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Landschaftspläne

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Die gemäß der Paragraph 11 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für das ganze Gemeindegebiet aufzustellenden Landschaftspläne werden in Brandenburg von den Gemeinden gemäß Paragraph 5 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzgesetz (BbgNatSchAG) als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe aufgestellt. Inhaltlich sind sie aus den Landschaftsrahmenplänen heraus zu entwickeln. Sie sind die wichtigste Grundlage vorsorgenden Handelns bei der räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Die Inhalte der Landschaftspläne sind gemäß Paragraph 11 Absatz 3 BNatSchG in der Abwägung nach Paragraph 1 Absatz 7 Baugesetzbuch (BauGB) zu berücksichtigen und können als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden. Strukturell sind Landschaftspläne grundsätzlich so aufgebaut, wie das Landschaftsprogramm und die Landschaftsrahmenpläne; sind jedoch diesem gegenüber inhaltlich und räumlich deutlich konkreter. Ihr Aufstellungsmaßstab ist M 1:10.000. 

Landschaftspläne stellen die örtlichen Ziele, Maßnahmen und Erfordernisse des Naturschutzes dar. Dabei dienen sie wie die Landschaftsrahmenpläne, der nachhaltigen Sicherung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Sie sind eine wichtige Grundlage für die Umweltprüfung der Bauleitpläne aber auch für die Strategische Umweltprüfung anderer Pläne und Programme Dritter. 

Die Landschaftspläne können bei der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden. 

Den gegenwärtigen Stand der kommunalen Landschaftsplanung und der Flächenpools im Land Brandenburg zeigt die Karte "Stand der kommunalen Landschaftsplanung/Flächenpools". 

Hinweise zu den gesetzlichen Grundlagen der Landschaftsplanung können schriftlich unter den rechts angegebenen Kontaktadressen erfragt werden.

Die gemäß der Paragraph 11 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für das ganze Gemeindegebiet aufzustellenden Landschaftspläne werden in Brandenburg von den Gemeinden gemäß Paragraph 5 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzgesetz (BbgNatSchAG) als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe aufgestellt. Inhaltlich sind sie aus den Landschaftsrahmenplänen heraus zu entwickeln. Sie sind die wichtigste Grundlage vorsorgenden Handelns bei der räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Die Inhalte der Landschaftspläne sind gemäß Paragraph 11 Absatz 3 BNatSchG in der Abwägung nach Paragraph 1 Absatz 7 Baugesetzbuch (BauGB) zu berücksichtigen und können als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden. Strukturell sind Landschaftspläne grundsätzlich so aufgebaut, wie das Landschaftsprogramm und die Landschaftsrahmenpläne; sind jedoch diesem gegenüber inhaltlich und räumlich deutlich konkreter. Ihr Aufstellungsmaßstab ist M 1:10.000. 

Landschaftspläne stellen die örtlichen Ziele, Maßnahmen und Erfordernisse des Naturschutzes dar. Dabei dienen sie wie die Landschaftsrahmenpläne, der nachhaltigen Sicherung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Sie sind eine wichtige Grundlage für die Umweltprüfung der Bauleitpläne aber auch für die Strategische Umweltprüfung anderer Pläne und Programme Dritter. 

Die Landschaftspläne können bei der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden. 

Den gegenwärtigen Stand der kommunalen Landschaftsplanung und der Flächenpools im Land Brandenburg zeigt die Karte "Stand der kommunalen Landschaftsplanung/Flächenpools". 

Hinweise zu den gesetzlichen Grundlagen der Landschaftsplanung können schriftlich unter den rechts angegebenen Kontaktadressen erfragt werden.

Weiterführende Informationen

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