Wildunfall und Fallwild
Wild sind nicht von Menschen gehaltene Tiere. Der Begriff Wildtiere umfasst jagdbares Wild im Sinne des Jagdrechtes und andere Wildtiere. Wild, das infolge von Unglücksfällen, Krankheit, Hunger oder Kälte verendet beziehungsweise getötet wurde bezeichnet man als Fallwild. In Brandenburg besteht gemäß Paragraph 27 des Jagdgesetzes eine Meldepflicht bei Zusammenstößen zwischen Kraftfahrzeugen und Wild.
Wild sind nicht von Menschen gehaltene Tiere. Der Begriff Wildtiere umfasst jagdbares Wild im Sinne des Jagdrechtes und andere Wildtiere. Wild, das infolge von Unglücksfällen, Krankheit, Hunger oder Kälte verendet beziehungsweise getötet wurde bezeichnet man als Fallwild. In Brandenburg besteht gemäß Paragraph 27 des Jagdgesetzes eine Meldepflicht bei Zusammenstößen zwischen Kraftfahrzeugen und Wild.
Wildunfall in Brandenburg - Meldepflicht
Ein Zusammenstoß im Straßenverkehr mit einem dem Jagdrecht unterliegenden Wildtier (Wild) wird als Wildunfall bezeichnet. Üblicherweise entsteht bei solchen Unfällen zumeist nur Sachschaden am Fahrzeug. Im Bundesland Brandenburg besteht gemäß Paragraph 27 des Jagdgesetzes eine Meldepflicht bei Zusammenstößen zwischen Kraftfahrzeugen und Wild.
Diese Meldung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern zu erfolgen, jeweils an die zuständige Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder den örtlich zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Eine solche Meldung muss bei jedem Unfall mit Wild abgesetzt werden, unabhängig davon, ob das Wild beim Unfall getötet wurde oder sich scheinbar unverletzt entfernt hat. Diese Wildunfallbescheinigung dient als Nachweis eines Wildunfalls. Damit können Mitglieder von Automobilclubs eventuell eine Beihilfe für Wildschäden am Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen bei den Automobilclubs erhalten.
Sollten Sie angefahrenes Wild ohne Meldung am Straßenrand zurücklassen, stellt dies einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Wenn Sie Wild eigenmächtig mitnehmen, erfüllt dies unter Umständen den Straftatbestand der Wilderei.
Beim Umgang mit dem Fallwild ist mit der üblichen Sorgfalt vorzugehen (Seuchen, Selbst-/ Tierschutz) und folgende Hinweise sind unbedingt zu beachten:
Ein Zusammenstoß im Straßenverkehr mit einem dem Jagdrecht unterliegenden Wildtier (Wild) wird als Wildunfall bezeichnet. Üblicherweise entsteht bei solchen Unfällen zumeist nur Sachschaden am Fahrzeug. Im Bundesland Brandenburg besteht gemäß Paragraph 27 des Jagdgesetzes eine Meldepflicht bei Zusammenstößen zwischen Kraftfahrzeugen und Wild.
Diese Meldung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern zu erfolgen, jeweils an die zuständige Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder den örtlich zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Eine solche Meldung muss bei jedem Unfall mit Wild abgesetzt werden, unabhängig davon, ob das Wild beim Unfall getötet wurde oder sich scheinbar unverletzt entfernt hat. Diese Wildunfallbescheinigung dient als Nachweis eines Wildunfalls. Damit können Mitglieder von Automobilclubs eventuell eine Beihilfe für Wildschäden am Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen bei den Automobilclubs erhalten.
Sollten Sie angefahrenes Wild ohne Meldung am Straßenrand zurücklassen, stellt dies einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Wenn Sie Wild eigenmächtig mitnehmen, erfüllt dies unter Umständen den Straftatbestand der Wilderei.
Beim Umgang mit dem Fallwild ist mit der üblichen Sorgfalt vorzugehen (Seuchen, Selbst-/ Tierschutz) und folgende Hinweise sind unbedingt zu beachten:
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Was ist an der Unfallstelle/Fundstelle zu tun?
- Unfallstelle absichern (Verpflichtung gemäß Paragraph 34 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung)
- Getötetes Wild gegebenenfalls von der Fahrbahn ziehen (Schutzhandschuhe verwenden!)
- Verletztes Wild nicht berühren oder anderweitig beunruhigen (Stress für das Tier, Selbstgefährdung)
- Wildunfallbescheinigung für Versicherung durch Polizei oder Jagdausübungsberechtigten ausstellen lassen
- Wildspuren am Auto fotografieren (Blut, Fellteile)
- Unfallstelle absichern (Verpflichtung gemäß Paragraph 34 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung)
- Getötetes Wild gegebenenfalls von der Fahrbahn ziehen (Schutzhandschuhe verwenden!)
- Verletztes Wild nicht berühren oder anderweitig beunruhigen (Stress für das Tier, Selbstgefährdung)
- Wildunfallbescheinigung für Versicherung durch Polizei oder Jagdausübungsberechtigten ausstellen lassen
- Wildspuren am Auto fotografieren (Blut, Fellteile)
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Wer darf sich Fallwild aneignen?
