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Fragen und Antworten zur geänderten Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

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Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) wurde an aktuelle Anforderungen angepasst. Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen.

Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) wurde an aktuelle Anforderungen angepasst. Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen.

  • Wurden die formalen Beteiligungsverfahren eingehalten oder ist die Durchführungsverordnung des Jagdgesetzes demokratiefeindlich?

    Die Beteiligung des Landesjagdbeirates – in dem der Landesjagdverband Brandenburg e. V. vertreten ist – in seiner gesetzlich verankerten Funktion als beratendes Gremium fand am 28. August 2023 statt. Es wurden einzelne Forderungen des Landesjagdbeirates aufgenommen. Eine erneute Beteiligung im April/Mai 2024 war vom MLUK vorgesehen. Die Sitzung des Landesjagdbeirates wurde abgesagt. Die Vertreter hatten kein Interesse an der Tagung des Gremiums. Die kommunalen Spitzenverbände wurden beteiligt und haben konstruktive Stellungnahmen abgegeben.

    Der Verordnungsentwurf hat den Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Brandenburgischen Landtages passiert und wurde anschließend im Koalitionsausschuss beraten.

    Die Beteiligung des Landesjagdbeirates – in dem der Landesjagdverband Brandenburg e. V. vertreten ist – in seiner gesetzlich verankerten Funktion als beratendes Gremium fand am 28. August 2023 statt. Es wurden einzelne Forderungen des Landesjagdbeirates aufgenommen. Eine erneute Beteiligung im April/Mai 2024 war vom MLUK vorgesehen. Die Sitzung des Landesjagdbeirates wurde abgesagt. Die Vertreter hatten kein Interesse an der Tagung des Gremiums. Die kommunalen Spitzenverbände wurden beteiligt und haben konstruktive Stellungnahmen abgegeben.

    Der Verordnungsentwurf hat den Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Brandenburgischen Landtages passiert und wurde anschließend im Koalitionsausschuss beraten.

  • Führt die neue Jagdruhe für Rehe und Hirsche im Sommer zu Wildschäden und ist die Jagdzeitverlängerung in der zweiten Januarhälfte tierschutzwidrig?

    Beide Aspekte gehören zusammen. Das Wild muss im Laufe des Jagdjahres in der Anzahl den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft angepasst werden, sodass möglichst wenig Schäden entstehen. Das geschieht nicht dann, wenn das Getreide reif oder die Knospen der Bäume ausgebildet sind, sondern dann, wenn das Wild am schonendsten und effektivsten zu bejagen ist. Der Januar ist hierfür einer der geeignetsten Monate im ganzen Jahr, zumal strenge Winter das Wild nicht mehr beeinträchtigen. Hier ist es möglich, innerhalb von wenigen Stunden auf einer Treibjagd viele Stücke Wild zu erlegten. So eine Jagd muss im Januar nur einmal stattfinden, um einen großen Teil des Abschusses tätigen zu können. Vorher und nachher kann und sollte Jagdruhe herrschen. Im Übrigen wird kein Jäger gezwungen im Januar zu jagen, nur, weil dies laut neuer Verordnung möglich wäre. Ist der Abschussplan erfüllt bzw. der Wildbestand angepasst, kann die Büchse im Schrank bleiben. In 14 Bundesländern ist die Jagd bis zum 31. Januar möglich.

    Die Jagd im Sommer ist dagegen wenig erfolgversprechend, aber sehr störungsintensiv, da die Wildtiere überall ihre frisch gesetzten Kitze und Kälber säugen und großziehen. Hinzu kommt die große Gefahr der Verwechslung mit einem Muttertier.

    Sollten tatsächlich im Einzelfall größere Wildschäden im Sommer auftreten, so kann die oberste Jagdbehörde eine Aufhebung der Schonzeit genehmigen. 

    Beide Aspekte gehören zusammen. Das Wild muss im Laufe des Jagdjahres in der Anzahl den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft angepasst werden, sodass möglichst wenig Schäden entstehen. Das geschieht nicht dann, wenn das Getreide reif oder die Knospen der Bäume ausgebildet sind, sondern dann, wenn das Wild am schonendsten und effektivsten zu bejagen ist. Der Januar ist hierfür einer der geeignetsten Monate im ganzen Jahr, zumal strenge Winter das Wild nicht mehr beeinträchtigen. Hier ist es möglich, innerhalb von wenigen Stunden auf einer Treibjagd viele Stücke Wild zu erlegten. So eine Jagd muss im Januar nur einmal stattfinden, um einen großen Teil des Abschusses tätigen zu können. Vorher und nachher kann und sollte Jagdruhe herrschen. Im Übrigen wird kein Jäger gezwungen im Januar zu jagen, nur, weil dies laut neuer Verordnung möglich wäre. Ist der Abschussplan erfüllt bzw. der Wildbestand angepasst, kann die Büchse im Schrank bleiben. In 14 Bundesländern ist die Jagd bis zum 31. Januar möglich.

    Die Jagd im Sommer ist dagegen wenig erfolgversprechend, aber sehr störungsintensiv, da die Wildtiere überall ihre frisch gesetzten Kitze und Kälber säugen und großziehen. Hinzu kommt die große Gefahr der Verwechslung mit einem Muttertier.

    Sollten tatsächlich im Einzelfall größere Wildschäden im Sommer auftreten, so kann die oberste Jagdbehörde eine Aufhebung der Schonzeit genehmigen. 

