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Krisenhilfe der Europäischen Union für Obst- und Weinbau 2024

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Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)

Die Europäische Union stellt im Zusammenhang mit den Spätfrösten im April 2024 für Deutschland einen Betrag in Höhe von 46,5 Millionen Euro aus der Agrarreserve für die Unterstützung der betroffenen Betriebe zur Verfügung (Durchführungsverordnung 2024/2675 der Kommission vom 10. Oktober 2024; Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2024/2675).

Die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)“ des Bundes ist Rechtsgrundlage für die aus der EU-Agrarreserve finanzierten Agrarbeihilfen für die betroffenen Obst- und Weinbaubetriebe. Sie regelt unter anderem die Voraussetzungen, maximale Förderhöhen und das Verfahren. Der konkrete Unterstützungssatz wird auf der Grundlage der Schadensmeldungen der Länder berechnet und im Februar 2025 durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) festgelegt.

Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)

Die Europäische Union stellt im Zusammenhang mit den Spätfrösten im April 2024 für Deutschland einen Betrag in Höhe von 46,5 Millionen Euro aus der Agrarreserve für die Unterstützung der betroffenen Betriebe zur Verfügung (Durchführungsverordnung 2024/2675 der Kommission vom 10. Oktober 2024; Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2024/2675).

Die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)“ des Bundes ist Rechtsgrundlage für die aus der EU-Agrarreserve finanzierten Agrarbeihilfen für die betroffenen Obst- und Weinbaubetriebe. Sie regelt unter anderem die Voraussetzungen, maximale Förderhöhen und das Verfahren. Der konkrete Unterstützungssatz wird auf der Grundlage der Schadensmeldungen der Länder berechnet und im Februar 2025 durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) festgelegt.

Kurzinformation

  • Wer kann eine Beihilfe beantragen?

    Antragsberechtigt sind gemäß Paragraph 2 AgrarFrostBeih2024V Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die in den Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig sind.

    Antragsberechtigt sind gemäß Paragraph 2 AgrarFrostBeih2024V Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die in den Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig sind.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Eine Antragstellung setzt voraus, dass das Unternehmen seinen Betriebssitz im Land Brandenburg hat, Paragraph 2 Absätze 2 der GAPInVeKoS-Verordnung finden Anwendung.

    Die Antragstellung ist ausschließlich mit den vorgegebenen Antragsunterlagen möglich.

    Eine Unterstützung wird dem Betrieb gewährt, wenn:

    • die Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch im April 2024 gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum (Referenzzeitraum) um mehr als 30 Prozent geringer ist
    • und der bereinigte Schaden den Betrag von 7.500 Euro übersteigt.

    Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes.

    Die Beihilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss geleistet.

    Die Höhe des konkreten Unterstützungssatzes wird am 26. Februar 2025 von der BLE bekannt gegeben

    Eine Antragstellung setzt voraus, dass das Unternehmen seinen Betriebssitz im Land Brandenburg hat, Paragraph 2 Absätze 2 der GAPInVeKoS-Verordnung finden Anwendung.

    Die Antragstellung ist ausschließlich mit den vorgegebenen Antragsunterlagen möglich.

    Eine Unterstützung wird dem Betrieb gewährt, wenn:

    • die Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch im April 2024 gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum (Referenzzeitraum) um mehr als 30 Prozent geringer ist
    • und der bereinigte Schaden den Betrag von 7.500 Euro übersteigt.

    Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes.

    Die Beihilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss geleistet.

    Die Höhe des konkreten Unterstützungssatzes wird am 26. Februar 2025 von der BLE bekannt gegeben

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Beihilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss geleistet.

    Die Höhe des konkreten Unterstützungssatzes wird am 26. Februar 2025 von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bekannt gegeben.

    Die Beihilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss geleistet.

    Die Höhe des konkreten Unterstützungssatzes wird am 26. Februar 2025 von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bekannt gegeben.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?

    Die Antragstellung ist vom 9. Dezember 2024 bis 8. Januar 2025 möglich.

    Die Antragsunterlagen zur Richtlinie werden auf der Webseite EU-Krisenhilfen Obst- und Weinbaubetriebe des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung bereitgestellt.

    Die Antragstellung ist vom 9. Dezember 2024 bis 8. Januar 2025 möglich.

    Die Antragsunterlagen zur Richtlinie werden auf der Webseite EU-Krisenhilfen Obst- und Weinbaubetriebe des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung bereitgestellt.

    Organisation
    Organisation:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Standort
    Straße:
    Rathausstraße 6
    PLZ Ort:
    15517 Fürstenwalde
    Ansprechpartner:

    bis zum 8. Januar 2025 (Posteingang) einzureichen.

    Zusätzlich sind die Anlage 1 und 2 digital per E-Mail bei

    bis zum 8. Januar 2025 (Posteingang) einzureichen.

    Zusätzlich sind die Anlage 1 und 2 digital per E-Mail bei

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Thekla
    Nachname:
    Schwarz
    E-Mail:
    thekla.schwarz@­lelf.brandenburg.de

    einzureichen. Des Weiteren ist:

    • ein formgebunder Nachweis (Anlage 1a – 2 b zur Richtlinie) zu erbringen.
    • dieser Nachweis muss Angaben enthalten, dass durch das Schadensereignis Frost mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung (Ertrag) des gesamten landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Unternehmens zerstört wurde. Die Ermittlung des Schadens bezieht sich auf alle Produktionseinheiten des Unternehmens unter Berücksichtigung der Erträge von verbundenen Unternehmen.
    • Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.
    • Die Voraussetzungen müssen durch geeignete Dokumentationen durch den Versuchs- und Kontrollring e. V. beziehungsweise durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Abteilung P (Pflanzenschutz) belegt werden.
    • Bei den beantragten Obst- beziehungsweise Weinbaukulturen muss es sich um Kulturen im Freiland handeln.
    Hinweis
    Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter
    beziehungsweise nachgereichter Unterlagen muss der Antrag abgelehnt werden.

    einzureichen. Des Weiteren ist:

    • ein formgebunder Nachweis (Anlage 1a – 2 b zur Richtlinie) zu erbringen.
    • dieser Nachweis muss Angaben enthalten, dass durch das Schadensereignis Frost mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung (Ertrag) des gesamten landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Unternehmens zerstört wurde. Die Ermittlung des Schadens bezieht sich auf alle Produktionseinheiten des Unternehmens unter Berücksichtigung der Erträge von verbundenen Unternehmen.
    • Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.
    • Die Voraussetzungen müssen durch geeignete Dokumentationen durch den Versuchs- und Kontrollring e. V. beziehungsweise durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Abteilung P (Pflanzenschutz) belegt werden.
    • Bei den beantragten Obst- beziehungsweise Weinbaukulturen muss es sich um Kulturen im Freiland handeln.
    Hinweis
    Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter
    beziehungsweise nachgereichter Unterlagen muss der Antrag abgelehnt werden.

Weiterführende Informationen

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