Vorteile für Unternehmen in der Umweltpartnerschaft Brandenburg
Die Umweltpartnerschaft Brandenburg setzt auf die Eigenverantwortung der Unternehmen: Wer sich freiwillig für die Einführung eines geprüften Umweltmanagementsystems wie EMAS entscheidet, kann von zahlreichen verwaltungstechnischen Erleichterungen profitieren - zum Beispiel kürzeren Genehmigungsverfahren oder weniger Kontrollen durch die Umweltbehörden.
Vollzugserleichterungen und Gebührenermäßigungen sind ein wichtiger aber nicht der einzige Aspekt der Umweltpartnerschaft. Grundgedanke ist dabei, dass Unternehmen freiwillige Umweltleistungen über den gesetzlichen Standard hinaus erbringen und dafür von der Landesregierung honoriert werden. Diese Umweltleistungen müssen aber anspruchsvoll und nachprüfbar sein und sie müssen in ihrer Wertigkeit den weggefallenen Verwaltungsauflagen entsprechen. Darum gelten Vollzugserleichterungen nur für EMAS- und unter bestimmten Voraussetzungen für ISO 14001-zertifizierte Unternehmen. Die im 1. Brandenburgischen Bürokratieabbaugesetz enthaltene 20 Prozent-Gebührenermäßigung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gilt nur für EMAS-Unternehmen.
Der Katalog der Vollzugserleichterungen wurde gemeinsam in der Ständigen AG Umweltpartnerschaft auf der Grundlage von Vorschlägen der Wirtschaft und nach dem Vorbild anderer Bundesländer erarbeitet. Die einzelnen Erleichterungen beziehen sich auf den Vollzug im Immissionsschutz-, Abfall- und Wasserrecht. Konkret gelten die Erleichterungen bei folgenden Punkten:
- Genehmigungsverfahren (zum Beispiel bei Prüfung Antrag Teilgenehmigung oder Zulassung vorzeitiger Beginn einer Anlage),
- Messungen und Funktionsprüfungen (zum Beispiel Verzicht auf Messungen oder Verlängerung der Messintervalle),
- Nachweis- und Berichtspflichten (zum Beispiel Anerkennung der im Zuge der EMAS-Praxis erhobenen Daten als gleichwertig)
- Überwachung und Kontrolle (zum Beispiel Verlängerung der Überwachungsintervalle, Anerkennung von Unternehmensdaten)
- Betriebsorganisation (zum Beispiel Verzicht auf gesonderte Benennung von Betriebs- bzw. Gewässerschutzbeauftragten)
Die Umweltpartnerschaft Brandenburg setzt auf die Eigenverantwortung der Unternehmen: Wer sich freiwillig für die Einführung eines geprüften Umweltmanagementsystems wie EMAS entscheidet, kann von zahlreichen verwaltungstechnischen Erleichterungen profitieren - zum Beispiel kürzeren Genehmigungsverfahren oder weniger Kontrollen durch die Umweltbehörden.
Vollzugserleichterungen und Gebührenermäßigungen sind ein wichtiger aber nicht der einzige Aspekt der Umweltpartnerschaft. Grundgedanke ist dabei, dass Unternehmen freiwillige Umweltleistungen über den gesetzlichen Standard hinaus erbringen und dafür von der Landesregierung honoriert werden. Diese Umweltleistungen müssen aber anspruchsvoll und nachprüfbar sein und sie müssen in ihrer Wertigkeit den weggefallenen Verwaltungsauflagen entsprechen. Darum gelten Vollzugserleichterungen nur für EMAS- und unter bestimmten Voraussetzungen für ISO 14001-zertifizierte Unternehmen. Die im 1. Brandenburgischen Bürokratieabbaugesetz enthaltene 20 Prozent-Gebührenermäßigung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gilt nur für EMAS-Unternehmen.
Der Katalog der Vollzugserleichterungen wurde gemeinsam in der Ständigen AG Umweltpartnerschaft auf der Grundlage von Vorschlägen der Wirtschaft und nach dem Vorbild anderer Bundesländer erarbeitet. Die einzelnen Erleichterungen beziehen sich auf den Vollzug im Immissionsschutz-, Abfall- und Wasserrecht. Konkret gelten die Erleichterungen bei folgenden Punkten:
- Genehmigungsverfahren (zum Beispiel bei Prüfung Antrag Teilgenehmigung oder Zulassung vorzeitiger Beginn einer Anlage),
- Messungen und Funktionsprüfungen (zum Beispiel Verzicht auf Messungen oder Verlängerung der Messintervalle),
- Nachweis- und Berichtspflichten (zum Beispiel Anerkennung der im Zuge der EMAS-Praxis erhobenen Daten als gleichwertig)
- Überwachung und Kontrolle (zum Beispiel Verlängerung der Überwachungsintervalle, Anerkennung von Unternehmensdaten)
- Betriebsorganisation (zum Beispiel Verzicht auf gesonderte Benennung von Betriebs- bzw. Gewässerschutzbeauftragten)