Das Recht, sich außerhalb von befriedeten Bezirken Fallwild, das dem Jagdrecht unterliegt anzueignen, steht ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten (in der Regel Jagdpächter oder Eigentümer nicht verpachteter Jagdbezirke) zu.
Das Recht, sich außerhalb von befriedeten Bezirken Fallwild, das dem Jagdrecht unterliegt anzueignen, steht ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten (in der Regel Jagdpächter oder Eigentümer nicht verpachteter Jagdbezirke) zu.
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Wer ist wegen des Fallwildes zu benachrichtigen?
Der Jagdausübungsberechtigte, wenn dieser nicht bekannt oder zu erreichen ist:
- Die nächste Polizeidienststelle, oder
- die nächste Forstdienststelle, oder
- die zuständige Gemeinde-/ Stadt-/ Kreisverwaltung (Ordnungsamt; untere Jagdbehörde), oder
- die Straßen-/Autobahnmeisterei
Die vor genannten Behörden informieren den Jagdausübungsberechtigten und in seuchen-gefährdeten Gebieten die zuständige Veterinärbehörde über das verendete Wild. Die Unfallstelle/der Fundort des Fallwildes ist dabei anzugeben.
Der Jagdausübungsberechtigte, wenn dieser nicht bekannt oder zu erreichen ist:
- Die nächste Polizeidienststelle, oder
- die nächste Forstdienststelle, oder
- die zuständige Gemeinde-/ Stadt-/ Kreisverwaltung (Ordnungsamt; untere Jagdbehörde), oder
- die Straßen-/Autobahnmeisterei
Die vor genannten Behörden informieren den Jagdausübungsberechtigten und in seuchen-gefährdeten Gebieten die zuständige Veterinärbehörde über das verendete Wild. Die Unfallstelle/der Fundort des Fallwildes ist dabei anzugeben.
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Wer ist für die Entfernung des Fallwildes von der Fahrbahn zuständig?
- Unfallbeteiligte sollten nach Möglichkeit das Fallwild unverzüglich in den Straßenseitenraum ziehen (Schutzhandschuhe verwenden).
Wenn dies nicht ohne Eigengefährdung möglich oder der Kadaver zu groß/zu schwer ist, sind Unfallstelle und Hindernis ausreichend abzusichern. - Polizei (Verkehrssicherungspflicht)
- Gemeinde-/Stadtverwaltung (Ortsdurchfahrt und nicht klassifizierte Straßen)
- Straßen-/Autobahnmeisterei (klassifizierte Straßen auf freier Strecke)
- Unfallbeteiligte sollten nach Möglichkeit das Fallwild unverzüglich in den Straßenseitenraum ziehen (Schutzhandschuhe verwenden).
Wenn dies nicht ohne Eigengefährdung möglich oder der Kadaver zu groß/zu schwer ist, sind Unfallstelle und Hindernis ausreichend abzusichern. - Polizei (Verkehrssicherungspflicht)
- Gemeinde-/Stadtverwaltung (Ortsdurchfahrt und nicht klassifizierte Straßen)
- Straßen-/Autobahnmeisterei (klassifizierte Straßen auf freier Strecke)
- Unfallbeteiligte sollten nach Möglichkeit das Fallwild unverzüglich in den Straßenseitenraum ziehen (Schutzhandschuhe verwenden).
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Wer ist für die weitere Beseitigung und Entsorgung des Wildkadavers zuständig?
Der Jagdausübungsberechtigte eignet sich das Fallwild an und ist damit verpflichtet, den Wildkadaver zu entsorgen – unabhängig von Unfall-/ Fundort. Es besteht jedoch für den Jagdausübungsberechtigten grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aneignung.
Der Jagdausübungsberechtigte eignet sich das Fallwild an und ist damit verpflichtet, den Wildkadaver zu entsorgen – unabhängig von Unfall-/ Fundort. Es besteht jedoch für den Jagdausübungsberechtigten grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aneignung.
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Ist das Fallwild als tierisches Nebenprodukt einzuordnen und zu entsorgen?
Nein,
wenn kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht. Ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 und dem nationalen "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht" ausgenommen. Bei Fallwild, das außerhalb tierseuchenrechtlich festgelegter Restriktionsgebiete anfällt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht. Einer Einzelfallprüfung durch die zuständige Veterinärbehörde bedarf es dazu nicht.
