Landschaftspflege
Aufgrund des Einwirkens des Menschen, leben wir in einer Kulturlandschaft, die der permanenten Pflege bedarf, um als Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und den Menschen erhalten werden zu können. Gleichzeitig ist der Mensch auch auf die Nutzung dieser Landschaft angewiesen. Sofern Landschaftspflege nicht in diesem Nutzungsprozess, etwa durch Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft erfolgt, kann sie auch naturschutzfachlich begründet sein.
Landschaftspflegemaßnahmen dienen der Umsetzung der Ziele des Naturschutzes, wie sie in Paragraph 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) benannt sind. Diese Ziele werden gemäß Paragraph 8 BNatSchG durch die Landschaftsplanung inhaltlich und räumlich konkretisiert. Sie stellt auch die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dar. Die Landschaftsplanung ist insoweit ein wesentlicher Quell für die naturschutzfachliche Begründung von Landschaftspflegemaßnahmen.
Eine Vielzahl von Förderprogrammen ist für die Finanzierung von Landschaftspflegemaßnahmen ganz oder teilweise geeignet (KULAP, Vertragsnaturschutz, integrierte Ländliche Entwicklung, Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, Programme des Naturschutzfonds). Landschaftspflegemaßnahmen können auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sein, die durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung begründet sind.
Für die Etablierung artenreicher gebietsheimischer Grünlandgesellschaften nach einer Baumaßnahme oder einfach zur Bereicherung von Natur- und Landschaft fehlt oftmals das geeignete Saatgut. Dafür kann das Verfahren der Mahdgutübertragung dienlich sein. Dabei wird das Samenpotential im Mahdgut artenreicher Naturschutzwiesen genutzt, die ohnehin zur Pflege und Entwicklung gemäht werden müssen. Das anfallende Mahdgut wird dann auf geeigneten Standorten wieder ausgebracht.
Aufgrund des Einwirkens des Menschen, leben wir in einer Kulturlandschaft, die der permanenten Pflege bedarf, um als Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und den Menschen erhalten werden zu können. Gleichzeitig ist der Mensch auch auf die Nutzung dieser Landschaft angewiesen. Sofern Landschaftspflege nicht in diesem Nutzungsprozess, etwa durch Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft erfolgt, kann sie auch naturschutzfachlich begründet sein.
Landschaftspflegemaßnahmen dienen der Umsetzung der Ziele des Naturschutzes, wie sie in Paragraph 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) benannt sind. Diese Ziele werden gemäß Paragraph 8 BNatSchG durch die Landschaftsplanung inhaltlich und räumlich konkretisiert. Sie stellt auch die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dar. Die Landschaftsplanung ist insoweit ein wesentlicher Quell für die naturschutzfachliche Begründung von Landschaftspflegemaßnahmen.
Eine Vielzahl von Förderprogrammen ist für die Finanzierung von Landschaftspflegemaßnahmen ganz oder teilweise geeignet (KULAP, Vertragsnaturschutz, integrierte Ländliche Entwicklung, Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, Programme des Naturschutzfonds). Landschaftspflegemaßnahmen können auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sein, die durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung begründet sind.
Für die Etablierung artenreicher gebietsheimischer Grünlandgesellschaften nach einer Baumaßnahme oder einfach zur Bereicherung von Natur- und Landschaft fehlt oftmals das geeignete Saatgut. Dafür kann das Verfahren der Mahdgutübertragung dienlich sein. Dabei wird das Samenpotential im Mahdgut artenreicher Naturschutzwiesen genutzt, die ohnehin zur Pflege und Entwicklung gemäht werden müssen. Das anfallende Mahdgut wird dann auf geeigneten Standorten wieder ausgebracht.
Weiterführende Informationen
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Die Landkreise oder die kreisfreien Städte oder von ihnen beauftragte Organisationen oder Personen können in Brandenburg Wander-, Rad- und Reitwege markieren.
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