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Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

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  • Rechte anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

    Sinn und Zweck einer Anerkennung

    Im Interesse des Umweltschutzes sollen kompetente Vereinigungen ihr Fachwissen und ihre Kenntnisse in Verfahren mit Umweltrelevanz einbringen können. Anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen wird daher neben Beteiligungen im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt, mit Rechtsbehelfen (Widerspruch und Klage) gegen bestimmte Verwaltungsentscheidungen unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten vorzugehen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein (sogenanntes Verbandsklagerecht).

    Rechtsgrundlage für die Anerkennung

    Dem Verbandsklagerecht ist ein Anerkennungsverfahren vorgeschaltet. Dieses richtet sich nach den seit März 2010 einheitlich geltenden Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), welches auf der europäischen Richtlinie 2003/35/EG basiert. Zuvor gab es für die Anerkennung von Vereinigungen im Land Brandenburg weitere Rechtsgrundlagen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG).

    Verbandsklagerecht

    Der Umfang des Verbandsklagerechts einer anerkannten Umweltvereinigung ist im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz näher ausgestaltet. Die Verwaltungsentscheidungen, gegen die vorgegangen werden kann, sind im Einzelnen in Paragraph 1 Absatz 1 UmwRG benannt. Diese sind u. a. insbesondere Entscheidungen über die Zulassung von Anlagen und sonstigen Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften. Nach welchen besonderen Maßgaben Rechtsbehelfe einer Umweltvereinigung erfolgreich, also zulässig und begründet im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung, sind, ergibt sich aus den Regelungen des Paragraphen 2 UmwRG. Paragraph 4 UmwRG enthält ergänzende Regelungen zu auf Verfahrensfehlern gestützten Rechtsbehelfen einer anerkannten Umweltvereinigung. Die Regelungen der Paragraphen 6, 7 UmwRG legen zudem besondere verwaltungsprozessuale Maßgaben für Umweltklagen im Anwendungsbereich des Paragraphes 1 UmwRG fest.

    Weitere Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte

    Über das im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz festgelegte Verbandsklagerecht hinaus, werden Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigungen, die gemäß Paragraph 3 Absatz 1 UmwRG anerkannt sind, auch in anderen umweltrechtlichen Regelwerken besondere Beteiligungsrechte zugesprochen. So etwa in Paragraph 17 Absatz 3 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) und in den Paragraphen 10, 11 Absatz 2 Umweltschadensgesetz (USchadG). Insbesondere den vom Land anerkannten,  landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen stehen zudem die in Pragrapph 36 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) und Pragraph 63 Absatz 2 BNatSchG genannten Mitwirkungsrechte zu.

    Sinn und Zweck einer Anerkennung

    Im Interesse des Umweltschutzes sollen kompetente Vereinigungen ihr Fachwissen und ihre Kenntnisse in Verfahren mit Umweltrelevanz einbringen können. Anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen wird daher neben Beteiligungen im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt, mit Rechtsbehelfen (Widerspruch und Klage) gegen bestimmte Verwaltungsentscheidungen unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten vorzugehen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein (sogenanntes Verbandsklagerecht).

    Rechtsgrundlage für die Anerkennung

    Dem Verbandsklagerecht ist ein Anerkennungsverfahren vorgeschaltet. Dieses richtet sich nach den seit März 2010 einheitlich geltenden Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), welches auf der europäischen Richtlinie 2003/35/EG basiert. Zuvor gab es für die Anerkennung von Vereinigungen im Land Brandenburg weitere Rechtsgrundlagen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG).

    Verbandsklagerecht

    Der Umfang des Verbandsklagerechts einer anerkannten Umweltvereinigung ist im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz näher ausgestaltet. Die Verwaltungsentscheidungen, gegen die vorgegangen werden kann, sind im Einzelnen in Paragraph 1 Absatz 1 UmwRG benannt. Diese sind u. a. insbesondere Entscheidungen über die Zulassung von Anlagen und sonstigen Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften. Nach welchen besonderen Maßgaben Rechtsbehelfe einer Umweltvereinigung erfolgreich, also zulässig und begründet im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung, sind, ergibt sich aus den Regelungen des Paragraphen 2 UmwRG. Paragraph 4 UmwRG enthält ergänzende Regelungen zu auf Verfahrensfehlern gestützten Rechtsbehelfen einer anerkannten Umweltvereinigung. Die Regelungen der Paragraphen 6, 7 UmwRG legen zudem besondere verwaltungsprozessuale Maßgaben für Umweltklagen im Anwendungsbereich des Paragraphes 1 UmwRG fest.