Ja,
wenn ein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht. Das Veterinäramt ordnet die Entsorgung als tierisches Nebenprodukt an, wenn bei einem Wildkadaver der Verdacht besteht, dass er mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert ist (zum Beispiel bei einer amtlich festgestellten Tierseuche wie Schweinepest bei Schwarzwild). Aufgrund einer amtlich festgestellten Tierseuche bei Wildtieren gibt die zuständige Veterinärbehörde eine tierseuchenrechtliche Verfügung öffentlich bekannt (und informiert auch den Landesbetrieb Straßenwesen). In der tierseuchenrechtlichen Verfügung sind gegebenfalls gemaßregelte Gebiete für Wildtiere festgelegt. Für Wildtiere, die für die betreffende Tierseuche empfänglich sind und in bestimmten gemaßregelten Gebieten getötet oder tot aufgefunden werden, wird die Beseitigung als tierisches Nebenprodukt (gegebenfalls zunächst die Verbringung zur Untersuchung) angeordnet. Der Wildkadaver ist dann der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu melden. Das Fallwild ist als tierisches Nebenprodukt (nicht als Abfall) zu entsorgen. Der Zweckverband holt Fallwild direkt von der Straße/Fundstelle zur Entsorgung nur auf Anordnung des Veterinäramtes ab.
Nein,
wenn kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht. Ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 und dem nationalen "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht" ausgenommen. Bei Fallwild, das außerhalb tierseuchenrechtlich festgelegter Restriktionsgebiete anfällt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht. Einer Einzelfallprüfung durch die zuständige Veterinärbehörde bedarf es dazu nicht.
Ja,
wenn ein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht. Das Veterinäramt ordnet die Entsorgung als tierisches Nebenprodukt an, wenn bei einem Wildkadaver der Verdacht besteht, dass er mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert ist (zum Beispiel bei einer amtlich festgestellten Tierseuche wie Schweinepest bei Schwarzwild). Aufgrund einer amtlich festgestellten Tierseuche bei Wildtieren gibt die zuständige Veterinärbehörde eine tierseuchenrechtliche Verfügung öffentlich bekannt (und informiert auch den Landesbetrieb Straßenwesen). In der tierseuchenrechtlichen Verfügung sind gegebenfalls gemaßregelte Gebiete für Wildtiere festgelegt. Für Wildtiere, die für die betreffende Tierseuche empfänglich sind und in bestimmten gemaßregelten Gebieten getötet oder tot aufgefunden werden, wird die Beseitigung als tierisches Nebenprodukt (gegebenfalls zunächst die Verbringung zur Untersuchung) angeordnet. Der Wildkadaver ist dann der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu melden. Das Fallwild ist als tierisches Nebenprodukt (nicht als Abfall) zu entsorgen. Der Zweckverband holt Fallwild direkt von der Straße/Fundstelle zur Entsorgung nur auf Anordnung des Veterinäramtes ab.
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Was ist zu tun, wenn Fallwild in der Natur, zum Beispiel im Wald oder auf einer Wiese gefunden wird?
- Verendete Wildtiere können grundsätzlich in der Natur verbleiben. In seuchengefährdeten Gebieten soll Fallwild empfänglicher Wildarten grundsätzlich mit genauer Angabe des Fundortes der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden. Die Veterinärbehörde entscheidet über notwendige Untersuchungen und die seuchenhygienische Entsorgung (siehe Sektion "Ist das Fallwild als tierisches Nebenprodukt einzuordnen und zu entsorgen?").
- Das gehäufte Auftreten von Fallwild kann ein erster Hinweis auf eine Tierseuche im Wildbestand sein. Die unverzügliche Meldung an die zuständige Veterinärbehörde über krankheitsverdächtige Wildtiere oder eine Häufung von Fallwild ist unerlässlich für erfolgreiche Bekämpfungsmaßnahmen.
- Zur Früherkennung von Tierseuchen im Wildbestand werden verschiedene Untersuchungsprogramme durchgeführt (Monitoring von Wildtierkrankheiten). Die Untersuchung krankheitsverdächtiger und gefallener Tiere ist in diesem Zusammenhang besonders aussagekräftig. Die zuständige Veterinärbehörde informiert über die Durchführung der Untersuchungen (Probennahme, Dokumentation und so weiter).
- Verendete Wildtiere können grundsätzlich in der Natur verbleiben. In seuchengefährdeten Gebieten soll Fallwild empfänglicher Wildarten grundsätzlich mit genauer Angabe des Fundortes der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden. Die Veterinärbehörde entscheidet über notwendige Untersuchungen und die seuchenhygienische Entsorgung (siehe Sektion "Ist das Fallwild als tierisches Nebenprodukt einzuordnen und zu entsorgen?").
- Das gehäufte Auftreten von Fallwild kann ein erster Hinweis auf eine Tierseuche im Wildbestand sein. Die unverzügliche Meldung an die zuständige Veterinärbehörde über krankheitsverdächtige Wildtiere oder eine Häufung von Fallwild ist unerlässlich für erfolgreiche Bekämpfungsmaßnahmen.
- Zur Früherkennung von Tierseuchen im Wildbestand werden verschiedene Untersuchungsprogramme durchgeführt (Monitoring von Wildtierkrankheiten). Die Untersuchung krankheitsverdächtiger und gefallener Tiere ist in diesem Zusammenhang besonders aussagekräftig. Die zuständige Veterinärbehörde informiert über die Durchführung der Untersuchungen (Probennahme, Dokumentation und so weiter).