunale Verbundlösungen), unter Berücksichtigung der damit verbundenen Besonderheiten, Hürden, Vor- und Nachteile gegenübergestellt.

Im August 2022 wurden die wesentlichen Arbeiten der Phase II abgeschlossen und der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Die Präsentationen repräsentieren einen Zwischenstand des Gutachtens.

Das finale Gutachten mit den finalen Analysen und fachlichen Bestandteilen steht nun als Download zur Verfügung. 

Berichtspflicht zum 31. Dezember 2023

Durch Artikel 4 ist zum 1. Januar 2023 eine weitere Änderung der Klärschlammverordnung in Kraft getreten. Nach Paragraph 3a AbfKlärV haben Klärschlammerzeuger, die im Jahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betrieben haben, bis zum 31. Dezember 2023 der zuständigen Behörde einen Bericht über die Umsetzung der Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung ab 2029 beziehungsweise 2032 sowie der zukünftigen Entsorgungswege der anfallenden Klärschlämme einzureichen. Im Land Brandenburg nimmt diesen Bericht die örtlich zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde entgegen. Klärschlammerzeuger, welche eine Abwasserbehandlungsanlage nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb nehmen, sind zur Vorlage des Berichtes sechs Monate nach Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage verpflichtet.

Im Rahmen des Berichtes sind die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung des der Phosphorgehalt sowie der Gesamtgehalt an basisch wirksamen Stoffen (angegeben als Calciumoxid) der anfallenden Klärschlämme anzugeben. Die Analyse der Klärschlämme auf den Phosphorgehalt und den Gesamtgehalt an basisch wirksamen Stoffen ist durch den Klärschlammerzeuger beziehungsweise Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage im Kalenderjahr 2027 zu wiederholen. Spätestens vier Wochen nach Durchführung der Analyse ist der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen.

Im Rahmen der Vollzughinweise zur Umsetzung der AbfklärV (LAGA M39, 2020 - Mitteilung 39, 2020 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) wird durch die LAGA ein Berichtsformat empfohlen (siehe Reiter Externe Links).

Weiterführende Informationen

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