    Weitere Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte

    Über das im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz festgelegte Verbandsklagerecht hinaus, werden Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigungen, die gemäß Paragraph 3 Absatz 1 UmwRG anerkannt sind, auch in anderen umweltrechtlichen Regelwerken besondere Beteiligungsrechte zugesprochen. So etwa in Paragraph 17 Absatz 3 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) und in den Paragraphen 10, 11 Absatz 2 Umweltschadensgesetz (USchadG). Insbesondere den vom Land anerkannten,  landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen stehen zudem die in Pragrapph 36 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) und Pragraph 63 Absatz 2 BNatSchG genannten Mitwirkungsrechte zu.

  • Anerkennungsvoraussetzungen nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG)

    Über den Anerkennungsantrag einer Umwelt- oder Naturschutzvereinigung ist seit dem 1. März 2010 einheitlich auf Basis der Vorschriften des geltenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu entscheiden.

    Gemäß Paragraph 3 Absatz 1 UmwRG ist die Anerkennung als Umweltschutzvereinigung zu erteilen, wenn die Vereinigung

    1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
    2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
    3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
    4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von Paragraph 52 der Abgabenordnung verfolgt und
    5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung (d. h., jeder Person den Eintritt als Mitglied zu ermöglichen, die die Ziele der Vereinigung unterstützt (redaktionelle Anmerkung)) erfüllt.

    Über den Anerkennungsantrag einer Umwelt- oder Naturschutzvereinigung ist seit dem 1. März 2010 einheitlich auf Basis der Vorschriften des geltenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu entscheiden.

    Gemäß Paragraph 3 Absatz 1 UmwRG ist die Anerkennung als Umweltschutzvereinigung zu erteilen, wenn die Vereinigung

    1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
    2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
    3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
    4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von Paragraph 52 der Abgabenordnung verfolgt und
    5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung (d. h., jeder Person den Eintritt als Mitglied zu ermöglichen, die die Ziele der Vereinigung unterstützt (redaktionelle Anmerkung)) erfüllt.
  • Anerkennung als Naturschutzvereinigung

    Eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung setzt darüber hinaus voraus, dass die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Zudem ist der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht, anzugeben.

    Eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung setzt darüber hinaus voraus, dass die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Zudem ist der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht, anzugeben.

  • Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren

    Anerkennungsanträge für innerhalb des Landes Brandenburg tätige inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind gemäß Paragraph 3 Absatz 3 (UmwRG) in Verbindung mit Paragraph 3 der Umweltrechtszuständigkeitsverordnung (UmweltrZV) an das für Umwelt zuständige Landesministerium zu richten:

    Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
    Referat 11
    Postfach 60 11 50
    14411 Potsdam

    Anerkennungsanträge für innerhalb des Landes Brandenburg tätige inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind gemäß Paragraph 3 Absatz 3 (UmwRG) in Verbindung mit Paragraph 3 der Umweltrechtszuständigkeitsverordnung (UmweltrZV) an das für Umwelt zuständige Landesministerium zu richten:

    Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
    Referat 11
    Postfach 60 11 50
    14411 Potsdam

  • Anerkannte Vereinigungen

    Die vom Land Brandenburg anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können Sie der folgenden Liste entnehmen:

    Die vom Land Brandenburg anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können Sie der folgenden Liste entnehmen:

    Anerkennungen, die vom Bund ausgesprochen wurden, können Sie der Internetseite des Umweltbundesamtes entnehmen.

    Anerkennungen, die vom Bund ausgesprochen wurden, können Sie der Internetseite des Umweltbundesamtes entnehmen.

Weiterführende Informationen

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