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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Blick auf eine am Wasser gelegene Industrielandschaft
© Tom Bayer/stock.adobe.com
Blick auf eine am Wasser gelegene Industrielandschaft
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Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie beispielsweise Kraftstoffen, Heizöl, Farben, Säuren aber auch Gülle, gehört im gewerblichen, landwirtschaftlichen und privaten Bereich zum Alltag. In die Umwelt austretende wassergefährdende Stoffe können zu nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften führen. Zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer stellt das Bundesrecht daher strikte Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, aber auch die Stilllegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Gesetzliche Grundlagen

In den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind grundsätzliche Anforderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Dabei gilt, dass bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen, sowie bei Anlagen zum Verwenden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen, keine Besorgnis einer nachteiligen Gewässerveränderung bestehen darf. Bei Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und ähnlichen landwirtschaftlichen Stoffen gilt als Maßgabe der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Gewässerveränderungen. Dabei handelt es sich um ein etwas geringeres Anforderungsniveau. Detaillierte Anforderungen stellt die vom Bund erlassene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ältere landesrechtliche Regelungen, also die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift (VVAwS), wurden 2017 durch die AwSV abgelöst.

Allgemeine Anforderungen an Anlagen

Im Allgemeinen müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen beständig sein. Auftretende Undichtigkeiten und austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden können. Dafür sind die meisten Anlagenarten mit einem Zwei-Barrieren-System auszustatten und regelmäßig zu kontrollieren. Weiterhin sind die Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Solche Regeln sind insbesondere die „technischen Regeln wassergefährdende Stoffe“ (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), die technischen Baubestimmungen und Bauregeln des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), soweit sie den Gewässerschutz betreffen, und einschlägige DIN- und EN-Normen.

Betreiberpflichten

Anlagen ab einer gewissen Größe unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der eingesetzten Stoffe sind anzeige- und prüfpflichtig (§§ 40 und 46 AwSV).

Zuständig für solche Anzeigen sind im Land Brandenburg die unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (Übersicht der Behörden).

Die Anzeigen müssen mindestens sechs Wochen vor Errichtung bzw. wesentlicher Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Anzeige entfällt für Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird. Dies ist in der Regel der Fall bei Baugenehmigungsverfahren und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Prüfungen von Anlagen nach AwSV (§ 46) müssen zu bestimmten, festgelegten Zeitpunkten von anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Diese Prüfungen hat der Betreiber zu beauftragen und auf seine Kosten durchführen zulassen. Des Weiteren dürfen bestimmte Arbeiten, wie Errichtung, Instandsetzung, Reinigung von innen und Stilllegung an vielen Anlagen nur durch Fachbetriebe durchgeführt werden (§ 45 AwSV).

Betreiber haben ihre Anlagen (unabhängig von Größe oder Gefährlichkeit) grundsätzlich regelmäßig selbst zu überwachen. Bei Betriebsstörungen, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten oder austreten könnten, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Falls wassergefährdende Stoffe in die Umwelt austreten und in ein Gewässer oder eine Entwässerungsleitung gelangen können oder besteht ein solcher Verdacht, ist unverzüglich die zuständige untere Wasserbehörde, die Feuerwehr oder die Polizeidienststelle zu informieren (§ 24 AwSV und § 21 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG).

Sachverständige, Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachbetriebe

Die Sachverständigen für die Prüfungen müssen von einer nach AwSV anerkannten Sachverständigenorganisation (SVO) bestellt sein. Fachbetriebe müssen von anerkannten SVO oder von nach AwSV anerkannten Güte- und Überwachungsgemeinschaften (GÜG) zertifiziert sein. Eine aktuelle Liste der anerkannten SVO und GÜG mit Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Zertifizierte Fachbetriebe sind auf den Seiten der jeweiligen SVO und GÜG aufgelistet.

Zuständig für die Anerkennung nach §§ 52 und 57 AwSV von SVO und GÜG mit Sitz im Land Brandenburg ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) als oberste Wasserbehörde.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung und die erforderlichen Antragsunterlagen sind in einem Merkblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zusammengefasst.

Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen

Nach AwSV werden Stoffe und Gemische in Wassergefährdungsklassen eingeteilt. Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht bekannte Stoffeinstufungen über das Bundesgesetzblatt und über die Online-Datenbank Rigoletto. Beabsichtigt ein Betreiber mit einem nicht eingestuften Stoff umzugehen, hat er diesen nach AwSV selbst einzustufen, und diese Einstufung inklusive Dokumentation dem UBA zur Überprüfung und Veröffentlichung zuzusenden. Die Einstufung gilt erst mit der Veröffentlichung durch das UBA im Bundesgesetzblatt. Nicht eingestufte Stoffe fallen grundsätzlich in die höchste Wassergefährdungsklasse. Stoffgemische werden nach AwSV von den Betreibern selbst eingestuft und die Einstufung von den unteren Wasserbehörden auf Plausibilität geprüft.