  • Sollte weiterhin mit Totschlagfallen gejagt werden dürfen?

    Nein, denn Totschlagfallen töten jedes Tier, das in die Falle hineinläuft. Beispielsweise ist eine Unterscheidung zwischen dem geschützten Baummarder und dem jagdbaren Steinmarder nicht möglich. Hinzukommt, dass Totschlagfallen nicht in jedem Fall sofort sicher töten und damit vermeidbares Tierleid erzeugen. Zielgerichtet eingesetzt, sind Lebendfallen den Totschlagfallen insgesamt überlegen und stellen zudem kein Risiko für Menschen und Haustiere dar.

    Nein, denn Totschlagfallen töten jedes Tier, das in die Falle hineinläuft. Beispielsweise ist eine Unterscheidung zwischen dem geschützten Baummarder und dem jagdbaren Steinmarder nicht möglich. Hinzukommt, dass Totschlagfallen nicht in jedem Fall sofort sicher töten und damit vermeidbares Tierleid erzeugen. Zielgerichtet eingesetzt, sind Lebendfallen den Totschlagfallen insgesamt überlegen und stellen zudem kein Risiko für Menschen und Haustiere dar.

  • Führt die Herausnahme von Nutria und Bisam zu Risiken oder nicht kalkulierbaren Schäden an der Hochwasserinfrastruktur?

    Nutria und Bisam waren bis 2019 nicht im Jagdrecht und wurden von Bisamfängern gemanagt (formal keine Jagdausübung). Bis dahin wurde die Hochwasserinfrastruktur vor Schäden durch Bisam und Nutria ohne den Einsatz der Jägerschaft geschützt.

    Rückblickend hat sich die mit der Einführung einer Jagdzeit für Bisam und Nutria verbundene Erwartung einer effektiveren Bekämpfung der beiden invasiven Arten auf größerer Fläche mit Unterstützung der Jägerschaft nicht erfüllt. Tatsächlich verweigerten sogar einige Jagdbezirksinhaber den Bisamjägern der Gewässerunterhaltungsverbände den Zutritt zu bestimmten Flächen.

    In den zurückliegenden Jagdjahren entwickelte sich die Jagdstrecke der Nutrias deutlich rückläufig. Beim Bisam lag der Jagdstrecken-Höchstwert der vergangenen vier Jahre bei nur 761 Tieren.

    Nutria und Bisam waren bis 2019 nicht im Jagdrecht und wurden von Bisamfängern gemanagt (formal keine Jagdausübung). Bis dahin wurde die Hochwasserinfrastruktur vor Schäden durch Bisam und Nutria ohne den Einsatz der Jägerschaft geschützt.

    Rückblickend hat sich die mit der Einführung einer Jagdzeit für Bisam und Nutria verbundene Erwartung einer effektiveren Bekämpfung der beiden invasiven Arten auf größerer Fläche mit Unterstützung der Jägerschaft nicht erfüllt. Tatsächlich verweigerten sogar einige Jagdbezirksinhaber den Bisamjägern der Gewässerunterhaltungsverbände den Zutritt zu bestimmten Flächen.

    In den zurückliegenden Jagdjahren entwickelte sich die Jagdstrecke der Nutrias deutlich rückläufig. Beim Bisam lag der Jagdstrecken-Höchstwert der vergangenen vier Jahre bei nur 761 Tieren.

  • Sollen Füchse nunmehr auch – wie Waschbären und Marderhunde – nachts mit Nachtsichttechnik bejagt werden dürfen?

    Der Fuchs ist eine heimische Wildart. Es besteht derzeit keine Notwendigkeit, heimischen Arten – außer den Wildschweinen nachts – mit Nachtsichttechnik für Zielfernrohre nachzustellen. Die stattfindende Bejagung ist ausreichend und sichert die Balance zwischen Jagddruck und dem Ruhebedürfnis des Wildes.

    Füchse sind keine Schädlinge. Bei Notwendigkeit des Schutzes von bedrohten Tierarten (Vögel, Reptilien) können die Füchse weiterhin auch nachts durch den Einsatz von Lebendfallen bejagt werden.

    Der Fuchs ist eine heimische Wildart. Es besteht derzeit keine Notwendigkeit, heimischen Arten – außer den Wildschweinen nachts – mit Nachtsichttechnik für Zielfernrohre nachzustellen. Die stattfindende Bejagung ist ausreichend und sichert die Balance zwischen Jagddruck und dem Ruhebedürfnis des Wildes.

    Füchse sind keine Schädlinge. Bei Notwendigkeit des Schutzes von bedrohten Tierarten (Vögel, Reptilien) können die Füchse weiterhin auch nachts durch den Einsatz von Lebendfallen bejagt werden.

  • Warum soll das Rebhuhn und die Tafel- und Krickente nicht mehr bejagt werden?

    Alle drei Arten stehen auf der Roten Liste der Brutvögel Brandenburgs und sind dort als gefährdet (Krickente) oder gar als „vom Aussterben bedroht“ (Tafelente und Rebhuhn) eingestuft. Eine weitere Bejagung ist unverantwortlich und würde zum weiteren Rückgang dieser Arten führen.

    Alle drei Arten stehen auf der Roten Liste der Brutvögel Brandenburgs und sind dort als gefährdet (Krickente) oder gar als „vom Aussterben bedroht“ (Tafelente und Rebhuhn) eingestuft. Eine weitere Bejagung ist unverantwortlich und würde zum weiteren Rückgang dieser Arten führen.