Ersatzbaustoffverordnung und AwSV

Die Ersatzbaustoffverordnung regelt die Anforderungen an mineralische Ersatzbaustoffe für den Einbau in technische Bauwerke. Der Umgang mit Ersatzbaustoffen in Anlagen fällt auch unter das Regelungsgebiet der AwSV. Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 AwSV und soll die Entscheidung, ob ein festes Gemisch wassergefährdend ist, erleichtern. Jedoch sind die Ersatzbaustoffverordnung und die AwSV noch nicht aufeinander abgestimmt worden. Wie die Klassifikationen der Ersatzbaustoffverordnung im Sinne der AwSV einzuordnen sind und wie mit den daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen umzugehen ist, wird in einer Vollzugshilfe erläutert. Der Verweis in § 10 Absatz 1 Nummer 3 AwSV auf die Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen — Technische Regeln" bleibt jedoch auch weiterhin gültig.

Weitere abfallrechtliche Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung finden Sie im Themenbereich Abfall.

Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie beispielsweise Kraftstoffen, Heizöl, Farben, Säuren aber auch Gülle, gehört im gewerblichen, landwirtschaftlichen und privaten Bereich zum Alltag. In die Umwelt austretende wassergefährdende Stoffe können zu nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften führen. Zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer stellt das Bundesrecht daher strikte Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, aber auch die Stilllegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Gesetzliche Grundlagen

In den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind grundsätzliche Anforderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Dabei gilt, dass bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen, sowie bei Anlagen zum Verwenden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen, keine Besorgnis einer nachteiligen Gewässerveränderung bestehen darf. Bei Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und ähnlichen landwirtschaftlichen Stoffen gilt als Maßgabe der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Gewässerveränderungen. Dabei handelt es sich um ein etwas geringeres Anforderungsniveau. Detaillierte Anforderungen stellt die vom Bund erlassene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ältere landesrechtliche Regelungen, also die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift (VVAwS), wurden 2017 durch die AwSV abgelöst.

Allgemeine Anforderungen an Anlagen

Im Allgemeinen müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen beständig sein. Auftretende Undichtigkeiten und austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden können. Dafür sind die meisten Anlagenarten mit einem Zwei-Barrieren-System auszustatten und regelmäßig zu kontrollieren. Weiterhin sind die Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Solche Regeln sind insbesondere die „technischen Regeln wassergefährdende Stoffe“ (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), die technischen Baubestimmungen und Bauregeln des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), soweit sie den Gewässerschutz betreffen, und einschlägige DIN- und EN-Normen.

Betreiberpflichten

Anlagen ab einer gewissen Größe unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der eingesetzten Stoffe sind anzeige- und prüfpflichtig (§§ 40 und 46 AwSV).

Zuständig für solche Anzeigen sind im Land Brandenburg die unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (Übersicht der Behörden).

Die Anzeigen müssen mindestens sechs Wochen vor Errichtung bzw. wesentlicher Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Anzeige entfällt für Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird. Dies ist in der Regel der Fall bei Baugenehmigungsverfahren und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Prüfungen von Anlagen nach AwSV (§ 46) müssen zu bestimmten, festgelegten Zeitpunkten von anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Diese Prüfungen hat der Betreiber zu beauftragen und auf seine Kosten durchführen zulassen. Des Weiteren dürfen bestimmte Arbeiten, wie Errichtung, Instandsetzung, Reinigung von innen und Stilllegung an vielen Anlagen nur durch Fachbetriebe durchgeführt werden (§ 45 AwSV).

Betreiber haben ihre Anlagen (unabhängig von Größe oder Gefährlichkeit) grundsätzlich regelmäßig selbst zu überwachen. Bei Betriebsstörungen, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten oder austreten könnten, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Falls wassergefährdende Stoffe in die Umwelt austreten und in ein Gewässer oder eine Entwässerungsleitung gelangen können oder besteht ein solcher Verdacht, ist unverzüglich die zuständige untere Wasserbehörde, die Feuerwehr oder die Polizeidienststelle zu informieren (§ 24 AwSV und § 21 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG).

Sachverständige, Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachbetriebe

Die Sachverständigen für die Prüfungen müssen von einer nach AwSV anerkannten Sachverständigenorganisation (SVO) bestellt sein. Fachbetriebe müssen von anerkannten SVO oder von nach AwSV anerkannten Güte- und Überwachungsgemeinschaften (GÜG) zertifiziert sein. Eine aktuelle Liste der anerkannten SVO und GÜG mit Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Zertifizierte Fachbetriebe sind auf den Seiten der jeweiligen SVO und GÜG aufgelistet.

Zuständig für die Anerkennung nach §§ 52 und 57 AwSV von SVO und GÜG mit Sitz im Land Brandenburg ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) als oberste Wasserbehörde.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung und die erforderlichen Antragsunterlagen sind in einem Merkblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zusammengefasst.

Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen

Nach AwSV werden Stoffe und Gemische in Wassergefährdungsklassen eingeteilt. Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht bekannte Stoffeinstufungen über das Bundesgesetzblatt und über die Online-Datenbank Rigoletto. Beabsichtigt ein Betreiber mit einem nicht eingestuften Stoff umzugehen, hat er diesen nach AwSV selbst einzustufen, und diese Einstufung inklusive Dokumentation dem UBA zur Überprüfung und Veröffentlichung zuzusenden. Die Einstufung gilt erst mit der Veröffentlichung durch das UBA im Bundesgesetzblatt. Nicht eingestufte Stoffe fallen grundsätzlich in die höchste Wassergefährdungsklasse. Stoffgemische werden nach AwSV von den Betreibern selbst eingestuft und die Einstufung von den unteren Wasserbehörden auf Plausibilität geprüft.

Ersatzbaustoffverordnung und AwSV

Die Ersatzbaustoffverordnung regelt die Anforderungen an mineralische Ersatzbaustoffe für den Einbau in technische Bauwerke. Der Umgang mit Ersatzbaustoffen in Anlagen fällt auch unter das Regelungsgebiet der AwSV. Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 AwSV und soll die Entscheidung, ob ein festes Gemisch wassergefährdend ist, erleichtern. Jedoch sind die Ersatzbaustoffverordnung und die AwSV noch nicht aufeinander abgestimmt worden. Wie die Klassifikationen der Ersatzbaustoffverordnung im Sinne der AwSV einzuordnen sind und wie mit den daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen umzugehen ist, wird in einer Vollzugshilfe erläutert. Der Verweis in § 10 Absatz 1 Nummer 3 AwSV auf die Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen — Technische Regeln" bleibt jedoch auch weiterhin gültig.

Weitere abfallrechtliche Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung finden Sie im Themenbereich Abfall.

Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

Blick auf eine Biogasanlage zur Stromerzeugung und Energiegewinnung
© Natascha/stock.adobe.com

Die bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung anfallenden Stoffe (Jauche, Gülle und Festmist) sowie die bei der Futtermittelproduktion (Silage) anfallenden Silagesickersäfte gelten als wassergefährdend. Das Lagern und Abfüllen dieser Stoffe steht unter der Maßgabe des bestmöglichen Schutzes der Gewässer (§ 62 WHG). Die materiellen Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) sind in Anlage 7 der AwSV geregelt. Weiterhin ist insbesondere die Technische Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) 792 der DWA als anerkannte Regel der Technik relevant für den Betrieb und die Errichtung von JGS-Anlagen. Landwirtschaftliche Betriebe haben nach wasser- und düngerechtlichen Vorschriften entsprechende Kapazitäten an solchen Anlagen vorzuhalten. Die temporäre Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen ist nur ausnahmsweise möglich (weitere Informationen). Unter welchen Bedingungen dies zutrifft ist, regelt ein LAWA-Merkblatt.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen

Auch außerhalb von ortsfesten Anlagen ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so zu gestalten, dass ein Austritt von wassergefährdenden Stoffen und damit eine nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften vermieden wird (§ 5 WHG – Allgemeine Sorgfaltspflicht). Grundsätzlich dürfen darüber hinaus alle Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Gefahr für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht besteht (§ 48 WHG). Weiterhin existieren viele Regeln in anderen Rechtsbereichen, die auch daraufhin zielen einen Austritt wassergefährdender Stoffe zu vermeiden (beispielsweise die Gefahrstoffverordnung).

Blick auf eine Biogasanlage zur Stromerzeugung und Energiegewinnung
© Natascha/stock.adobe.com

Die bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung anfallenden Stoffe (Jauche, Gülle und Festmist) sowie die bei der Futtermittelproduktion (Silage) anfallenden Silagesickersäfte gelten als wassergefährdend. Das Lagern und Abfüllen dieser Stoffe steht unter der Maßgabe des bestmöglichen Schutzes der Gewässer (§ 62 WHG). Die materiellen Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) sind in Anlage 7 der AwSV geregelt. Weiterhin ist insbesondere die Technische Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) 792 der DWA als anerkannte Regel der Technik relevant für den Betrieb und die Errichtung von JGS-Anlagen. Landwirtschaftliche Betriebe haben nach wasser- und düngerechtlichen Vorschriften entsprechende Kapazitäten an solchen Anlagen vorzuhalten. Die temporäre Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen ist nur ausnahmsweise möglich (weitere Informationen). Unter welchen Bedingungen dies zutrifft ist, regelt ein LAWA-Merkblatt.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen

Auch außerhalb von ortsfesten Anlagen ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so zu gestalten, dass ein Austritt von wassergefährdenden Stoffen und damit eine nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften vermieden wird (§ 5 WHG – Allgemeine Sorgfaltspflicht). Grundsätzlich dürfen darüber hinaus alle Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Gefahr für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht besteht (§ 48 WHG). Weiterhin existieren viele Regeln in anderen Rechtsbereichen, die auch daraufhin zielen einen Austritt wassergefährdender Stoffe zu vermeiden (beispielsweise die Gefahrstoffverordnung).

Wichtige Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Merkblätter zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Überblick